Allgemein (Fach) / Flo B (Lektion)

Vorderseite § 23 FSHG Ausbildung, Fortbildung und Übungen
Rückseite

(1) Die Gemeinden führen die Grundausbildung der ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren durch und bilden diese fort. Die weitergehende Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren obliegt den kreisfreien Städten und Kreisen. Am Institut der Feuerwehr werden Führungskräfte aus- und fortgebildet sowie spezielle Fachkenntnisse vermittelt.

(2) Für die Aus- und Fortbildung ihrer Einsatz- und Führungskräfte sind die privaten Hilfsorganisationen verantwortlich.

(3) Die Leistungsfähigkeit der Gefahrenabwehr ist durch Übungen und andere Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu erproben. Das Land unterstützt die kreisfreien Städte und Kreise bei der Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Leitungs- und Koordinierungsgruppen sowie die darüber hinaus dabei mitwirkenden Personen durch geeignete Veranstaltungen.

(4) Die Ausbildungseinrichtungen der Gemeinden, der Kreise und des Landes stehen Dritten gegen Kostenerstattung zur Verfügung.

Diese Karteikarte wurde von heckmann erstellt.