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Oberseminar Steuerrecht (Fach) / Familenleistungsausgleich und Kinderbetreuungskosten (Lektion)

Diese Lektion wurde von hayabusa999 erstellt.

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  • Was ist das bekannsteste Förderinstrument für Kinder im EStG? Familienleistungsausgleich nach § 31 EStG. Mit Hilfe von Kindergeld („KiG“) oder Kinderfreibeträgen („KiFb“) wird das verfassungsrechtlich notwendige Existenzminimum des Kindes gewährleistet.
  • Hat man die Möglichkeit zwischen Kindergeld oder Kinderfreibetrag auszuwählen? Die Wahl zwischen KiG oder KiFb nimmt das Finanzamt („FA“) durch Günstigerprüfung im Zuge der Einkommensteuer-(„ESt“-)Veranlagung vor. Ermittlung erfolgt auf Amtswegen! Wichtig: Die Günstigerprüfung erfolgt zwischen  der Gewährung der KiFb und lediglich dem Anspruch auf KiG
  • Wer erhält das Kindergeld, wenn mehrere Kindergeldberechtigte vorhanden sind? Bestehen mehrere KiG-Berechtigte, wird das KiG demjenigen gezahlt, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Wohnen zwei Berechtigte in einem gemeinsamen Haushalt, können sie ggü. der Familienkasse den gewünschten Empfänger bestimmen.
  • Wie hoch ist der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes im Jahr 2017? Im Jahr 2017 beträgt der Kinderfreibetrag 2358€ und 1320€ pro Jahr und je Elternteil. Sind die Eltern nicht zusammenveranlagt, kann ein Elternteil beantragen, dass diesem der KiFb des anderen übertragen wird. Voraussetzung ist, dass der andere seiner Unterhaltspflicht ggü. dem Nachwuchs für das Kalenderjahr („Kj.“) „im Wesentlichen“ nicht nachgekommen ist. „Im Wesentlichen“ bedeutet zu weniger als 75 % des gesetzlichen Betrags. Befindet sich das Kind im Haushalt nur eines Elternteils, kann dieser ferner die Übertragung des Fb für den BEA beantragen
  • Wie lange ist der Bezugszeitraum für den Kindergeld/Familienausgleich? Über das 18. Lebensjahr hinaus werden die Leistungen nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. 1) § 32 Abs. 3 Nr. 2: bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres2) § 32 Abs. 4 Nr. 1: ab Vollendung des 18.Lebensjahres und vor dem 21. Lebensjahr, zusätzlich ist das Kind arbeitslos und am Arbeitsmarkt verfügbar sein3) § 32 Abs. 4 Nr. 2: ab Vollendung des 18. Lebensjahres und vor dem 25. Lebensjahr, zusätzlich a) in Berufsausbildung* oderb) zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bis zu vier Monaten oderc) Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann.d) Freiwilligkeitsdienst von einem Jahr absolviert4) § 32 Abs. 4 Nr. 3: unabhängig vom Lebensalter: körperlich, geistig, seelisch behindert sind, soweit die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahr eingetreten sind Für 2) und 3) sind die Höchsteinkunfstgrenzen des Kindes seit 01.01.2012 weggefallen.
  • Fallen Familienleistungen mit der Heirat des Kindes weg und kann nur noch in "Mängelfällen" weitergelten? es verneint der BFH: Weder bildetdie Verheiratung des Kindes einen Ausschlusstatbestand i.S. v. § 32 Abs. 4 EStG noch erfordert seine Berücksichtigung eine „typische Unterhaltssituation". Die von der Familienkasse befürwortete Fortführung einer Einkünfte- und Bezügegrenze, die sich zwecks Prüfung eines Mangelfalles allein auf verheiratete Kinder beschränkt, würde der mit der Abschaffung der Grenzbetragsregelung bei volljährigen Kindern vom Gesetzgeber bezweckten Entlastung der Eltern von Erklärungsaufwand und der Entlastung der Verwaltung von der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der Kinder widersprechen und wäre im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes bedenklich. Da seit dem 01.01.2012 die Einkünfte und Bezüge des Kindes jedoch nicht mehr zu berücksichtigen sind und bereits unter diesem Gesichtspunkt eine typische Unterhaltssituation nicht erforderlich ist, können auch den Bedarf des Kindes deckende Unterhaltsansprüche ggü. dem Ehegatten einem KiG-Anspruch nicht entgegenstehen. Mangels gesetzlicher Regelung kann das Fehlen einer typischen Unterhaltssituation einen nach dem Gesetz bestehenden Unterhaltsanspruch nicht ausschließen.7
  • Was wird unter Ausbildung nach §32 Abs. 4 Nr.1 EStG verstanden? Ausbildung ist jede ernsthaft betriebene Vorbereitung auf einen künftigen Beruf. Dazu gehört auch derBesuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen wie Grund-, Haupt- und Oberschulen. Beispiele:─ Abendgymnasium; Selbststudium;─ Praktikum; Volontariat; Referendariat; Promotion;─ Schulung zum Flugbegleiter; Ausbildung zum Rettungssanitäter (vgl. auch 1.5);─ Vorbereitung eines Behinderten auf Erwerbstätigkeit;─ Ausbildung eines Soldaten auf Zeit als Offiziersanwärter oder als Kraftfahrer. Bei Zweifeln sollten Betroffene möglichst detailliert die verfolgten Ausbildungsschritte aufzeigen. Bei sonstigen Lehrgängen verlangt die Finanzverwaltung eine tatsächliche Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von mindestens 10 Wochenstunden.Nicht als Berufsausbildung zählen u. a.: Teilnahme an Geschichtskurs; Bewerbungstraining; freiwilliges soziales Jahr; Fernlehrgang bei unzureichendem Lernerfolg; Abbruch der Schulausbildung und Beginn einer Vollzeittätigkeit.
  • Wie ist die Übergangszeit nach §32 Abs. 4 Nr.1 EStG zu verstehen? Der Familienleistungsausgleich gilt auch bei Übergangszeiten von bis zu 4 Monaten, wenn sich das Kind etwa zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder in Wartezeit zu einem Freiwilligendienst befindet.
  • Wann ist ein Familienausgleich ausgeschlossen? Nach Abschluss einer „Erstausbildung“ oder eines „Erststudiums“ darf das Kind keiner „schädlichen Erwerbstätigkeit“ nachgehen. Diese Einschränkung gilt seit 2012 für Heranwachsende, die sich in einer zweiten oder weiteren Ausbildung bzw. Studium befinden. Eine schädliche Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn die Arbeitszeit die 20-Stunden-Grenze pro Woche überschreitet (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine derartige Erwerbstätigkeit kann als Arbeitnehmer, Gewerbetreibender, Selbständiger, Freiberufler oder Land- bzw. Forstwirt ausgeübt werden. Ausgenommen sind nur vermögensverwaltende Tätigkeiten oder Tätigkeiten bis zu 20 Wochenstunden in einem Ausbildungsverhältnis oder als „Mini-Job“. Eine vorübergehende Überschreitung der Wochenarbeitszeit (z.B. in den Semesterferien) in maximal 2 Monaten schadet nicht, sofern das Kind im gesamten Jahr die 20-Stunden-Grenze durchschnittlich nicht überschreitet.
  • Wo sind die gesetzlichen Regelungen des Kindergeldes geregelt? § 62 EStG Anspruchsberechtigung§ 63 EStG Kinder§ 64 EStG Zusammentreffen mehrerer Ansprüche Kindergeldberechtigter§ 65 EStG Ausschluss von Kindergeldzahlung bei bestimmten anderen Leistungen für das Kind§ 66 EStG Höhe des Kindergeldes und Zahlungszeitraum;1. und 2. Kind: in 2015: 188 € ab 2016: 190 €3. Kind: in 2015: 194 € ab 2016: 196 €ab 4. Kind: in 2015: 219 € ab 2016: 221 €§ 67 EStG Antragspflicht, bei der Familienkasse (Arbeitsamt)Ausnahme: Eltern im öffentlichen Dienst beschäftigt, § 72 EStG: Antrag und Auszahlung des Kindergelds erfolgt vom Dienstherrn bzw. Arbeitgeber§ 68 EStG besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten der Antragsberechtigten Da Kindergeld als Steuervergütung gilt, findet auf den Kindergeldbezug das Steuerstrafrecht der §§ 369ff. AO Anwendung.z.B.: unberechtigter Bezug von Kindergeld aufgrund zu hoher eigener Einkünfte des KindesErmittelnde Finanzbehörde ist hier die Familienkasse, § 386 Abs. 1 S. 2 AO.
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  • Sind eigene Einkünfte des Kindes schädlich für den Kindergeldbezug? Seit 2012 nicht mehr relevant und nicht schädlich für den Kindergeldbezug der Eltern.Beachte Sonderregelung:Das Kind befindet sich in einer zweiten (weiteren) Berufsausbildung nach einer erstmaligenBerufsausbildungDef. Zweite Berufsausbildung:• Hochschulstudium nach abgeschlossener Berufsausbildung hierzu zählt auch ein Duales Studium (FG Münster, Urt. v. 22.08.2014, 4 K 1914/14)• Master-Studium im Anschluss an ein abgeschlossenes Bachelor-Studium: ebenfalls eine sog. zweite bzw. weitere BerufsausbildungAusnahme: Konsekutiver Masterstudiengang im Anschluss an den Bachelor gilt als Fortsetzung der ersten beruflichen Ausbildung Vgl. BFH, Urteil vom 03.09.2015, VI R 9/15, BStBl. II 2016, 166. Entscheidende Rechtsfolge: keine Höchstzeiten für Beschäftigung des Kindes (s.u.), anders bei zweiter BerufsausbildungBeachte auch die Konsequenzen dieser Rspr. für den Werbungskosten- bzw.Sonderausgabenabzug für die Berufsausbildungskosten→ Kind darf keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, sonst gilt das Kind (25. Lebensjahr noch nicht vollendet) nicht mehr als zu berücksichtigendes Kind iSd § 32 Abs. 4. Aber:Beschäftigungsverhältnis bis 20 Stunden wöchentlich gilt nicht als Erwerbstätigkeit, ebenso nicht Ausbildungsdienstverhältnis (z.B. Ausbildung und Studium an der Polizeifachhochschule, Hessische Hochschule für Finanzen und Recht (Rothenburg/Fulda)).
  • Welche Eltern profitieren von einem Kinderfreibetrag, ab welcher Grenze ist der Freibetrag anstelle des Kindergeldes günstiger? Eltern mit einem hohem zvE profitieren vom steuerlichen Kinderfreibetrag. Die kritische Grenze bei zusammen zu veranlagenden Eltern, ab denen der Freibetrag günstiger ist, liegt bei ca. 63.500€. 2014: ca. 67.000€
  • Wie wird das Kindergeld zurückgefordert, wenn sich bei der Ermittlung des zvE herausstellt, dass der Kinderfreibetrag günstiger ist als das Kindergeld? Wurde bereits Kindergeld gezahlt, so wird das Kindergeld zur tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet und auf diese Weise zurück gefordert.
  • Wie wird das Kindergeld zurückgefordert, wenn sich bei der Ermittlung des zvE herausstellt, dass der Kinderfreibetrag günstiger ist als das Kindergeld? Wurde bereits Kindergeld gezahlt, so wird das Kindergeld zur tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet und auf diese Weise zurück gefordert. Beachte:Im Falle der Freibetragsgewährung wird das zuvor entrichtete Kindergeld bei der Steuerveranlagung der tariflichen Einkommensteuer steuererhöhend hinzu gerechnet (§ 31 Satz 4 EStG) und auf diesem Wege an den Staat zurückgezahlt.
  • Bis wann kann rückwirkend die Auszahlung von Kindergeld beantragt werden? Kindergeld rückwirkend beantragen – Verjährung des Kindergeldanspruchs Kindergeld wird für den Zeitraum gezahlt, für den auch ein Anspruch besteht, dabei reicht ein Tag im Monat aus, um für den gesamten Monat Kindergeld zu erhalten. Dies ist auch rückwirkend möglich und zwar (noch bis zum 31.12.2017!) für die letzten 4 Jahre, da der Anspruch auf Kindergeld erst vier Jahre nach dem Kalenderjahr verjährt, in dem er entstanden ist. Es sind die Verjährungsvorschriften nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) anzuwenden. Damit ist es möglich, beispielsweise einen Kindergeldanspruch aus 2013 noch im Jahre 2017 geltend zu machen, sofern die Familienkasse keine Einrede der Verjährung erhoben hat. Neue Frist ab 01.01.2018Ab dem Jahr 2018 wird die Frist zur rückwirkenden Auszahlung (nicht Beantragung!) des Kindergeldes signifikant verkürzt, nämlich von vier Jahren auf nur noch sechs Monate. Hintergrund sind Artikel 7 Nrm. 6 c und 7 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1682), wonach § 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum 01.01.2018 um Absatz 3 erweitert wird, der wie folgt lautet: „Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.“  Die Änderungen beziehen sich damit nur auf die Auszahlung (Erhebungsverfahren) und nicht auf das Festsetzungsverfahren, also den generellen Anspruch auf Kindergeld. Stellt die Familienkasse beim Kindergeldantrag einen rückwirkenden Anspruch auf Kindergeld fest, der über die sechs-Monats-Frist hinausreicht, so wird sie auf dem Bescheid auf die verkürzte Frist von sechs Monaten bei der Auszahlung hinweisen.
  • Wird der Kinderfreibetrag bereits bei der Bemessung der Lohnsteuer berücksichtigt? Die Kinderfreibeträge dürfen bei der Bemessung der Lohnsteuer nicht berücksichtigt werden, sondern nur im Rahmen einer "Günstigerprüfung" bei der Jahressteuererklärung. Während des Kalenderjahres wird den Aufwendungen für den Kindesunterhalt ausschließlich über das Kindergeld Rechnung getragen. Trotzdem werden Kinder bei der elektronischen Lohnsteuerkarte als Lohnsteuerabzugsmerkmal mit den Zählern 0,5 oder 1,0 berücksichtigt.  Der Grund hierfür liegt darin, dass sich Kinder im Lohnsteuerverfahren auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und die Kirchenlohnsteuer auswirken.
  • Vater V ist im Jahr 2012 verstorben. Bei der überlebenden verwitweten Mutter M lebt der 17jährige Sohn, der noch zur Schule geht. Wie hoch ist der Kinderfreibetrag für die M in 2013 und 2014, wenn der Sohn weiter zur Schule und dann direkt zum Studium auf die Hochschule geht? Verwitwete hingegen können ab dem Todeszeitpunkt des (Ehe-)Partners den Entlastungs-Fb beanspruchen.Für sie gilt das Merkmal „alleinstehend“ stets. Ihnen kann sogar der Entlastungsbetrag nebendem Splitting-Tarif zustehen. Dies gilt im Todesjahr des Ehegatten zeitanteilig ab dem Todesmonat neben dem letztmaligen Ehegatten-Splitting und im Folgejahr parallel zum einmaligen Verwitweten Splitting. —> 32 (6) EStG Das Gesetz gewährt Alleinerziehenden einen jährlichen Entlastungsbetrag von 1.308 € (§ 24b EStG). Der Abzugsbetrag wird unabhängig von der Anzahl der Kinder des Alleinerziehenden gewährt. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, verringert sich der Betrag um 1/12. Angefangene Monate lösen aber keine Kürzung aus.Hinweis: Alleinerziehende im Angestelltenverhältnis wählen am besten die Lohnsteuerklasse II, da somit der Arbeitgeber schon im Rahmen des Lohnsteuerabzugs den Entlastungsbetrag von 1.308 € berücksichtigt.
  • Gerd G (Jahrgang 1992) hat im Januar 2015 seinen Bachelor an der Fachhochschule abgeschlossen. Ab Februar 2015 ist er in einem Masterstudiengang an der Hochschule RheinMain als Student eingeschrieben und arbeitet nebenher regelmäßig 21 Stunden pro Woche, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen? Haben seine Eltern Anspruch auf Kindergeld? → Kind darf keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, sonst gilt das Kind (25. Lebensjahr noch nicht vollendet) nicht mehr als zu berücksichtigendes Kind iSd § 32 Abs. 4. Aber:Beschäftigungsverhältnis bis 20 Stunden wöchentlich gilt nicht als Erwerbstätigkeit, ebenso nicht Ausbildungsdienstverhältnis (z.B. Ausbildung und Studium an der Polizeifachhochschule, Hessische Hochschule für Finanzen und Recht (Rothenburg/Fulda)).
  • M und V haben ein zvE von ca. 65 T¤ und zwei Kinder im Schulalter. Wird für beide Kinder voraussichtlich der Kinderfreibetrag gewährt werden? Erklären Sie lediglich die Vorgehensweise, wie dies zu berechnen wäre. Bei Gewährung des Kinderfreibetrags durch die Gewährung/Günstigerprüfung auf Amtswegen wird bei der Ermittlung des zvE der Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag vom Einkommen abgezogen. Zur tarifliche ESt wird das Kindergeld addiert (Rückforderung), um die festzusetzende ESt zu ermitteln. 2. Kind: Im Regelfall entscheidet die Günstigerprüfung gegen einen Kinderfreibetrag, für das Kindergeld, weil das Einkommen unter der kritischen Grenze für den Kinderfreibetrag befindet. --> Nur Rückforderung Kindergeld des ersten Kindes, Kindergeld für das 2. Kind kann behalten werden.
  • Der im August 1993 geborene Sohn S der Eltern V und M bestand im Februar 2015 seine Abschlussprüfung als Elektriker. Ab März arbeitet S vollzeit und verdient 1.800 ¤ brutto monatlich. Was ist mit dem Kindergeldanspruch bis Februar und ab März 2015? § 32 Abs. 4 Nr. 2 b): 22 Jahre alt  Februar: + März: kein Kind i.S.d. EStG
  • Die beiden Frauen E und F haben eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet, innerhalb derer das leibliche minderjährige Kind der E aufgezogen wird. F hat dieses Kind nicht adoptiert. Wer hat welche Freibeträge für das Kind? Fortführung: Der Wohnsitz des Vaters des Kindes der E ist nicht feststellbar. Sind die Eltern nicht zusammenveranlagt, kann ein Elternteil beantragen, dass diesem der KiFb des anderen übertragen wird. Voraussetzung ist, dass der andere seiner Unterhaltspflicht ggü. dem Nachwuchs für das Kalenderjahr („Kj.“) „im Wesentlichen“ nicht nachgekommen ist. „Im Wesentlichen“ bedeutet zu weniger als 75 % des gesetzlichen Betrags. Befindet sich das Kind im Haushalt nur eines Elternteils, kann dieser ferner die Übertragung des Fb für den BEA beantragen.
  • Wie ist die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten geregelt? Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten war bis 2011 in § 9c EStG geregelt.Unter bestimmten Voraussetzungen waren diese Kosten Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, ansonsten Sonderausgaben. Seit 2012 kommt nur noch ein Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (neu) in Betracht. § 9c EStG a.F. ist seitdem weggefallen. Definition Sonderausgaben (keine Legaldefinition!):Sonderausgaben im engeren Sinne sind Aufwendungen eines Stpfl. im privaten Bereich (Aufwendungen der privaten Lebensführung), die in den §§ 10 bis 10b abschließend aufgeführt sind und vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Es dürfen im Ergebnis nur 2/3 dieser Kosten und max. 4.000 € in Abzug gebracht werden, solange das Kind noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat (Sondertatbestand bei Behinderung des Kindes).
  • Die Eltern haben die 9jährige Angelika in der Musikschule zum Geigenunterricht angemeldet. Handelt es sich bei den Gebühren um Kinderbetreuungskosten? Aufwendungen für Unterricht, Sport und andere Freizeitbetätigungen (§10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG) sind ausgeschlossen.
  • Warum dürfen Kinderbetreuungskosten nur 2/3 und max 4.000¤ in Abzug gebracht werden? Weil Eltern bereits Kindergeld erhalten