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Oberseminar Arbeitsrecht (Fach) / Betriebsübergang (Lektion)

Diese Lektion wurde von hayabusa999 erstellt.

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  • Was ist ein Betriebsübergang? Übertragung eines Betriebes oder Betriebsteils von einem Inhaber (Veräußerer) auf einen neuen Inhaber (Erwerber) durch Rechtsgeschäft (z.B. Kaufvertrag, Pachtvertrag, Schenkungsvertrag) oder Verschmelzung, sofern der übernehmende Inhaber die wirtschaftliche Einheit (Betrieb oder Betriebsteil) unter Wahrung deren Identität weiterführt.  Voraussetzung: Übergang durch Rechtsgeschäft (≠Erbafall (universalsukzession)--> kein RG) UmwG:Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung bleibt §613a BGB unberührt, = Betriebsübergang ohne Rechtsgeschäft keine Anwendung bei Share-Deals (Anteilsveräußerung) Anwendung bei AssetDeals Definition: Betriebsübergang, wenn eine wirtschaftliche Einheit identitätswahrend übergeht
  • Schema Betriebsübergang (Ruppelt) EuGH definiert den Übergang eines Betrieb/Betriebsteil als Üergang einer wirtschaftlichen Einheit die ihre Identität wahrt; es sind folgende Tatbestandsmerkmale zu prüfen:  I. Art des Unternehmens ; bei Produktionsunternehmen Fokus auf Produktionsmittel, mit denen sinnvolle Produktion möglich ist; bei Dienstleistungen Fokus auf Know-How, Kundenstamm, Kundenlisten  II. Übergang/Nichtübergang materielle Aktiva ; Gebäude Maschinen  III. Übernahme der wesentlichen Hauptbelegschaft; eigentliche Rechtsfolge wird zu Tatbestandsmerkmal, bezieht sich allerdings nur auf bestimme Arbeitnehmer; zB geringer Zahl von hoch Spezialisierten und qualifizierten AN, oder große Zahl von gering qualifizierten AN  IV. Übergang Kundschaft; Werden bestehende Kundenbeziehungen, insbesondere werthaltige Aufträge fortgeführt?  V. Grad der Ähnlichkeit der Tätigkeit; Hier ist zu prüfen, ob die Tätigkeit vor und nach dem Übergang in einer ähnlichen Weise fortgeführt werden, d.h. ob Betriebsmethoden und Arbeitsorganisation im Wesentlichen gleich geblieben sind 
  • Gehen auch kollektivrechtliche Regelungen bei einem Betriebsübergang über? Wenn kein Tarifvertrag beim Erwerber besteht: Erwerber wird durch Betriebsübergang nicht tarifgebunden. Überergehender Tarifvertrag kommt demnach nicht als kollektives Recht zur Anwendung. Vielmehr werden Regelungen auf das individuelle Arbeitsverhältnis transformiert (werden zu Bestandteil des individuellen Arbeitsverhältnisses), sodass die ursprüngliche kollektive Regelungen als individuelle Regelung fortbesteht  Wenn beim Erwerber ein Tarifvertrag besteht: Transformation nicht möglich. Dann geht der ursprünglich nicht mit über, sondern es findet der beim Erwerber bestehende Tarifvertrag Anwendung. Das kann dazu führen, dass u.U. schlechtere tarifvertragliche Regelungen auf die übergehenden Arbeitsverhältnisse einwirken. 
  • Darf aufgrund eines Betriebsüberganges gekündigt werden? Nein, Betriebsübergang ist als Kündigungsgrund unzulässig   aber: zur Vermeidung kann ein Gutachter beauftragt werden, der die Restrukturierung bescheinigt und es zu betriebsbedingten Kündigungen kommen kann !
  • Müssen AN über einen bevorstehenden BÜ in Kenntnis gesetzt werden? - es besteht eine Unterrichtungsverpflichtung, damit AN für sich selbst bewerten können, ob sie sich dem neuen AG anschließen wollen  - wenn nicht: Widerspruchsrecht  - Folge: AV geht nicht über, Problem: bisheriger AG hat keine Arbeit mehr, wahrscheinlich Folge dann betriebsbedingte Kündigung 
  • Was ist die Rechtsfolge des Betriebsübergangs nach §613a BGB? • Schutz der AN (nur durch den Verkauf sollen sie nicht gekündigt werden) § 613a (4) BGB -->Kündigung aufgrund eines Betriebsübergangs ist unwirksamBeachte: Andere Kündigungsgründe (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt) sind jedoch weiterhin möglich! • Schutz der kollektivrechtlichen Normen-->keine nachteilige Änderung zulässig, Jahresfrist § 613a (1) S. 2 BGB §613a (1) S.2 BGB: ein Tarifvertrag gilt grundsätzlich unmittelbar und zwingend ist der Erwerber jedoch nicht tarifgebunden, dann wird das kollektivrechtliche in das individuelle Arbeitsverhältnis transformiert --> kein Fall von Satz 2 wenn Verkäufer und Erwerber dem gleichen Tarifvertrag unterliegen
  • Was sind die Kriterien für einen "identätswahrenden Übergang": Veränderung des Geschäftsmodells (z.B. aus einem deutschen Restaurant wird ein indisches Restaurant) Übergang der Hauptbelegschaft Übertragung der materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände Kundenstamm (mehr oder weniger veränderter Kundenstamm) Die Kriterien besitzen keine Rangfolge. Sie sind gesamt zu betrachten, da die Gesamtschau entscheidend ist.
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