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Oberseminar Steuerrecht (Fach) / Abgeltungssteuer (Lektion)

Diese Lektion wurde von hayabusa999 erstellt.

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  • Was sind die Grundzüge der Einkünfte aus Kapitalvermögen? Welche Norm ist ausschlaggebend? Alle unter § 20 EStG fallenden Einkünfte werden seitdem mit einem linearen Steuertarif von 25 % besteuert. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören damit nicht zum Gesamtbetrag der Einkünfte, nicht zum zvE und unterfallen damit ebenfalls nicht dem progressiv verlaufenden Einkommensteuertarif. Einschlägige Tarifnorm ist § 32d Abs. 1 EStG.
  • Was ist das besondere an der Abgeltungssteuer? Damit wird eine Einkunftsart in der Einkommensteuer erstmals völlig anders als die übrigen 6 Einkunftsarten besteuert.
  • Welche grds. Unterscheidung bei der Abgeltungssteuer gibt es? Betriebsvermögen: Keine abgeltende Wirkung der QuellensteuerDividen werden mit dem TEV besteuert Privatvermögen: Abgeltungsteuer gilt für laufende Einkünfte (Dividenden, Zinsen) und Veräußerungsgewinne, sofern Anschaffung nach 2008 erfolgte Ausnahme: Veräußerungsgewinne aus § 17 EStG
  • Wann unterliegen Einkünfte aus § 20 EStG den vorherigen Abzug von 25% Kapitalertragssteuer sowie SolZ an der Quelle und es somit nur einen Nettobetrat nach Steuern an den Gläubiger ausbezahlt? nur sofern bei einer „auszahlenden Stelle“ (Kreditinstitut in Deutschland, Kapitalgesellschaft in Deutschland, z.B. GmbH, AG etc.) erzielt
  • Wo ist der Einbehalt und die Bemessung von Kapitalertragsteuer an der Quelle (abgeltende Wirkung der Quellensteuer) geregelt? Ist dann eine Steuererklärung notwendig? § 43 I Nr. 1, § 43a I EStG -->„Abgeltung“ der Einkommensteuer auf die Kapitalerträge, § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG keine Steuererklärung für diese Einkünfte mehr erforderlich
  • Wie sind die Grundregeln und Anwendungskonkurrenzen der Abgeltungssteuer keine Entfaltung der abgeltenden Wirkung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb>sämtliche Gewinneinkuftsarten & V+V Einkünfte §20 Abs.8 EStG Kapitalanlagen im Privatvermögen (Zinsen, Dividenden vom KapG) und Veräußerungsgewinne (Veräußerung von Anteilen an KapG, zB. Aktien, Investmentfondanteile) bei Anwendung der Abgeltungssteuer kein WK, sondern nur noch Sparerpauschbetrag 801€ § 20 Abs. 9 EStG (nur max. der Höhe der Einnahmen) Veräußerungsgewinnen/-verlusten von Anteilen an KapG nach § 20 Abs. 2 EStG sind von § 17 EStG abzugrenzen.> Umqualifizierung der Veräußerungseinkünfte in Einkünfte aus §15 EStG --> TEV Einkünfte aus § 20 werden nicht im zvE berücksichtigt und ist nicht in der tarifliche, progressive ESt erfasst. §32d Abs. 1 EStG ordnet den gesonderten linearen Steuertarif iHv. 25% für Einkünfte aus §20 EStG an  §32d EStG ist relevant für Einkünfte aus §20 ohne Kapitalertragssteuerabzug an der Quelle ( Einkünfte eines Kreditinstituts im Ausland, Zinsen aus einem Darlehen mit einer Privatperson..)
  • Wie funktioniert die sog. Antragsveranlagung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG Durch Antrag erfolgt eine Anrechnung der bereits abgeführte Kapitalertragsteuer einschließlich SolZ auf die Steuerschuld, § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Durchführung einer Günstigerprüfung auf Amtswegen
  • Ab wann sind die tatsächlichen WK vorrangig dem Sparerpauschbetrag vorzuziehen? Nur wenn bei Abstandnahme von der Abgeltungsteuer die Norm des § 20 Abs. 9 S. 1 EStG  ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt wird, dürfen auch die tatsächlich entstandenen Werbungskosten angesetzt werden; sonst gilt weiter der Sparerpauschbetrag
  • Wie ist der Zeitlicher Anwendungsbereich und Übergangsregelung der Abgeltungssteuer geregelt? Bzgl. des zeitlichen Anwendungsbereichs ist zwischen laufenden Erträgen und Veräußerungsgeschäften zu unterscheiden: Laufende Erträge;Abgeltungsteuer, sobald der Zufluss (§ 11 EStG) der Kapitalerträge nach dem 31.12.2008 erfolgt Veräußerungsgewinne: Abgeltungsteuer und § 32d EStG erst anwendbar auf Veräußerungen von Kapitalgesellschaftsanteilen, deren Anschaffung nach dem 31.12.2008 erfolgt ist, § 52 Abs. 31 Satz 2 EStG (Fassung 2014) Bei noch in 2008 oder früher angeschafften Beteiligungen gilt die alte Regelung des § 23 Abs. 1 Nr.2 EStG weiter, D.h. weiter steuerfreie Veräußerung nach einjähriger Haltedauer, dann auch keine Verlustberücksichtigung möglich
  • Wie ist die Verlustberücksichtigung von Einkünften aus § 20 EStG geregelt? Zu unterscheiden sind Altverluste, die bis zum 31.12.2008 nach altem Steuerregime realisiert worden sind, und Neuverluste ab 2009. A. Neue Verluste ab 2009Verlustverrechnung nur innerhalb des § 20 EStG möglich, also Verlustverrechnungsverbot mit anderen Einkunftsarten.Hintergrund: gesonderter, idR geringerer Steuersatz von 25 % als der tarifliche Steuersatz Beachte weitere Einschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG: Ausgleich von Veräußerungsverlusten aus Aktien darf nur mit Veräußerungsgewinnen (irgendwelcher) Aktien ausgeglichen werden. „weitere Schedule innerhalb der Schedule“
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  • Kirchensteuer und Abgeltungssteuer Kirchensteuer fällt an, wenn der Steuerpflichtige Mitglied einer als öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaft ist, die von ihren Mitgliedern eine Kirchensteuer erhebt (z.B. evangelische oder katholische Kirche, jüdische Gemeinden). Die Kirchensteuer beträgt als Zuschlagsteuer in der Regel 9 % der festgesetzten Einkommensteuer (Ausnahme Bayern und Baden-Württemberg mit jeweils nur 8 %). Bei Kirchensteuerpflicht des Steuerpflichtigen ermäßigt sich die Abgeltungsteuer um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer, § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG. Daher sieht § 32d Abs. 1 Satz 4 EStG eine besondere Berechnungsformel für die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge vor. Hintergrund: Wegen der Abgeltungswirkung kann diese Kirchensteuer nicht mehr als Sonderausgabe in Abzug gebracht werden. Der Einbehalt der Kirchensteuer auf Kapitalerträge erfolgt ab dem Kalenderjahr 2015 direkt durch das Kreditinstitut / den Finanzdienstleister / die ausschüttende Kapitalgesellschaft, die den Kirchensteuerschlüssel beim Bundeszentralamt für Steuern bis Ende Oktober online abfragen müssen. Der Kirchensteuerpflichtige darf der Weitergabe seiner Daten bis zum 30.06. eines Jahres widersprechen; dann muss er später zwingend im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung die Kirchensteuer auf seine Kapitalerträge erklären.
  • Welche Rechtssystematischen Aspekte der Abgeltungssteuer gibt es? Durchbrechung des traditionellen Grundprinzips der sog. synthetischen Einkommensteuer  (= derselbe Steuertarif auf das gesamte erwirtschaftete Einkommen unabhängig von der Einkunftsart). Mit der Abgeltungsteuer ist ein erster Schritt in Richtung eines dualen Einkommensteuerkonzepts bzw. einer Schedulen-Besteuerung gemacht worden. Verfassungsrechtliche Aspekte Art. 3 Abs. 1 GG verlangt im Einkommensteuerrecht die gleiche Besteuerung aller Einkünfte als Konkretisierung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Hiergegen verstößt zunächst einmal der besondere Steuertarif von 25 %, so dass besonderes Augenmerk auf die Rechtfertigung dieses Gleichheitsverstoßes zu richten ist. M.E. liegen beachtliche Rechtfertigungsgründe vor, etwa gleichmäßige und lückenlose Erfassung der grds. stark steuerhinterziehungsgefährdeten Kapitaleinkünfte, damit Sicherstellung der vom BVerfG geforderten Rechtsanwendungsgleichheit Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland als Ort für Kapitalanlagen, da bereits zahlreiche Staaten eine vergleichbare Abgeltungsteuer mit ermäßigten Steuertarifen eingeführt haben. Die bei Steuerpflichtigen mit geringem Einkommen und damit einem Durchschnittssteuersatz von unter 25 % drohende Übermaßbesteuerung (Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip, Art. 20 GG) wird durch die Möglichkeit der Antragsveranlagung des § 32d Abs. 6 EStG ausgeräumt.
  • Seit wann gibst die Abgeltungssteuer, was wurde geändert? Seit 2009 ist die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) grundlegend neu geregelt. Alle unter § 20 EStG fallenden Einkünfte werden seitdem mit einem linearen Steuertarif von 25 % besteuert. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören damit nicht zum Gesamtbetrag der Einkünfte, nicht zum zvE und unterfallen damit ebenfalls nicht dem progressiv verlaufenden Einkommensteuertarif. Einschlägige Tarifnorm ist § 32d Abs. 1 EStG. Damit wird eine Einkunftsart in der Einkommensteuer erstmals völlig anders als die übrigen 6 Einkunftsarten besteuert. Weiterhin existieren wichtige Übergangsregelungen von der alten zur neuen Besteuerung hinsichtlich Veräußerungsgewinnen und der zukünftigen Nutzung festgestellter Veräußerungsverluste.
  • Welche Rechtssystematische Aspekte der Abgeltungsteuer kennen Sie Durchbrechung des traditionellen Grundprinzips der sog. synthetischen Einkommensteuer (= derselbe Steuertarif auf das gesamte erwirtschaftete Einkommen unabhängig von der Einkunftsart). Mit der Abgeltungsteuer ist ein erster Schritt in Richtung eines dualen Einkommensteuerkonzepts bzw. einer Schedulen-Besteuerung gemacht worden. Kapitaleinkünfte § 20 EStG: Linearer Steuertarif von 25%Alle anderen Einkunftsarten des EStG: progressiver Tarifverlauf mit Grenzsteuersätzen zwischen 15 und 42/45%
  • Was ist die Antragsveranlagung des Steuerpflichtigen? Wo ist diese besondere Form der Veranlagung festgelegt? Eine Antragsverlagerung macht dann Sinn, wenn der Durchschnittssteuertarif des Stpfl. unter 25 % ist,  feste Steuertarif von 25 % auf Einkünfte aus Kapitalvermögen = Übermaßbesteuerung. § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG die sog. Antragsveranlagung der Einkünfte aus Kapitalvermögen--> abgeführte Kapitalertragsteuer einschließlich SolZ werden auf ihre Steuerschuld angerechnet, § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStGAnrechnung der abgeführten Kapitalertragssteuer Antrag --> Durchführung einer Günstigerprüfung durch FA sollte trotz Antrags des Stpfl. der besondere Steuertarif von 25 % auf die Kapitaleinkünfte doch günstiger sein, findet die Abgeltungsteuer trotz Antrag weiter Anwendung. Allerdings bleibt auch bei der Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 6 EStG der Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 S. 1 EStG). Merke: Nur wenn bei Abstandnahme von der Abgeltungsteuer die Norm des § 20 Abs. 9 S. 1 EStG ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt wird, dürfen auch die tatsächlich entstandenen Werbungskosten angesetzt werden; sonst gilt weiter der Sparerpauschbetrag.
  • Was ist die Nichtveranlagungsbescheinigung? -überwiegend Rentner/ Personen die regelmäßig Einkünfte unter dem GrundfreibetragBeantragung der Nichtveranlagungsbescheinigung, damit die Kapitaleinkünfte mit dem individuellen Steuersatz besteuert werden. Weiterhin relevant für Kinder die Zinseinkünfte erhalten, die sich unterhalb des Grundfreibetrags befinden. Alternative: Abgabge der Steuererklärung um die einbehaltene Quellensteuer zurück zu erhalten
  • Welche grds. Unterscheidung sollte man sich bei der Abgeltungssteuer stellen? In welcher Vermögenssphäre wird die Kapitalanlage gehalten? Betriebsvermögen: Keine abgeltende Wirkung der Quellensteuer!Dividenden: TEV § 3 Nr. 40 EStG Zinsen: volle, normale Besteuerung! Privatvermögen:Abgeltungssteuer gilt für laufende Einkünfte (Dividenden, Zinsen) und Veräußerungsgewinne, sofern Anschaffung nach 2008 erfolgte. Ausnahme: Veräußerungsgewinne aus § 17 EStG
  • Wann ist der Ansatz von WK bei Kapitalerträgen möglich? Nur wenn bei Abstandnahme von der Abgeltungsteuer die Norm des § 20 Abs. 9 S. 1 EStG ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt wird, dürfen auch die tatsächlich entstandenen Werbungskosten angesetzt werden; sonst gilt weiter der Sparerpauschbetrag.