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Sachenrecht I (Fach) / Definitionen (Lektion)

für Sachenrecht Klausur

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  • Absolutheit dingliche Ansprüche gelten ggü. jedermann und sind gegen jeden rechtswidrigen Eingriff geschützt
  • Typenzwang Eigentümer kann nicht beliebig einzelneim Eigentum enthaltene Befugnisse durch Verfügung auf einen anderen übertrage durch das Sachenrecht zur Verfügung gestellte Institutionen beschränkt
  • Offenkundigkeitsprinzip/Puplizitätsprinzip neben Verfügungsvertrag soll es auch für jeden nach außen erkennbar sein
  • Bestimmtheitsgrundsatz die Partein müssen,soweit sie trotz des Typenzwangs einen gewissen inhaltlichen Gestaltungsspielraum haben,den Inhalt der Vereinbarung auch wegen ihrerabsoluten Geltung inhaltlich bestimmen
  • Spezialitätsgrundsatz jeder selbstständigen Sache entsprichtein gesondertes Eigentumsrecht stellt sicher, dass über jede wirtschftliche selbstständige Sache auch rechtlich selbstständig verfügt werden kann (Sonderrechtsfähigkeit)
  • Körperlichkeit verlangt sinnliche Wahrnehmbarkeit und Beherrschbarkeit
  • Besitz knüpft an die tatsächliche Beherrschungsmöglichkeit über eine Sache an
  • unmittelbare Besitz tatsächliche Sachherrschaft und Besitzwille (genereller) bes. Form:Besitzdiener §855 BGB
  • Besitzdiener wer im Rahmen eines sozialen Abhähngigkeitsverhältnisses die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
  • mittelbarer Besitz §868 BGB Besitzmittlungsverhältnis (Rechtsverhältnis aus §868) Fremdbesitzerwille (für mittelbaren Besitzer besitzen wollen) muss mittelbarer B einen Hrsg.anspruch ggü. dem unmittelbaren B haben
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  • Fremdbesitzerwille unmittelbarer B erkennt mittelbaren Besitzer als "übergeordneten"Besitzer an
  • Arten des Besitzes Teilbesitz Mitbesitz Organbesitz im Gesellschaftsrecht Erbschaftsbesitz §875BGB Eigen- und Fremdbesitz
  • Eigen-/Fremdbesitz wird nach der Willensrichtung des Besiters differenziert
  • Eigenbesitz §872 wer die Sache als ihm gehörig besitzt
  • Fremdbesitz wer nur aufgrund eines beschränkten Rechts oder eines schuldrechtlichen Besitzrechts besitzt
  • possessorisch abgeleitet aus dem faktischen Besitz
  • petitorisch abgeleitet aus dem Recht zum Besitz
  • Besitzschutz Selbsthilferecht §859 BGB possessorische Besitzansprüche §§861,862 BGB petitorische Hrsg.ansprüche nach § 1007 I und II BGB
  • Selbsthilferecht Besitzwehr Besitzkehr
  • verbotene Eigenmacht wer dem unmitelbaren Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, ohne dass das Gesetz die Entziehung oder Störung gestattet                -> entscheident: obj.Widerrechtlichkeit der Besitzbeeinträchtigung
  • Besitzentziehung die vollständige und dauerhafte Beseitigung des unmittelbaren Besitzes
  • Besitzstörung die Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes durch ausschnittsweisen Entzug oder durch den Besitz eröffnet Gebrauchs- oder Nutzungsmöglichkeit der Sache
  • Bestandteile einer Sache die nach der Verkehrsanschauung Teile einer einheitlichen Sache sind
  • Wesentlichkeit §§93,94 ob durch die Trennung der abgetrennten oder zurückgebliebende Teile zerstört oder in seinem Wesen verändert wird
  • Zerstörung setzt die Veränderung der bisherigen körperlichen Beschaffenheit der einen oder anderen Sache voraus
  • Wesenänderung wenn die eine oder andere Sach nach der Trennung nicht mehr so verwendet werden kann wie vor ihrer Zusammenfügung
  • §95 Scheinbestandteile Bestandteile eines Grundstückes einschließlich des Gebäudes, die nur zu einem vorrübergehen Zweck eingebaut worden sind
  • nur vorrübergehender Zweck wenn der Wegfall der Verbindung von vorneherein beabsichtigt ist -> maßgebend ist die Willensrichtung des Einfügenden im Zeitpunkt der Verbindung, sofern dieser Wille mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sv vereinbar ist
  • Neue Sache andere Bezeichnung Umgestaltung Wesensveränderung eine eigenständig ggü. den einzelnen Sachen weitergehende Funktion erfüllt oder auf sinstige Weise die wirtschaftliche BEdeutung der hergestellten Sache eine völlig andere ist
  • Hersteller nach §950 derjenige, in dessen Name und wirtschaftlichen Interesse die Herstellung erfolgt
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  • Erzeugnisse sind die organischen, von der Muttersache getrennten körperlichen Gegenstände
  • Bestandteile alle unselbstständigen Teile einer Sache
  • Gestattung Aneignungstheorie: Gestattung ein Rg, das durch empfangsb. WE zustande kommt (verfügt über eigenes Fruchtziehungsrecht) Übertragungstheorie: Erwerber muss das in der Gestattung enthaltene Übereignungsangebot annehmen (konkludent durch Besitzergreifung
  • herrenlos bisher noch kein Eigentum an der Sache bestand oder vorhandenes Eigentum durch dereliktion aufgegeben worden ist oder gem.§960 II und III der Eigentümer an gefangenen wilden Tieren unfreiwillig den Besitzverliert
  • Dereliktion ET muss in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz an der Sache aufgeben -> erfordert rechtsgeschäftlichen Willen auf das Eigentum zu verzichten zu wollen (Entschlagungswille)
  • verloren ist die Sache, die besitzlos,aber nicht herrenlos ist
  • Annehmen erlangen des unmittelbaren Besitzes
  • Gesamthandseigentümer ist Eigentümer der ganzen Sache, beschränkt durch das Eigentum der anderen Gesamthänder
  • Bruchteilseigentum jedem steht eine Teilberechtigung zu freien Verfügung zu quotenmäßig bestimmter Anteil an der einzelnen Sache
  • Erwerbsvermutung §1006 I 1 BGB Vermutung, dass der Besitzer beim Besitzerwerb Eigenbesitz und damit zugleich auch Eigentum erworben hat (h.M)
  • Bestandsvermutung §1006 II Besitzer sei für die gesamte Sauer des besitzes ET der Sache gewesen
  • Nutzung §100 BGB legal definiert
  • Prozessbesitzer Person, der eine Klage auf Herausgabe der Sache zugestellt worden ist Rechtshängigkeit tritt ein
  • bösgläubig positive Kenntnis (grob fahrlässige Unkenntnis)
  • Prozessbesitz Besitz einer Sache nach Rechtshängigkeit der Klage des ET auf deren Herausgabe
  • Fremdbesitzerexzess überschreitet den Rahmen seines vermeintlichen Besitzrechts
  • doppeltes Verschulden bei Schadensersatz (Haftung des unredlichen/verklagten Besitzer) gem.§§990,989 BGB Schaden zu verschulden Bösgläubigkeit zu verschulden
  • Vindiktionslage Konstellation, bei der ein ET einer Sache ggü. einem nicht zum Besitz berechtigten Besietzer einen Herausgabeanspruch i.B. auf die Sache hat (§§985,986)
  • Vorenthaltungsschaden Schaden, der dem Eigentümer dadurch entstanden ist, dass er die Sache nicht im Besitz ha
  • Übermaßfrüchte die Früchte, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache, sondern als Substanzeingriff anzusehen sind