Allgemein (Fach) / Flo B (Lektion)

Vorderseite § 15 FSHG Werkfeuerwehren
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(1) Werkfeuerwehren sind staatlich angeordnete oder anerkannte Feuerwehren. Die Bezirksregierung verpflichtet nach Anhörung der Gemeinde Betriebe oder Einrichtungen, bei denen die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion besonders groß ist oder bei denen in einem Schadensfall eine große Anzahl von Personen gefährdet wird, eine Werkfeuerwehr aufzustellen und zu unterhalten, die in der Regel aus hauptamtlichen Kräften besteht. Die Bezirksregierung hat regelmäßig den Leistungsstand der Werkfeuerwehrenzu überprüfen.

(2) Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen Werksangehörige sein. Sie müssen über ausreichende Kenntnisse der Liegenschaften und der Betriebsabläufe verfügen. Werkfeuerwehren müssen in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Ihre Leistungsfähigkeit muß sich an den von dem Betrieb ausgehenden Gefahren orientieren.

(3) Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen können eine gemeinsame Werkfeuerwehr bilden, die die Aufgaben für die beteiligten Betriebe gemeinsam wahrnimmt. Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn die Werkfeuerwehr ausschließlich wegen der Gefährdung einer großen Anzahl von Personen angeordnet oder anerkannt worden ist, die nur über eine beschränkte Möglichkeit der Eigenrettung verfügen, und die örtliche öffentliche Feuerwehr durch Vereinbarung die Wahrnehmung der Aufgabe mit Genehmigung der Bezirksregierung übernimmt.

(4) In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehren obliegen die Bekämpfung von Schadenfeuer und die Hilfeleistung den Werkfeuerwehren. Öffentliche Feuerwehren werden in der Regel nur eingesetzt, wenn sie angefordert werden. Auf Anordnung der Bezirksregierung führt die Werkfeuerwehr die Brandschau mit hierzu geeigneten Kräften (Absatz 2 Satz 3; § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3) durch. Der Gemeinde ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben; sie ist über das Ergebnis der Brandschau und die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Den Werkfeuerwehren obliegen in den Betrieben oder Einrichtungen auch die Gestellung von Brandsicherheitswachen (§ 7), die Brandschutzerziehung sowie die Brandschutzaufklärung und die Selbsthilfe (§ 8).

Diese Karteikarte wurde von heckmann erstellt.