Allgemein (Fach) / Flo B (Lektion)

Vorderseite § 24 FSHG Pflichten der Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, von denen besondere Gefahren ausgehen
Rückseite

(1) Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, die nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfallverordnung) fallen und bei denen Störungen von Betriebsabläufen für eine nicht unerhebliche Personenzahl zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können (besonders gefährliche Objekte), sind verpflichtet, den Gemeinden auf Verlangen die für die Gefahrenabwehrplanung erforderlichen Angaben zu machen.

(2) Die Betreiber sind verpflichtet, die für die Gefahrenabwehrplanung zuständige Behörde bei deren vorbereitenden und abwehrenden Maßnahmen zu unterstützen. Auf Verlangen der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde haben sie im Einzelfall insbesondere

1. personelle und sächliche Vorkehrungen zu treffen, soweit die besonderen Gefahren mit der üblichen Ausstattung der Feuerwehr nicht abgewendet werden können. Ersatzweise kann die Gefahrenabwehrbehörde von den Betreibern verlangen, daß sie die Mittel bereitstellen, die benötigt werden für Beschaffung, Installation, Erprobung der Betriebsbereitschaft, Unterhaltung und Ersatz von technischen Geräten sowie von Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, die in besonderer Weise vor den Gefährdungen aus ihrer Anlage schützen;

2. unbeschadet weitergehender Vereinbarungen die unverzügliche Meldung von Störungen in der Anlage oder Einrichtung, die ohne das Wirksamwerden aktiver Sicherheitseinrichtungen zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können, an die für die Gefahrenabwehr zuständige Behörde sicherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Zustand oder das Emissionsverhalten einer Anlage oder Einrichtung während einer Störung nicht beurteilt werden kann;

3. gegen Mißbrauch geschützte Verbindungen einzurichten und zu unterhalten, die die Kommunikation zwischen der Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst sowie Personen oder Stellen, die für die Meldung nach Nummer 2 oder für die Leitung der betrieblichen Abwehrmaßnahmen eingesetzt werden, auch bei Ausfall des öffentlichen Fernmeldenetzes sicherstellen;

4. auf Anforderung sich an Übungen und Ausbildungsveranstaltungen nach § 23 Abs. 3 auf eigene Kosten zu beteiligen; deren Umfang ist von der für die Gefahrenabwehrplanung zuständigen Behörde festzulegen.

(3) Die für die Gefahrenabwehrplanung zuständige Behörde kann die Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen nach Absatz 1 verpflichten, betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen und fortzuschreiben.

(4) Für Betreiber regierungsbezirksübergreifender Eisenbahnstrecken tritt an die Stelle der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde das Innenministerium.

Diese Karteikarte wurde von heckmann erstellt.