Jura (Fach) / Öffentliches Recht (Lektion)

Vorderseite Meinungsfreiheit
Rückseite

Die Meinungsfreiheit – eigentlich „Meinungsäußerungsfreiheit“ oder auch „Redefreiheit“ – ist das subjektive Recht auf freie Rede sowie freie Äußerung der Meinung. Diese kann sowohl in Schrift, als auch in Wort, Bild oder anderen Übertragungsmitteln erfolgen.

Die Gewährleistung der Meinungsfreiheit erfolgt gemäß Art. 5 Abs. 1 GG:

„ Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“

Grenzen der Meinungsfreiheit

Das Recht auf freie Meinungsäußerung hat allerdings auch seine Grenzen. Diese Beschränkungen sind zum Schutz des Staates oder anderer wichtiger Interessen gegeben.

Beschränkungen der Meinungsfreiheit sind beispielsweise

  • der Schutz gegen Beleidigungen oder Verleumdungen
  • der unlautere Wettbewerb durch üble Nachrede über die Produkte eines Mitbewerbers
  • die Grenze der öffentlichen Sicherheit
  • die Grenzen der Sittlichkeit
  • die Grenzen des Jugendschutzes
  • die übermäßige Kritik an Staatsoberhäuptern, Gerichten oder sonstigen Vertretern des Staates
  • die Weitergabe geheimer Informationen

Jedoch ist nicht jede Beleidigung beziehungsweise Verleumdung als eine solche anzusehen. So kann innerhalb einer Internetdiskussion ein Teilnehmer als „rechtsradikal“ betitelt werden, ohne dass dies die Grenzen der Meinungsfreiheit überschreitet. Eine derartige Äußerung ist vielmehr als ein Werturteil anzusehen [BVerfG, 17.09.2012, 1 BvR 2979/10]. Auch beleidigende Äußerungen über frühere Arbeitgeber, welche auf sozialen Netzwerken gemacht werden, sind von der Meinungsfreiheit gedeckt [ArbG Bochum, 09.02.2012, 3 Ca 1203/11]. Eine Titulierung einer Anwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ hingegen verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und ist somit nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt [OLG Köln, 18.07.2012, 16 U 184/11].

Versammlungen unter einem rassistischen Motto hingegen überschreiten die Grenzen der Meinungsfreiheit und dürfen somit untersagt werden [VerwG Neustadt, 26.03.2011, 5 L 266/11.NW].

Eine spezielle Position nehmen hingegen Äußerungen wie „Soldaten sind Mörder“ ein: solange sie sich auf Soldaten im Allgemeinen beziehen, unterliegen sie dem Recht auf Meinungsfreiheit. Das Gericht behält sich allerdings vor, anders zu urteilen, sollten derartige Bemerkungen über individuelle Soldaten fallen [BVerfG, 10.10.1995, 1 BvR 1476/91; 1 BvR 1980/91; 1 BvR 102/92 und 1 BvR 221/92].

Meinungsfreiheit international

Auch international findet die Meinungsfreiheit ihre gesetzlichen Grundlagen. So regelt Art. 19 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte diese auf er Ebene der Vereinen Nationen:

„Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.“

Auch Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Art. 11 der Charta der Grundrechte regelt die Meinungsfreiheit.

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