Biologie (Fach) / Tierschutz u. Versuchstierkunde (Lektion)

Vorderseite § 11 TSchG
Rückseite

Verbot von QualzuchtenZuchtverbot bei erblich bedingtem Fehlen, Untauglichkeit oder Umgestaltung von Körperteile oder Organe und dadurch verursachte Schmerzen, Leiden oder Schäden

betrifft auch: - Verhaltensstörungen - Aggressionssteigerung

- Unterbinden artgemäßen Kontaktes

Problematische Zuchtziele:

- Riesen- und Zwergenwuchs, Übergewicht, Kurzköpfigkeit, (Brachyzephalie), Augen, Ohren, Haut, Haar-

u. Federkleid, Extremitäten und Gelenke, Wirbelsäule

Bedeutung für die VT-Kunde

bessere Standardisierung durch genetisch definierte Tiere

bessere Reproduzierbarkeit der Ergebnisse durch gleiche Stämme

geeignete Tiermodelle

geringerer Tierverbrauch

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