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Oberseminar Arbeitsrecht (Fach) / Tarifvertragsrecht (Lektion)

Diese Lektion wurde von hayabusa999 erstellt.

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  • Was versteht man unter Tarifkollision? Liegt vor, wenn mehrere Gewerkschaften im Betrieb, sodass entweder mehrere TV auf ein Arbeitsverhältnis einwirken (Tarifkonkurrenz), oder mehrere TV in einem Betrieb zur Anwendung kommen (Tarifpluralität). 
  • Was ist Tarifkonkurrenz? - Bei der Tarifkonkurrenz wirken mehrere Tarifverträge auf ein individuelles Arbeitsverhältnis ein.  - Dies kann der Fall sein, wenn Gewerkschaft einen Tarifvertrag geschlossen hat und zusätzlich ein Firmentarifvertrag geschlossen wurde, die auf ein individuelles Arbeitsverhältnis einwirken  - Durch die Kollision der beiden Tarifverträge ist zu klären, welcher auf das individuelle AV anzuwenden ist.  - Hierbei wird nach dem Spezialitätsgedanken (i.d.R. der Firmentarifvertrag, da er spezieller) vorgegangen (nicht nach dem Günstigkeitsprinzip!). 
  • Was ist Tarifpluralität? Bei der Tarifpluralität sind im Grundsatz nach mehrere Tarifverträge auf einen Betrieb/Arbeitgeber anwendbar. 
  • Wie verlief die bisherige Entwicklung der Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetzt ausgeschlossen)? bis 2010: aus Praktibilitätsgründen: Tarifeinheit = ein Betrieb, ein Tarifvertrag bei mehreren TV wird nur der speziellste TV angewendet  2010 BAG: Aufgabe der Tarifeinheit Gründe: Eingriff in die positive Koalitionsfreiheit: AN, die bei derjenigen Gewerkschaft organisiert sind, deren Tarifvertrag gegenüber einem spezielleren zurücktritt, fallen auf den Status eines Nichtorganisierten zurück, denn für sie gilt weder der verdrängte Tarifvertrag der eigenen Gewerkschaft noch – mangels Gewerkschaftsmitgliedschaft – der speziellere Tarifvertrag.  Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit: AN werden gezwungen in die eine Gewerkschaft einzutreten, deren TV im Betrieb gilt, wenn sie vom TV erfasst werden wollen; aber jeder sollte frei sein die Gewerkschaft selbst auszusuchen 
  • Was regelt das Tarifeinheitsgesetz? - § 4a (1) TVG = Vermeidungsvorschrift für Tarifkollisionen in einem Betrieb  - § 4a (2) S. 1 TVG = erfasste Kostelation ist Gebundenheit an mehrere TV für AG Tarifpluralität, Tarifkonkurrenz nicht erfasst  - § 4a (2) S. 2 TVG = Entscheidung, dass bei Vorliegen mehreren TV, der zuletzt abgeschlossene TV derjenigen Gewerkschaft gilt, die die meisten Mitglieder haben (= Mehrheitsprinzip im betrieb)  - § 4a (4) TVG - Nachzeichnung der „Mindergewerkschaft“, damit deren Mitglieder von dem TV der „Mehrheitsgewerkschaft“ (der nach Absatz 2 gilt) erfasst werden und diese nicht ohne tarifvertraglichen Schutz dastehen  geltender TV wird von kleineren Gewerkschaften übernommen 
  • Abgrenzung Tarifgebundenheit, Nachbindung, Nachwirkung? Tarifgebundenheit: § 3 I, 4 I TVG; Tarifbindung resultiert aus der Mitgliedschaft in einer der Tarifvertragsparteien (Arbeitgeberverband oder Gewerkschaft).  Tarifgebunden ist auch der AG, der einen Tarifvertrag direkt mit der Gewerkschaft schließt  Folge: Ein Tarifvertrag gilt für ein Arbeitsverhältnis unmittelbar (also ohne dass seine Geltung noch vertraglich vereinbart werden müsste) und zwingend (mit der Folge, dass vertragliche Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers unwirksam sind)  Nachbindung: § 3 III TVG: keine sorfortige Beendigung der Bindung an TV bei Austritt aus dem Arbeitgeberverband, mit welchem ein Verbandstarifvertrag – oft Flächentarifvertrag – geschlossen wurde ausgetretene Arbeitgeber und die Gewerkschaft bis zu dem Zeitpunkt an den Tarifvertrag gebunden, zu dem dieser durch eine Kündigung von Seiten des Arbeitgeberverbands oder der Gewerkschaft endet  Nachwirkung: § 4 V TVG: Nach Ablauf des Tarifvertrags wirkt dieser nach, bis eine neue Abmachung getroffen ist (Nachwirkung, § 4 Abs. 5 TVG).  -->Arbeitsbedingungen, die im Tarifvertrag geregelt waren, gelten statisch weiter. neue Abmachung kann entweder in einem neuen Tarifvertrag bestehen oder in der Änderung des Arbeitsvertrags ( Änderungskündigung). 
  • Was versteht man unter der sog Durchführungspflicht? - Bei der Durchführungspflicht handelt es sich ebenfalls um eine tarifvertragsimmanente Pflicht. Es handelt sich dabei um die Verpflichtung der Parteien, den geschlossenen Tarifvertrag nach besten Kräften umzusetzen  - Dies betrifft zum einen die Tarifvertragsparteien selbst. Dabei spricht man von der Tariferfüllungspflicht. Zum anderen haben die Tarifvertragsparteien auch eine Einwirkungspflicht auf ihre Mitglieder. 
  • Was passiert bei einer Verletzung der Durchführungspficht eines tarifvertrages hält? Rechtsprechung: Es wird zu Sanktionen kommen, wenn sich der Arbeitgeber nicht an den Tarifvertrag hält. Denkbare Sanktionen sind Mahnungen, Geldstrafen oder (im Extremfall) der Ausschluss aus dem Arbeitgeberverband. 
  • Tarifbindung? Die Tarifbindung ist die Voraussetzung für das unmittelbare Unterworfensein eines Arbeitgebers oder eines Arbeitnehmers unter die Geltung der Rechtsnormen eines Tarifvertrags. Sind beide Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden, so führt dies zur unmittelbaren Anwendbarkeit des Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis. In Deutschland sind nach § 3 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz die Mitglieder der Tarifvertragsparteien sowie solche Arbeitgeber, die selbst Partei eines Tarifvertrags sind, tarifgebunden.  In Anlehnung an die Terminologie des Tarifvertragsgesetzes müsste man von Tarifgebundenheit sprechen. Der Begriff Tarifbindung hat sich aber durchgesetzt[1] und bedeutet dasselbe.  Tarifvertragspartei auf der Seite der Arbeitgeber ist ein Arbeitgeberverband. Voraussetzung der Tarifbindung des Arbeitgebers ist also, dass er Mitglied des tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverbands ist. Alternativ kann der Arbeitgeber auch selbst mit einer Gewerkschaft einen so genannten Haus- oder Firmentarifvertrag abschließen, an den er dann naturgemäß gebunden ist.  Jedoch führt nicht jede Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband zur Tarifbindung. Es gibt Arbeitgeberverbände, die in ihrer Satzung eine Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung eröffnen (so genannte OT-Mitgliedschaft).  Arbeitnehmer müssen für die Tarifbindung Mitglied der tarifvertragschließenden Gewerkschaft sein. 
  • Welche Funktion haben Tarifverträge neben der Schutz- und Ordnungsfunktion? Tarifverträge haben neben der Schutz- und Ordnungsfunktion eine Friedensfunktion:Pflicht beier Tarifvertragsparteien, während der Laufzeit eines Tarifvertrags Kampfmaßnahmen zu unterlassen sowie auf ihre Mitglieder mit dem Ziel der Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen einzuwirken.  nicht besonders im Tarifvertrag vereinbart zu werden, da er von seinem Wesen eine Friedensordnung einschließt Ablauf des Tarifvertrages endet auch die Friedenspflicht, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben eine abweichende Vereinbarung getroffen (z. B. vier Wochen nach Ablauf des Tarifvertrags) Scheitern von Tarifverhandlungen kann ein Ende der Friedenspflicht herbeiführen Verletzung der Friedenspflicht kann einen Schadensersatzanspruch begründen (§ 280 Abs. 1 BGB) Friedenspflicht kann durch Leistungsklage beim Arbeitsgericht durchgesetzt werden. 
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  • Nennen Sie 3 Ausnahmen von der zwingenden Wirkung eines TV. wenn eine individuell vertraglich bessere Regelung für den AN vorliegt(z.B. mehr Urlaubstage), „[…] zugunsten des AN […]“ gemäß § 4(3) TVG wenn der Tarifvertrag es gestattet gemäß § 4(3) TVG m Zustand der Nachwirkung gemäß § 4(5) TVG(damit neue Tarifvertrag geschlossen werden kann)
  • Welche Arten von Tarifverträgen gibt es? Tarifverträge (Inhalt):  - Manteltarifvertrag (Rahmentarifvertrag)  - Entgeltarifvertrag  - Entgeltrahmentarifvertrag (Eingruppierungstarifvertrag)  - Einzelthemen (Altersversorgung, Langzeitkonto,etc.)  Tarifverträge (Geltungsbereich):  - Firmentarifvertrag  - Verbandstarifvertrag/Flächentarifvertrag 
  • Was ist die Wirkung eines TV? § 4 (1) TVG: unmittelbar und zwingend  Tarifverträge entfalten schuldrechtliche und normative Wirkung. schuldrechtlichen Teil:sind die Rechte und Pflichten der vertragsschließenden Tarifvertragsparteien für den Abschluss und die Durchführung des Tarifvertrags festgelegt normative Teil: der Tarifverträge enthält Rechtsnormen über: Abschluss-, Inhalts- und Beendigungsnormen von Arbeitsverhältnissen z. B: Regelungen über Lohn-/Gehaltshöhe, Schriftform beim Abschluss eines Arbeitsverhältnisses, Kündigungsverbote und –fristen): Die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar und zwingend (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG). Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten (§ 4 Abs. 3 TVG). Sie sind für nicht organisierte Arbeitnehmer und außertarifliche (AT-) Angestellte nicht bindend. Der tarifgebundene Arbeitgeber kann allerdings mit diesen die tarifvertraglichen Leistungen arbeitsvertraglich vereinbaren (Bezugnahmeklausel). Betriebliche Normen (z. B. Einführung von Kurzarbeit, Regelungen über die wöchentliche Arbeitszeit, Pausen, Überstunden, Vorgabezeiten bei Akkordarbeit): Sie regeln Angelegenheiten, die das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und der Belegschaft bestimmen und über die individuellen Arbeitsverhältnisse hinausgehen. Betriebliche Normen gelten für alle Arbeitnehmer (organisierte und nichtorganisierte, AT-Angestellte) des tarifgebundenen Arbeitgebers (§ 3 Abs. 2 TVG).  Betriebsverfassungsrechtliche Normen (z. B. Errichtung anderer betriebsverfassungsrechtlicher Einheiten nach § 3 BetrVG, Einrichtung einer betrieblichen Schlichtungsstelle nach § 76 Abs. 8 BetrVG): Sie gelten für alle Betriebe und deren Arbeitnehmer (organisierte und nichtorganisierte, AT-Angestellte), deren Arbeitgeber tarifgebunden ist (§ 3 Abs. 2 TVG). 
  • Was bedeutet Allgemeinverbindlichkeit? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint  Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist(§ 5 Abs. 4 S. 1 TVG). Arbeitgeber, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, haben die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen (§ 9 Abs. 2 TVGDV). 
  • Im welchen Verhältnis stehen Tarifvorbehalt und Tarifvorrang zueinander? - Problem: Was ist mit Mitbestimmungsangelegenheiten, die üblicherweise in TV geregelt werden? Nach § 87 BV zulässig, nach § 77 III nicht. Welcher §§ hat Vorrang?  Vorrangtheorie: Nach dem Zweck des Tarifvorrangs in § 87 Abs. 1 BetrVG (s.o) soll die betriebliche Mitbestimmung nur dann entfallen, wenn den AN-Interessen durch eine tarifliche Regelung ausreichend Rechnung getragen wurde, d.h. bei lediglich tarifüblichen Regelungen bleibt das Mitbestimmungsrecht bestehen. 
  • Was versteht man im Tarifrecht mit dynamische und statische Verweisung? Statische Verweisung: Im AV wird nur auf einen bestimmten TV verwiesen! Dynamische Verweisung: Im AV wird auf den jeweils aktuell geltenden TV verwiesen!(für den AN ist eine dynamische Verweisung vorteilhafter)
  • Wer kann sich unmittelbar u. zwingend auf einen TV berufen? Tarifgebundene AN: o alle AN die Angehörige einer Gewerkschaft sind, die den TV geschlossen hat!! o Gewerkschaftszugehörigkeit durchschnittlich weit unter 20%
  • Was versteht man unter den Begriff "englische Verhältnisse" im Tarifrecht? Begriffe der Tarifpluralität und Tarifkonkurrenz von Bedeutung Tarifpluralität: AG muss für seine AN mehrere TV bereitstellen/beachten Tarifkonkurrenz: auf individuelles Arbeitsverhältnis kommen mehrere TV zur Anwendung Wenn AG viele AN hat, diese aus verschiedenen Gewerkschaften stammen, dann können diese Gewerkschaften immer streiken Tarifeinheit? AN hat mehrere AN, aber nicht immer akzeptieren, dass immer gestreikt wird. Relevant, welcher TV auf welches Arbeitsverhältnis Anwendung findet!! In England wurde dauernd gestreikt, daher der Begriff „englische Verhältnisse“
  • Was ist Tarifeinheit? Begründung? Bundesarbeitsgericht: Grundgedanke der Tarifeinheit aufgegeben, weil nur eine Gewerkschaft das Sagen hatte; Verstoß gegen Artikel 9(3) GGder Koalitionsfreiheit!!!Tarifeinheit bei der Tarifpluralität greift nicht mehr!!!
  • Welche Arbeitnehmer sind von der Nachwirkung betroffen? Die Nachwirkung betrifft nur jene Arbeitnehmer, die beim Ende des Tarifvertrags schon beschäftigt waren und Mitglied der jeweiligen Gewerkschaft sind.