Zivilrecht (Fach) / Privatversicherungsrecht (Lektion)

Vorderseite Behandlung unvollständiger oder unrichtiger Informationen gem. § 8 II Nr. 1 VVG?
Rückseite M1: kein Fristbeginn

-arg.: europarechtl. Leitbild des "informierten Verbrauchers"

-arg.: Bedeutung ergibt sich aus Pflichten des Versicherers gem. §§ 6, 7 VVG

ABER:

erhebliche Rechtsunsicherheit ohne berechtigtes Schutzinteresse

=> Informationen sollen VN ermöglichen sich über Willen zur vertraglichen Bindung deutlich zu werden

=> jedoch sind nicht alle Informationen wie Ort... notwendig

DAHER

kein Fristbeginn bei mangelhaften Infos, die aus Sicht eines verständigen VN für seinen Entschluss über Bindung von Bedeutung sind

Diese Karteikarte wurde von Stephan erstellt.