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Unternehmensbesteuerung (Fach) / Einführung in die Steuerlehre (Lektion)
Grundbegriffe der Steuerlehre; Rechtsquellen des Steuerrechts
Diese Lektion wurde von DarkerThanCiel erstellt.
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- Zwecke der Steuererhebung - Fiskalzweck: Generierung von Steueraufkommen zur Finanzierung von Staatsausgaben - Soziale Umverteilung: Änderung der Einkommens- und Vermögensverteilung - Lenkungszweck: Verhalten von Individuen lenken 21
- Abgaben (Definition und Abgabenarten) Definition: alle mithilfe der öffentlichen Finanzhoheit erhobenen Zahlungen zur Erzielung von Einnahmen Abgabenarten:- Steuern: Geldleistungen ohne Gegenleistung; zur Erzielung von Einnahmen (kann Nebenzweck sein); betrifft alle, die die Leistungspflicht erfüllen- Gebühren: für in Anspruch genommene Einzelleistungen (freiwillige oder unfreiwillige)- Beiträge: für Gegenleistung, aber unabhängig von der Inanspruchnahme 22
- personenbezogene Steuerbegriffe Steuerpflichtiger Steuerschuldner Steuerzahler Steuergläubiger Steuerdestinatar Steuerträger
- sachbezogene Steuerbegriffe Steuerobjekt/Steuergegenstand Steuerbemessungsgrundlage Freibetrag Freigrenze Pauschbetrag Steuerbetrag Steuersatz Steuertarif
- Leistungsfähigkeitsprinzip - gilt für Steuern - Indikatoren der Leistungsfähigkeit: Einkommen, Vermögen, Konsum - objektives und subjektives Nettoprinzip 30
- Äquivalenzprinzip - gilt für Gebühren und Beiträge - anhand von Leistung & Gegenleistung berechnet - Abgabenhöhe abhängig von Nutzenäquivalenz (= Nutzen, der dem einzelnen Wirtschaftssubjekt durch die Staatstätigkeit verschafft wird) oder Kostenäquivalenz (= Kosten, die durch die individuelle Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung entstehen) 331
- Unterschied direkte und indirekte Steuern direkt: Steuerschuldner = Steuerdestinatar indirekt: Steuerschuldner =|= Steuerdestinatar
- Definition Personensteuer und Objektsteuer - Personensteuer: persönl. Leistungsfähigkeit des Steuersubjekts im Vordergrund-> Einkommensteuer-> Körperschaftsteuer - Objektsteuer: bestimmte Merkmale des Steuerobjekts (zB Ertrag, Umsatz) relevant, nicht die persönlichen Verhältnisse ->Gewerbesteuer 34
- Steuerhoheiten - Steuergesetzgebungshoheit (Art. 105 GG) - Steuerertragshoheit (Art. 106 GG) - Steuerverwaltungshoheit (Art. 108 GG) 35
- Steuerarten direkte Steuern:- Personensteuer: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, (Erbschaft- und Schenkungsteuer)- Objektsteuer: Gewerbesteuer, Grundsteuer indirekte Steuern:- Verkehrsteuer- Verbrauchsteuer 32
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- direkte und indirekte Steuern direkt: Steuerschuldner = Steuerdestinatar indirekt: Steuerschuldner =|= Steuerdestinatar
- Verteilung der Steuerkompetenzen bei ESt, KSt, GewSt und SolZ Einkommensteuer:- Gesetzgebung: Bund- Verwaltung: Länder- Ertragshoheit: Bund, Länder, Gemeinden Körperschaftsteuer:- Gesetzgebung: Bund- Verwaltung: Länder- Ertragshoheit: Bund, Länder Gewerbesteuer:- Gesetzgebung: Bund, Gemeinden (Hebesatz)- Verwaltung: Länder, Gemeinden- Ertragshoheit: Gemeinden (Bund, Länder Solidaritätszuschlag:- Gesetzgebung: Bund- Verwaltung: Länder- Ertragshoheit: Bund 36