Zivilrecht (Fach) / Privatversicherungsrecht (Lektion)
Vorderseite
Behandlung unvollständiger oder unrichtiger Informationen gem. § 8 II Nr. 1 VVG?
Rückseite
M1: kein Fristbeginn
-arg.: europarechtl. Leitbild des "informierten Verbrauchers"
-arg.: Bedeutung ergibt sich aus Pflichten des Versicherers gem. §§ 6, 7 VVG
ABER:
erhebliche Rechtsunsicherheit ohne berechtigtes Schutzinteresse
=> Informationen sollen VN ermöglichen sich über Willen zur vertraglichen Bindung deutlich zu werden
=> jedoch sind nicht alle Informationen wie Ort... notwendig
DAHER
kein Fristbeginn bei mangelhaften Infos, die aus Sicht eines verständigen VN für seinen Entschluss über Bindung von Bedeutung sind
Diese Karteikarte wurde von Stephan erstellt.