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Oberseminar Steuerrecht (Fach) / Klage vor dem Finanzgericht (Lektion)

Diese Lektion wurde von hayabusa999 erstellt.

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  • Wer ist als Prozessvertreter vor dem Finanzgericht befugt, wo ist das geregelt? Anders als vor anderen Gerichtszweigen, wo ausschließlich zugelassene Rechtsanwälte als Prozessvertreter auftreten dürfen, sind vor dem Finanzgericht aber auch vor dem BFH ohnejegliche Einschränkung Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, selbstverständlich auch Rechtsanwälte, vertretungsbefugt (§ 62 Abs. 2 FGO).
  • Wer ist als Prozessvertreter vor dem Finanzgericht befugt, wo ist das geregelt? Anders als vor anderen Gerichtszweigen, wo ausschließlich zugelassene Rechtsanwälte als Prozessvertreter auftreten dürfen, sind vor dem Finanzgericht aber auch vor dem BFH ohne jegliche Einschränkung Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, selbstverständlich auch Rechtsanwälte, vertretungsbefugt (§ 62 Abs. 2 FGO).
  • Welche Klagearten gibt es im Finanzgerichtsprozess? Gestaltungsklage (Regelfall): -Anfechtungsklage, §40 Abs. 1 Alt. 1 FGO-Aufhebung des gesamten VA, § 100 Abs. 1 FGO-Abänderung des VA, § 100 Abs. 2 FGO-Bei Erledigung des VA (z.B. Vollstreckungshandlung bereits durchgeführt) kann bei berechtigtem Interesse die Klage als Fortsetzungsfestellungsklage fortgeführt werden, § 100 Abs. 1 S. 4 FGO: Ziel ist nachträgliche Festellung des rechtswidrigen Handelns des FA Leistungsklagen i.w.S. (selten):-Verpflichtungsklage (gerichtet auf Erlass eines VA, z.B. Stundung, Erlass), §40 Abs. 1 Alt. 2 FGO- Allg. Leistungsklage (gerichtet auf ein tätsächliches Tun, Dulden, Unterlassen ohne VA-Qualität), z.B. Herausgabe von Unterlagen, Originalbelegen, Benennung eines Informaten, § 40 Abs. 1 Alt. 3 FGO Feststellungsklagen (sehr selten):-§41 FGO-wichtig: subsidiär gegenüber vorgenannten Klagearten
  • Welche Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage vor dem Finanzgericht gibt es? Welche Aspekte sind zu bedenken? Finanzrechtsweg: -§33 FGO (Achtung bei GewSt oder kommunalen Gebühren)Zuständigkeit: -Sachliche und örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts, idR unproblematisch-§§ 35-39 FGOStatthafte Klageart:§§40, 41, 45,46 FGO(hier geht es in erster Linie um das Klagebegehren und die damit zusammenhängende Formulierung des Klageantrags)Vorverfahren durchgeführt:§44 FGO: Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen muss zuvor das Einspruchsverfahren durchgeführt worden sein. Ausnahmen: Sprungklage (§44 FGO) & Untätigkeitsklage (§46 FGO)Form/Inhalt: §§64, 65 FGOKlagefrist: 1 Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, §47 FGOKlagebefugnis: §40 Abs. 2 FGO = Beschwer im EinspruchsverfahrenSonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen: -Prozessfähigkeit §58 FGO-kein Klageverzicht gem. § 50 FGO
  • Wie ist die Rechtsprechung zur schriftlichen Klageerhebung nach § 64 FGO geregelt? Aufgrund zunehmender Verbreitung moderner Kommunikationsmedien ist die Rspr. – aller Gerichtszweige – gro.zügiger geworden. Auch wenn eine Unterschrift fehlt, die übrigens in § 64 FGO nicht ausdrücklich gefordert wird, aber aus dem Schriftstück hervorgeht, wer es verfasst hat, genügt dies inzwischen dem Schriftformerfordernis der Klageerhebung, vgl. hierzu grundlegend BFH, Beschluss vom 03.05.2005, X B 190/03, BFH/NV 2005, 1824
  • Ist eine Klageerhebung per Telefax möglich? Eine Klageerhebung allein durch Telefax ist – selbst mit eingescannter Unterschrift auf dem Originalpapier – zulässig, sofern das per Fernkopie übermittelte Schriftstück die Urheberschaft erkennen lässt und eine Unterschrift trägt, BFH, Urteil vom 22.06.2010, VIII R38/08, BStBl. II 2010, 1017.
  • Muss eine Begründung in der Klageschrift enthalten sein= Sie brauchen in der Klageschrift noch keine Begründung für Ihr Klagebegehren zu formulieren; diese können Sie in aller Ruhe nach Ablauf der Klagefrist nachreichen.Erforderlich ist nur, den Streitgegenstand (Gegenstand des Klagebegehrens gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, siehe oben) zu benennen.
  • Muss zur Klageschrift eine Prozessvollmacht mit eingereicht werden? Zusammen mit der Klageschrift braucht keine Prozessvollmacht eingereicht zu werden, sondern darf außerhalb der Klagefrist später nachgereicht werden. Anders als vor dem Amts-/Landgericht ist die Vorlage einer Original-Vollmacht beim Finanzgericht grds. nicht erforderlich. Erhebt ein Vertreter der steuerberatenden Berufe für seinen Mandanten Klage ohne spätere Vorlage einer Vollmacht, gilt die Vermutung der Bevollmächtigung. Bestehen jedoch Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung für das Gerichtsverfahren (z. B. aufgrund Mitteilung des beklagten FA; ungewöhnliche Umstände), darf das FG nach eigenem Ermessen auch von den vorgenannten Berufsträgern eine Vollmachtsurkunde verlangen (BFH, Beschluss vom 11.02.2015, V B 107/14, BFH/NV 2015, 698).
  • Welche Intensionen hat man bei Anfechtungsklagen, was ist zu beachten? Bei Anfechtungsklagen geht es zumeist um Herabsetzung wegen zusätzlicher Anerkennung eines bestimmten Abzugspostens (WK, Sonderausgabe, außergewöhnlicher Belastung) oder – wie vorliegend – um die vollständige Aufhebung des Steuerbescheids. Es sollte aber niemals die Aufhebung eines Bescheids beantragt werden, wenn in Wahrheit nur eine Minderung der Steuer angestrebt wird.
  • Ist im Rahmen der Kostenerstattung ein zusätzliches Beraterhonorar beanspruchbar? Viele Steuerberater wissen nicht, dass Sie im Falle einer erfolgreichen Klage im Rahmen der Kostenerstattung zusätzlich auch ein gesetzliches Beratungshonorar für das durchgeführte Einspruchsverfahren beanspruchen können. Entgegen dem Wortlaut von § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO bedarf es hierfür eines Antrags des Klägers, der auch noch im späteren Kostenfestsetzungsverfahren gestellt werden kann. Wer dies einmal weiß, sollte den Antrag stets sofort in die Klageschrift hineinschreiben.
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  • Ist der Kläger gesetzlich verpflichtet in der Klage einen Streitwert zu benennen? Der Kläger ist gesetzlich nicht verpflichtet, in der Klage einen Streitwert zu benennen. Prozesstipp: Aufgrund einer gesetzlichen Änderung sollte er eine Streitwertnennungbei Unsicherheit weglassen bzw. den Streitwert eher vorsichtig und zu niedrig ansetzen.Hintergrund ist die Vermeidung eines ansonsten aufgrund der zu falschen Klägerangabeu.U. zu hoch ermittelten Vorschusses der Gerichtskosten. Rechtsgrundlage der Streitwertermittlung ist § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). In den meisten finanzgerichtlichen Verfahren geht es um Anfechtungsklagen, wo der Antrag des Klägers stets in Geld bezifferbar ist. Im finanzgerichtlichen Verfahren, übrigens auch im Einspruchsverfahren („Gegenstandswert“), bestimmt sich der Streitwert nach der Differenz zwischen der festgesetzten Steuer und der aufgrund des Klageantrags ermittelbaren niedrigeren Steuer. Dies entspricht der „Bedeutung der Sache“ für den Kläger i.S.d. § 52 Abs. 1 GKG. Hilfreich zur Ermittlung des Streitwerts für einen Prozess vor dem FG ist der von den Präsidenten der Finanzgerichte regelmäßig erneuerte Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit, der dauerhaft auf der Internetseite des Justizministeriums Seit Herbst 2014 hat sich die Vorgehensweise des Gerichtskostenvorschusses grundlegend zu Lasten des Klägers verschärft. Während zuvor stets nur ein fester Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 284 € (auf Basis des Mindeststreitwerts von 1.500 €)nach Klageeinreichung erhoben wurde, ist dieser Satz nunmehr im Gesetz gestrichen worden. Neuer Grundsatz: Statt eines Vorschusses der Gerichtskosten soll der Kläger nach Klageerhebung möglichst den vollen, korrekten Betrag der Gerichtskosten an die Justizkasse entrichten. § 52 Abs. 5 GKG sieht nun eine Rangfolge vor, wie der Gerichtskostenvorschuss zu ermitteln ist.1. Maßgebend soll der vom Gericht festgesetzte Streitwert sein. Eine Streitwertfestsetzung gibt es jedoch im Regelfall keinesfalls zu diesem frühen Zeitpunkt.2. Daher ist der Streitwert an zweiter Stelle nach dem bezifferten Antrag aus der Klageschrift zu ermitteln. Dies ist der typische Fall bei einer Anfechtungsklage. Hier wird der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des FG eine ungefähre Streitwertermittlung anhand der eingereichten Klageunterlagen durchführen (insbesondere anhand der Steuerbescheide die Differenz in der Steuer berechnen). Hier hilft natürlich eine nachvollziehbare Streitwertermittlung des Klägers weiter.3. Hat sich kein Streitwert ergeben (was nur bei Feststellungsklagen oder Klagen gegen sonstige Verwaltungsakte des FA denkbar ist), verbleibt es beim Mindeststreitwert in Höhe von 1.500 €.
  • Wie ist der Gerichtskostenvorschuss geregelt? Hat eine verspätete Zahlung Auswirkungen auf das Verfahren? Nach Eingang der Klage wird der Kläger – nicht der Prozessbevollmächtigte – vom FG zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert, der nunmehr in der Regel den vollen Gerichtskosten entspricht (siehe oben unter Ziffer 10). Eine Nicht- oder verspätete Zahlung wirkt sich in keiner Weise auf den Fortgang des Verfahrens aus. Der Anspruch der Gerichtskasse wird ggf. nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder vollstreckt.
  • Wie ist die weitere Vorgehensweise beim weiteren Schriftsatzwechsel? Welches Prozessrisiko trägt der Beklagte (FA)? Wie lange dauert es, bis es zur mündlichen Verhandlung kommt? Selbstverständlich wird das beklagte Finanzamt auf die Klage antworten (Klageerwiderung), die in der Einspruchsentscheidung vertretene Rechtsauffassung verteidigen und ggf. mit neuen Argumenten begründen. Die Schriftsätze seitens des FA sind meist kurz und enden häufig mit der Formulierung, dass sich aus dem Klägervortrag keine andere Sachentscheidung als in der Einspruchsentscheidung ergibt. Prozesstipp: Lassen Sie sich von vermeintlich sicheren Feststellungen des beklagten FA nicht irritieren, denn das FA hat als Behörde trägt so gut wie kein Prozessrisiko (keine Gerichtskostentragung bei verlorenem Prozess, § 2 Abs. 1 Gerichtskostengesetz) und hat naturgemäß viel Prozesserfahrung.Die Korrespondenz erfolgt im Übrigen ausschließlich über das Finanzgericht, keinesfalls unmittelbar zwischen Kläger und Finanzamt. Das FG übersendet dem Kläger die Klageerwiderung mit der Bitte um Stellungnahme. Meist schreibt in dieser Verfahrensphase jeder Beteiligte bis zu drei Schriftsätze. Irgendwann werden keine neuen Sachverhaltsaspekte und Rechtsansichten vorgetragen; der Rechtsstreit gilt dann im Juristendeutsch als „ausgeschrieben“. Nun dauert es – je nach Finanzgericht – zwischen sechs Monaten und bis zu zwei Jahren, bis sich das FG erstmals wieder zwecks mündlicher Verhandlung meldet. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen (§ 91 Abs. 1 FGO), liegt in der Praxis häufig bei über einem Monat.
  • Wie sollte der Sachverhalt in der Klage dargestellt werden? -chronologische und verständliche Sachverhaltsdarstellung-bedenken, dass Besteuerungsverfahren beim FA = Massenverfahren mit wenig Zeit-Beweise für das FG (Beweismittel sind nach § 81 Abs. 1 FGO Inaugenscheinnahme (von Gegenständen, einer Wohnung etc), Zeugenvernehmung, Sachverständigengutachten bzw. -befragung, Beteiligtenvernehmen und Vorlage von Urkunden (Verträge aller Art, Bescheinigungen, Belege etc.)-Fotokopien mit Ankündigung der Originalen in der mündlichen Verhandlung Wichtig: Zwar hat das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 76 Abs. 1 FGO), aber das FG kann nur dort eigene Ermittlungen anstellen, wo es Hinweise hat, dass prozessrelevante Aspekte zutage gefördert werden. Trotz der Prozessförderungs-, Hinweis- und Aufklärungspflicht des Finanzgerichts werden der Kläger und sein Bevollmächtigter nicht aus der Eigenverantwortlichkeit entlassen. Obwohl das Gericht routinemäßig die Steuerakte des Finanzamts zur Entscheidungsfindung heranzieht, sollte der Kläger den Geschehensablauf und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen unbedingt im Detail darlegen und Beweismittel anbieten.
  • Welche Rolle spielt die mündliche Verhandlung im Klageverfahren? Verzichten Sie niemals auf die mündliche Verhandlung. Der einmal erklärte Verzicht ist als Prozesshandlung unwiderruflich. Die mündliche Verhandlung ist das Herzstück Ihrer Klage, wo genügend Zeit zur Erörterung der Streitpunkte besteht. Diese Chance dürfen Sie sich nicht nehmen lassen. Normalerweise tagt das Gericht in Senatsbesetzung (3 Berufsrichter + 2 ehrenamtliche Richter). Gemäß § 6 FGO darf der Senat den Rechtsstreit auf einen einzigen Richter übertragen, der dann alleine die mündliche Verhandlung durchführt und alleine das Urteil fällt. Heutzutage wird von dieser Möglichkeit nur noch selten Gebrauch gemacht. Der Kläger braucht seine Zustimmung nicht zu erteilen und sollte die Einzelrichterentscheidung keinesfalls forcieren. Denn dadurch fehlen die beiden ehrenamtlichen Richter, die in der Regel keine steuerrechtliche Vorbildung haben (§ 19 FGO), deren Meinung in der Urteilsfindung aber keinesfalls zu unterschätzen ist.
  • Ab wann ist eine Akteneinsicht möglich? Inwieweit lohnt sich das? Der Kläger hat im Finanzgerichtsverfahren (anders als im Einspruchsverfahren) ein Recht zur Akteneinsicht, § 78 FGO. Die Akten dürfen im Gericht selbst – stets unter Aufsicht – angeschaut werden, oder sie werden an das Finanzamt am Kanzleisitz des Prozessvertreters übersandt. Die Akteneinsicht ist dann auch nur in der Geschäftsstelle des FA unter Aufsicht möglich. Beachten Sie aber: Lohnt sich die Akteneinsicht wirklich für einen Erkenntnisgewinn des Klägers? In nahezu allen Fällen finden sich in der Akte nicht mehr Informationen, als bereits im Schriftverkehr während des Einspruchsverfahrens mit dem FA ausgetauscht worden sind.
  • Was muss man bei der mündlichen Verhandlung beachten, welche Möglichkeiten hat man? Die mündliche Verhandlung sollte gut vorbereitet werden, zumal die Fertigung der Klageschrift und Begründung z. T. zwei Jahre zurück liegen können.Wenn keine Zeugenvernehmung oder Einsichtnahme von Belegen zu erwarten ist, kann jeder Beteiligte gemäß § 91a FGO beantragen, die mündliche Verhandlung per Videokonferenz durchzuführen. Der Prozessvertreter sollte den klagenden Steuerpflichtigen möglichst immer mit in die mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht nehmen, damit der Kläger nicht vorhersehbare Unklarheiten selbst aufklären kann, zu denen der Berater keine Antwort geben kann. Oft kommt es auch auf den persönlichen Eindruck des Klägers unbewusst mit an, gerade wenn es um die Glaubwürdigkeit von Behauptungen geht.
  • Wie ist der Ablauf der mündlichen Verhandlung, wo ist diese Geregelt? a) Aufruf der Streitsache (wichtig für Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung)b) Der Vorsitzende Richter (in der Mitte sitzend) eröffnet die Verhandlung; stellt die Anwesenheit aller Beteiligten fest.c) Der Berichterstatter trägt den wesentlichen Inhalt der Akten vor.d) Beide Beteiligte erhalten nacheinander das Wort zur Stellungnahme und Antragstellung.e) Erörterung des Sach- und Streitstands zwischen dem Senat und den Beteiligten, ggf. förmliche Beweisaufnahme.f) Vertagung oder Schließung der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter.
  • Wie sind die angebotenen "Vergleiche" zu begegnen? Vom Gericht angebotenen „Vergleich“ bzw. einer einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits, wenn Sie nach entsprechenden Äußerungen und auf Nachfrage einigermaßen sicher sein können, dass Sie mit Ihrem Klageantrag nicht oder nicht vollständig obsiegen werden. Seien Sie hier zurückhaltend. Entsprechend verhält es sich mit der teilweise im Fortgang der mündlichen Verhandlung empfohlenen Rücknahme der Klage, die dem Kläger damit schmackhaft gemacht wird, dass hier nur die zweifachen Gerichtsgebühren anstelle der sonst vierfachen Gerichtsgebühren zu tragen sind, vgl. Kostenverzeichnis Nr. 6111 als Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetzt (GKG).
  • Wie werden die Gerichtskosten berechnet, welche Kostenentscheidung fällt das Gericht? Fällt das Finanzgericht ein Urteil, trägt der Unterlegene sämtliche Kosten des Rechtsstreits, § 135 Abs. 1 FGO. Je nach Ausgang des Rechtsstreits kommt auch eine Quotelung der Kosten in Betracht, z. B. das beklagte FA trägt 2/3, der Kläger 1/3 der Kosten. Wichtig zu wissen: Das Finanzamt (wie jede Behörde auch) ist im Unterlegensfall von der Entrichtung der Gerichtskosten selbst befreit (§ 2 Abs. 1 Gerichtskostengesetz), muss aber das gesetzliche Honorar des Prozessvertreters einschließlich Auslagen tragen. Problem: Besteht wirklich Waffengleichheit zwischen Finanzamt und Bürger vor dem Finanzgericht, wenn die finanziellen Risiken ungleich verteilt sind?
  • Was ist der Streitwert? Streitwert ist der angestrebte Differenz in der Steuerbelastung Z.B.: Rückstellung iHv.100.000€: Streitwert = Durchschn. Steuersatz x 100.000€