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Oberseminar Arbeitsrecht (Fach) / Befristung (Lektion)

Diese Lektion wurde von hayabusa999 erstellt.

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  • Was ist ein befristet beschäftigter AN?  = AN mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag, § 3 I TzBfG  Kalendermäßige Befristung oder Zweckmäßige Befristung
  • Wann ist ein Arbeitsvertrag auf bestimmt Zeit geschlossen? Dauer:-kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder -sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleitung ergibt (zweckbefristeter AV), § 3 I TzBfG 
  • Welche Arten der Befristung sind zulässig? Befristung mit Sachgrund, § 14 I TzBfG, Befristung ohne Sachgrund § 14 II TzBfG 
  • Welche Sachgründe für die Befristung sind denkbar? §14 (I) TzBfG (keine abschließende Aufzählung):  Nr 1: temporärer Arbeitskräftemehrbedarf Nr. 2: Anschlussbeschäftigung, spätetestens nach 6 Monaten; keine Dauerbefristung, begründete Aussicht auf unbefristete Beschäftigung Nr. 3: zB Elternzeit, Krankheit Nr. 4: Verschleißtatbestände, zB Sportrainer, Künstler, politische Angestellte Nr.5: Probezeit Nr.6: zB auf eigegen Wunsch 
  • Was ist Wirksamkeitsvoraussetzung einer Befristung? Wirksamkeitsvoraussetzung: Schriftform, §14 IV TzBfG 
  • Unter welchen Bedingungen ist eine Befristung ohne Sachgrund möglich? - zulässig bis zur Dauer von 2 Jahren, innerhalb dieser Frist bis zu drei Mal verlängerbar zu gleichen Bedingungen - spätester Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung: letzter Tag der Erstbeschäftigung 
  • Wann ist eine sachgrundlose Befristung nach § 14 (2) TzBfG nicht möglich?  „einmal und nie wieder“ – Prinzip  → Sachgrundlose Befristung nicht möglich wenn zuvor mit dem selben AG schon einmal ein AV (egal ob befristet oder nicht) bestand  --> Aber: Rechtsprechung (EUGH): „einmal und nie wieder“ Pinzip gilt nur für einen Zeitraum von 3 Jahren, danach wieder Sachgrundlose Befristung möglich 
  • Was ist der Normalfall der Beendigung eines befristeten AV? Kalendermäßige Befristung: Fristende, § 15 I TzBfG  Zweckmäßige Befristung: Ende der Befristung mit einem im AV vereinbarten Ziel, §15II TzBfG: endet mit erreichen des Zweck, muss aber 2 Wochen vorher mitgeteilt werden, 
  • Kann ein befristeter AV ordentlich gekündigt werden? Wie sieht es im Bezug auf das KSchG aus? -ordentliche Kündigung gem. § 15 (3) TzBfG nur bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung (einzelvertraglich oder im TV) möglich  KSchG: grds. Anwendbarkeit des KSchG für AN(es gibt keine Regel, wonach das Kündigungsschutzgesetz nicht für befristete Arbeitsverhältnisse gilt) bringt aber i.R. dem AN nichts, weil AV nach Ablauf der Befristung endet, ohne das es einer Kündigung seitens des AG benötigt
  • Wann ist eine Befristung rechtsunwirksam? Rechtsfolge? - eine unzulässige Befristung ist rechtsunwirksam,  - Rechtsfolge: §16 TzBfG: AV auf unbestimmte Zeit geschlossen
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  • Welche Fristen gelten für die Feststellungsklage einer unrechtmäßigen Befristung ? §17 TzBfG Klageerhebungsfrist: 3 Wochen nach Fristende  - Im Falle der Zweckbefristung, §15 II: Mitteilung durch AG ist maßgebend, ab dann 3 Wochen Frist 
  • Welche Vorteile bringt eine Befristung für den AN/AG? AN:- "Rechtssicherheit" während der Laufzeit , da ordentliche Kündigung bei entsprechender Vereinbarung im Vertrag möglich  AG:-bedarf i.R. keine ordentlichen Kündigung-Ablauf nach Zeit/Zweck-kaum Anwendungchancen für KSchG bei einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten--> damit auch kein Klagerisiko - AG kann AN ohne Kündigungsgrund „loswerden“, da Vertrag (ohne Vorliegen eine Kündigungsgrundes) ausläuft 
  • Welche Partei hat bei der Befristung die stärkere Position= Wie wird die schwächere Partei geschützt? - letztendlich hat AG bessere Position, da er Vertrag nur „aussitzen“ muss damit das AV ohne vorliegen einen Kündigungsgrundes endet  - zum Schutz des AN ist eine Befristung deshalb nicht perse möglich: entweder muss ein Sachgrund vorliegen (=Rechtfertigung des Verzichtens auf KSchG) oder es liegt kein Sachgrund vor, dann darf die Befristung insgesamt nicht länger als zwei Jahre dauern + in dieser Zeit (kalendermäßig) nur 3 mal verlängert werden  - außerdem soll der AN wenigstens während der vereinbarten Zeitdauer vor der Kündigung geschützt werden 
  • Muss der Grund für die Befristung dem AG mitgeteilt werden? Nein 
  • Warum erfordert die Befristung die schriftliche Form § 14 (4) TzBfG iVm §126 BGB? Befristung muss schriftlich festgehalten werden, dies ist sehr wichtig! Der AN hat keinen Schutz durch eine Kündigungsfrist, daher ist es relevant, dass er weiß ab wann er ohne ein Arbeitsverhältnis ist.
  • Es gibt zwei Möglichkeiten der Befristung: §14(1) und §14(2) TzBfG, sprich mit Sachgrund und ohne Sachgrund, ist ein Wechsel von (1) in (2) möglich? Sollte der AG nicht festgelegt haben, welche Befristung er ausgewählt hat, dann besteht die Möglichkeit von §14(1) zu §14(2) zu wechseln. ABER sollte er ggü. dem AN schon gesagt haben, nach welcher Norm er eingestellt wurde, dann kein Wechsel mehr möglich.