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BWL02 Steuern (Fach) / Steuern (Lektion)

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Diese Lektion wurde von Marc1311 erstellt.

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  • Nennen Sie direkte und indirekte Steuern. Direkte Steuern sind z.B die Einkommenssteuer,Erbschaftssteuer, Grundsteuer und die Gewerbesteuer Indirekte Steuern sind z.B die Energiesteuer, Umsatzsteuer, Tabaksteuer, Biersteuer, Lotteriesteuer und die Versicherungssteuer.
  • Was ist der Unterschied zwischen direkten und indirekten Steuern? Bei direkten Steuern sind Steuerschuldner – also der gesetzlich zur Zahlung der Steuer Verpflichtete – und Steuerträger – also der wirtschaftlich Belastete – identisch. Eine Übertragung der Steuerzahlung auf Dritte ist nicht möglich. Direkte Steuern sind gemäß der Abgabenordnung Besitz-, Real - und Verkehrssteuern und werden auf Einkommen und Vermögen erhoben. So sind bei indirekten Steuern Steuerschuldner und Steuerträger nicht identisch. Das heißt, hier wird die Steuer nicht vom Steuerträger direkt abgeführt, sondern indirekt vom Steuerschuldner. Unter die indirekten Steuern fallen die Umsatzsteuer sowie Verbrauchssteuern.
  • Entscheiden Sie ob folgende Steuern Besitz, Verkehrs oder Verbrauchssteuern sind: Energiesteuer, Biersteuer, Einkommenssteuer, Grundsteuer, Kraftfahrzeugssteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer, Grunderwerbssteuer Energiesteuer = VerbrauchsteuerBiersteuer = VerbrauchsteuerEinkommensteuer = BesitzsteuerGrundsteuer = BesitzsteuerKraftfahrzeugsteuer = VerkehrsteuerGewerbesteuer = BesitzsteuerKörperschaftsteuer = BesitzsteuerGrunderwerbsteuer = Verkehrsteuer
  • Einkommenssteuerpflicht? Die Einkommensteuer wird sowohl auf das Welteinkommen natürlicher Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) als auch auf das inländische Einkommen (im Sinne des § 49 EStG) von Personen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichem Aufenthalt im Inland haben (beschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 EStG), erhoben.
  • Erklären Sie den Unterschied zwischen Einnahmen und Einkünften. Unter Einnahmen (§ 8 Abs. 1 EStG) versteht man im Steuerrecht alle Zuflüsse inGeld oder in (geldwerten) Sachleistungen, die im Rahmen der sieben Einkunftsartenanfallen (steuerbare Einnahmen), ohne dass irgendwelche Kosten (Betriebsausgabenoder Werbungskosten) abgezogen wurden. Interessant ist in diesem Zusammenhang,dass die Einnahmen im Sinne des Einkommensteuerrechtes nicht nur ausGeld bestehen können, sondern ebenso aus sog. Sachleistungen, also aus, etwas saloppgesagt, „Naturalien“. Nicht alle Einnahmen sind steuerbar (z. B. Lotto-, TotoundRenngewinne, Schenkungen und Erbschaften, Einnahmen aus Liebhaberei[Hobby]). Unter Einkünften (§ 2 Abs. 2 EStG) versteht man im Steuerrecht die um die Betriebsausgabenoder Werbungskosten bereinigten Einnahmen.
  • Nennen Sie die 7 Einkunftsarten. Einkünfte aus Land- und ForstwirtschaftEinkünfte aus GewerbebetriebEinkünfte aus selbständiger ArbeitEinkünfte aus nichtselbständiger ArbeitEinkünfte aus Vermietung und VerpachtungEinkünfte aus KapitalvermögenSonstige Einkünfte
  • Nennen Sie freiberufliche Tätigkeiten und erklären Sie den Begriff Katalogberufe. wissenschaftliche tätigkeitkünstlerische "schriftstellerische "unterrichtende "erzieherische " Zu den Katalogberufen gehören alle im § 18 EStG aufgelisteten Berufe, insbesonderedie selbstständigen Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare,Heilpraktiker, Journalisten, Dolmetscher etc.
  • Was versteht man unter selbständiger Arbeit? Im Allgemeinen versteht man unter selbstständiger Arbeit im Gegensatz zur gewerblichenTätigkeit eine solche, bei der vorwiegend das geistige Vermögen sowie diepersönliche Arbeitskraft und weniger das Kapital und die kaufmännische Tätigkeiteine Rolle spielen. Das EStG nennt zwei Hauptarten der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit:• Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und• Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit.
  • Nennen Sie die wichtigsten Einkünfte aus Kapitalvermögen. Erträge aus Beteiligung an bestimmten juristischen Personen z.B an Aktiengesellschaften Erträge aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter Erträge aus Kapitallebensversicherungen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen wie z.B Zinsen aus Einlagen  Veräßerungsgewinne aus Wertpapieren
  • Was versteht man unter der Abgeltungssteuer? Seit dem 1. Januar 2009 besteht in Deutschland die so genannte Abgeltungssteuer für private Kapitalerträge. Als solche versteht man klassischerweise Zinsen, Dividenden oder auch Erträge aus Investmentfonds. Für die Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt für alle Privatanleger der einheitliche Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
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  • Was versteht man unter Werbungskosten? Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die zur Erwerbung,Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen.
  • nennen Sie verschiedene Werbungskosten. • Bewerbungskosten,• Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung in einem bereits ausgeübten Beruf,• Umzugskosten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist,• Kontoführungsgebühren, soweit es sich um ein Konto handelt, auf das derArbeitslohn gutgeschrieben wird,• Kosten für einen Unfall, der sich auf dem Weg von der Wohnung zur erstenTätigkeitsstätte ereignet hat,• Steuerberatungskosten,• Fachbücher und Fachzeitschriften • Beiträge zu Berufsverbänden (z. B. Gewerkschaftsbeiträge),• Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.Verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale: für jeden vollenKilometer der (einfachen) Entfernung 0,30 €.
  • Grundsatz der Werbungskosten Sind die tatsächlichen Werbungskosten höher als der Werbungskosten-Pauschbetrag,so sind die tatsächlichen Werbungskosten anzusetzen; andernfalls ist der Werbungskosten-Pauschbetrag für die Ermittlung der Einkünfte anzusetzen. Der Werbungskosten-Pauschbetrag wird bereits von Amts wegen abgezogen.
  • Was ergibt den Gesamtbetrag der Einkünfte? Die Einkünfte der 7 Einkunftsarten werden zur Berechnung des zu versteuerndenEinkommens einfach zusammengerechnet. Das ergibt die Summe der Einkünfte Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetragfür Alleinerziehende und den Freibetrag für Land- und Forstwirte, ist derGesamtbetrag der Einkünfte.
  • Was versteht man unter dem Altersentlastungsbetraag? Ein Altersentlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag, der einem Steuerpflichtigen gewährt wird, wenn er vor dem Beginn des Kalenderjahres, für das das zu versteuernde Einkommen ermittelt wird, das 64. Lebensjahr vollendet hat. Gesetzliche Grundlage ist § 24a EStG.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende? Alleinerziehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von 1.908 Euro im Kalenderjahr von der Summe ihrer Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Für jedes weitere Kind gibt es zusätzliche 240 Euro.
  • Freibetrag für Land und Forstwirte? Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden steuerlich berücksichtigt, soweit sie 900 € bzw. 1.800 € bei Ehegatten übersteigen. Dieser Freibetrag gilt allerdings nur, wenn die Summe der Einkünfte nicht mehr als 30.700 € (bei Ehegatten: 61.400 €) beträgt. Liegen also Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 500 € vor und die genannte Einkunftsgrenze wird nicht überschritten, werden in der Einkommensteuerberechnung 500 € Freibetrag abgezogen. Wurden 2.000 € erzielt, kommen als Freibetrag die Höchstbeträge von 900 € oder 1.800 € zum Ansatz.
  • Was versteht man unter horizontalen und vertikalem Verlustausgleich? Von einem horizontalen Verlustausgleich spricht man dann, wenn ein Steuerpflichtigervon einer Einkunftsart mehrere Posten hat und diese zusammengerechnet werden,egal, ob diese einzelnen Posten negativ oder positiv sind. Praxisbeispiel:Ein Steuerpflichtiger hat zwei Gewerbebetriebe. Mit dem einen erzielt er einen Gewinnvon 100 000,00 €, mit dem anderen einen Verlust von 25 000,00 €. Verrechnetman beide Einkünfte, so ergeben sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von75 000,00 €.Überschreiten die negativen Einkünfte einer Einkunftsart die positiven Einkünftederselben Einkunftsart, entstehen negative Einkünfte in dieser Einkunftsart. Von einem vertikalen Verlustausgleich spricht man dann, wenn ein Steuerpflichtigerverschiedene positive und negative Einkunftsarten hat, die bei der Ermittlung derSumme der Einkünfte zusammengerechnet werden. Praxisbeispiel:Ein Steuerpflichtiger hat Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von50 000,00 € und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von10 000,00 €. Damit ergibt sich eine Summe der Einkünfte in Höhe von 40 000,00 €.
  • Was ist ein Verlustabzug? Kurz gesagt: Wer in einem Jahr Miese macht, kann dank Verlustvortrag oder Verlustrücktrag Verluste in einem anderen Jahr mit dem Gewinn gegenrechnen.
  • Was sind Sonderausgaben? Sonderausgaben im Sinne des deutschen Einkommensteuergesetzes (§ 10, § 10a EStG) sind Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind und auch nicht wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden. Sonderausgaben werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, sofern sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag überschreiten. Sie mindern dadurch das zu versteuernde Einkommen. Bei den Sonderausgaben wird unterschieden nach Allgemeinen SonderausgabenAufwendungen für die AltersvorsorgeSonstigen VorsorgeaufwendungenSonstigen Sonderausgaben
  • Nennen Sie unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben und beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben. Unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben können mit dem vollen Betrag undungekürzt vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben sind:• gezahlte Kirchensteuer• Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Betriebsvermögen• Steuerberatungskosten sind seit dem 01.01.2006 keine Sonderausgaben mehr. Siekönnen nur dann noch als Kosten angesetzt werden, soweit sie zu den Werbungskosten/Betriebsausgaben der 7 Einkunftsarten gehören. Beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben werden nochmals in die sog. Vorsorgeaufwendungenund beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben, die keine Vorsorgeaufwendungensind, eingeteilt. Zu den beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben, die keine Vorsorgeaufwendungensind, gehören v. a.:• Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegattenbis zu 13 805,00 € im Jahr. Voraussetzung für diesen als Realsplitting bezeichnetenSonderausgabenabzug ist, dass der Leistende die Identifikationsnummer(§ 139 b AO) des Empfängers angibt und der Empfänger der Unterhaltsleistungendiese als sonstige Einkünfte versteuert.• Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung in einem nicht ausgeübten Berufoder ein Erststudium bis zu 6 000,00 € im Jahr. Bei Zusammenveranlagung vonEhegatten wird dieser Höchstbetrag jedem der Ehegatten für seine Ausbildungskostengesondert gewährt.• Privat veranlasste Kinderbetreuungskosten. Steuerpflichtige können unabhängigvon einer Erwerbstätigkeit, Behinderung, Krankheit oder Ausbildung der Eltern 2/3der Kinderbetreuungskosten (z. B. Kindergartenbeiträge, Tagesmutter), höchstens4 000,00 € je Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr des Kindes als Sonderausgabeabziehen. Das gilt auch, wenn das Kind wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahreseingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstandeist, sich selbst zu unterhalten.
  • Was versteht man unter Vorsorgeaufwendungen? Als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden im Grunde alle Beiträge zur Absicherung von Arbeitslosigkeit, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit sowie Unfall-, Haftpflicht-, Renten- und Lebensversicherungen. Für Arbeitnehmer und Beamte gilt der Höchstbetrag von 1.900 Euro, Selbstständige können 2.800 Euro geltend machen
  • Sonstige Vorsorgeaufwendungen? Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören nicht nur Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Lesen Sie, welche Versicherungsbeiträge Sie zusätzlich geltend machen können.Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören insbesondere Beiträge zurKranken- und PflegeversicherungArbeitslosenversicherungHaftpflichtversicherungErwerbs- und BerufsunfähigkeitsversicherungUnfallversicherungBestimmte Risiko- und LebensversicherungenSonstige Vorsorgeaufwendungen können Sie als Sonderausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Der Abzug ist begrenzt. Die Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen betragen ab dem Jahr 20101.900 Euro für Steuerpflichtige, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten (insbesondere Beamte und Arbeitnehmer)2.800 Euro für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung komplett allein finanzieren.Die Höchstbeträge gelten für verheiratete Paare gesondert. Ein verheiratetes Arbeitnehmerpaar hat also insgesamt einen Höchstbetrag von 3.800 Euro.Vom Höchstbetrag nicht betroffen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die auf die Basisabsicherung entfallen. Diese können in voller Höhe abgezogen werden, auch wenn sie vom Arbeitgeber gezahlt wurden. Nicht als Basisabsicherung gelten Zusatzleistungen, wie z.B. das Einzelzimmer im Krankenhaus oder die Chefarztbehandlung.Übersteigen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung die Höchstbeträge, wirken sich weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen nicht mehr aus. Vom steuerlichen Abzug anderer Versicherungsbeiträge profitieren somit nur Steuerpflichtige mit geringen Krankenversicherungsbeiträgen, z. B. Rentner.
  • Vorsorgepauschale? Die Vorsorgepauschale ist ein Betrag, der bei der Berechnung der Lohnsteuer in Deutschland berücksichtigt wird, um Ausgaben des Steuerpflichtigen für soziale Sicherung steuerfrei zu stellen. Hat ein Steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen, wird für die Vorsorgeaufwendungen eine vom Bruttoeinkommen abhängige Pauschale als Freibetrag vom Einkommen abgezogen.[1] Im Rahmen einer Einkommensteuererklärung kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen nachweisen, die als tatsächlicher Vorsorgeaufwand zu einem höheren Abzug führen. Ein Freibetrag über die Vorsorgepauschale hinaus im Rahmen eines Antrags auf Lohnsteuerermäßigung ist nicht vorgesehen.
  • Außergewöhnliche Belastungen?? Die außergewöhnliche Belastung (agB) ist in §§ 33 ff. des deutschen Einkommensteuergesetzes geregelt. Der Gesetzgeber will mit der steuermindernden Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen unzumutbare Härten bei der Einkommensteuer vermeiden. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Aufwendungen erwachsen zwangsläufig, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Krankheitskosten:Arztkosten, soweit sie nicht von der Krankenkasse übernommen werdenFahrtkosten zu Ärzten und TherapienZuzahlungen auf MedikamenteBeerdigungskosten eines nahen Verwandten, wenn das Erbe nicht ausreicht, die Kosten zu deckenPflegekosten oder Pflegeheimkosten für die Eltern, soweit sie nicht durch Leistungen einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung gedeckt sindFahrtkosten für den amts- oder vertrauensärztlich empfohlenen Besuch der Gruppentreffen von Anonymen Alkoholiker sind agB. (BFH 13. Februar 1987-BStBl.II S.427)eine Ayurveda-Behandlung ist agB, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein vor Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen worden ist. (BFH 18. April 1990-BSt.Bl.II S.543)Augenoperationen, die eine Fehlsichtigkeit korrigieren (Refraktive Chirurgie) sind nach einer Verfügung der OFD Koblenz vom 22. Juni 2006 (Az. S 2284 A - St 32 3) als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Da bei der Augenoperation mit Laser immer eine Fehlsichtigkeit und damit eine Krankheit eines Steuerzahlers vorliegt, ist die Operation als Heilbehandlung einzustufen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes für die Augen-Laser-Operation ist nicht notwendig.Kosten eines Zivilprozesses (bis Veranlagungszeitraum 2012). Der Abzug ist ab 2013 gesetzlich ausgeschlossen durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG – es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Ob durch die Neuregelung auch Scheidungskosten nichtabzugsfähig sind, ist umstritten.[1]
  • Außergewöhnliche Belastungen Unterteilung? Die außergewöhnlichen Belastungen sind gesetzlich (§§ 33–33 b EStG) wie folgt gegliedert:1. außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art,2. außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen,3. Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen Außergewöhnliche Belastungen entstehen einem Steuerpflichtigen dann, wenn erzwangsläufig (d. h. aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen) größereAufwendungen als die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandshat.
  • Was gehört zu den außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen? a) Unterhaltsaufwendungen,b) Ausbildungsfreibetrag Unterhaltsaufwendungen können unter folgenden Bedingungen als außergewöhnlicheBelastungen abgezogen werden:a) Die unterstützte Person muss dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenübergesetzlich unterhaltsberechtigt sein.b) Es darf kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf ein Kindergeld für dieunterstützte Person bestehen.c) Die unterhaltene Person muss bedürftig sein. Einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924,00 € für den Sonderbedarf eines sichin Berufsausbildung befindlichen, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes,für das Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht. Auf die Höheder Einkünfte und Bezüge des Kindes kommt es nicht an.
  • Behindertenpauschbetrag? Behinderte sind Personen, bei denen eine Behinderung im Sinne des § 3 Schwerbehindertengesetzesvorliegt.Für Behinderte, die hilflos sind, und für Blinde ergibt sich ein maximaler Behindertenpauschbetragin Höhe von 3 700,00 €.Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufigen und regelmäßig wiederkehrendenVerrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablaufeines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.Außergewöhnliche Krankheitskosten (z. B. die Kosten für eine Operation) könnenneben den Pauschbeträgen berücksichtigt werden.inderung erwachsen,kann der Behinderte entweder über die allgemeine außergewöhnliche Belastungoder im Rahmen eines Behindertenpauschbetrages geltend machen. DieHöhe des Pauschbetrages richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung
  • Hinterbliebenenpauschbetrag ? Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhaltenauf Antrag einen Hinterbliebenenpauschbetrag von 370,00 €, wenn die Hinterbliebenenbezügegeleistet werden1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriftendes Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge fürentsprechend anwendbar erklärt oder2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an denFolgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigungfür Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
  • Pflegepauschbetrag Wegen der außergewöhnlichen Belastung, die einem Steuerpflichtigen durch diePflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann eranstelle des Abzugs der Aufwendungen als allgemeine außergewöhnliche Belastungeneinen Pflegepauschbetrag in Höhe von 924,00 € im Kalenderjahr geltendmachen, wenn er für die Pflegeleistungen keine Einnahmen erhält
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  • Kinderfreibetrag Seit dem Jahressteuergesetz 1996 werden Kinderfreibetrag und Kindergeld nichtmehr nebeneinander gewährt, sondern entweder Kinderfreibetrag oder Kindergeld.
  • Einkommensteuerlicher Kindbegriff Kinder im Sinne des EStG sind1. Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind, und2. Pflegekinder.
  • Anspruch auf Kinderfreibetrag Entsprechend dem Veranlagungszeitraum können Kinderfreibetrag und Kindergeld nuralternativ wahrgenommen werden.Da die Eltern eines Kindes grundsätzlich Kindergeld erhalten, wirken sich der Kinderfreibetragund der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfbei der Berechnung der Lohnsteuer nicht aus. Diese Freibeträge haben jedochEinfluss auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer.Nach Ablauf des Jahres prüft das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer,ob der Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag (vgl. Kapitel 2.1.3.4)günstiger sind als das für das Kalenderjahr gezahlte Kindergeld (Günstigerprüfung). Indiesem Fall wird eine etwaige Differenz zugunsten erstattet. Eine Nachzahlungsverpflichtungkann sich aus dieser sog. Günstigerprüfung nicht ergeben. Der Kinderfreibetrag beträgt derzeit für jedes zu berücksichtigende Kind des einzelnenSteuerpflichtigen jährlich 2 304,00 € und bei zusammenzuveranlagenden Elternjährlich 4 608,00 €. Der Betrag von 4 608,00 € wird auch als „voller Kinderfreibetrag“und der Betrag von 2 304,00 € als „halber Kinderfreibetrag“ bezeichnet.Bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen wird der halbe Kinderfreibetrag grundsätzlichmit dem Zähler 0,5 und der volle Kinderfreibetrag mit dem Zähler 1 berücksichtigt.Eine Ausnahme gibt es bei der Steuerklasse IV. Hier wird der Zähler 1 eingetragen,obwohl nur der halbe Kinderfreibetrag von 2 304,00 € berücksichtigt wird.Die Steuerklassen V und VI enthalten keine Eintragungen für Kinder.
  • Betreuungs, Erziehungs und Ausbildungsfreibetrag Ein Steuerpflichtiger erhält für jedes zu berücksichtigende Kind (siehe „EinkommensteuerlicherKindbegriff“) zusätzlich zum Kinderfreibetrag einen Betreuungs-, Erziehungs-und Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1 320,00/2 640,00 €.Wie der Kinderfreibetrag wird der Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetragalternativ zum Kindergeld gewährt.Der Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag ist – wie der Kinderfreibetrag– ein Jahresbetrag. Er ermäßigt sich um je ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in demdie Voraussetzungen für den Freibetrag nicht vorliegen.
  • Stuertarif Der Steuertarif in der ab dem Veranlagungszeitraum 2016 gültigen Form hat folgendesAussehen:1. Von einem zu versteuernden Einkommen von 0,00 € bis 8 652,00 € wird keine Einkommensteuererhoben (sog. Grundfreibetrag). Diese Zone des Steuertarifs bezeichnetman als die sog. Nullzone.2. Von einem zu versteuernden Einkommen von 8 653,00 € bis 13 669,00 € wird eineEinkommensteuer in Höhe von 14 % bis 24 % erhoben. Diese Zone des Steuertarifsbezeichnet man als Progressionszone I.3. Von einem zu versteuernden Einkommen von 13 670,00 € bis zu 53 665,00 € steigtder Steuersatz von 24 % auf 42 % an. Diese Zone des Steuertarifs bezeichnet man alsdie Progressionszone II.4. Von einem zu versteuernden Einkommen von 53 666,00 € bis 254 446,00 € bleibt derSteuersatz bei 42 % (– Abzugsbetrag 8 196,00 €). Diese Zone des Steuertarifs bezeichnetman als die Proportionalzone I.Seit 2007 ist der Spitzensteuersatz von 42 % auf 45 % (– Abzugsbetrag 16 027,52 €) fürzu versteuernde Einkommen ab 254 447,00 € angehoben worden (sog. „Reichensteuer“).Diese Zone des Steuertarifs bezeichnet man als die Proportionalzone II.Bei Steuerpflichtigen, für die das Splittingverfahren anzuwenden ist, sind die Beträge jeweilszu verdoppeln.Bei den angegebenen Steuersätzen ist zu beachten, dass es sich – mathematisch gesehen– jeweils um einen Grenzsteuersatz handelt, d. h., dass dieser nicht mit demdurchschnittlichen Steuersatz auf das gesamte zu versteuernde Einkommen gleichzusetzenist.
  • Der Solidaritszuschlag Nach dem Solidaritätszuschlaggesetz vom 23. Juni 1993 wird ein zeitlich unbefristeterSolidaritätszuschlag von 5,5 % zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)und Körperschaftsteuer aller Steuerpflichtigen erhoben. Zur Wahrung des steuerfreienExistenzminimums wird der Solidaritätszuschlag bis zur Höhe von 53,00 €/106,00 €(Ledige/Verheiratete) nicht erhoben. Das bedeutet, dass der Solidaritätszuschlag entfällt,wenn die Steuerschuld 972,00 €/1 944,00 € nicht übersteigt (5,5 % von 972,00 € =53,46 €).
  • Ein Steuerpflichtiger (Engländer) ist Angestellter einer Londoner Bank. Er hat seinen Wohnsitz in London. In der Zeit vom 12.01.2015 bis zum 16.11.2015 arbeitete er in einer Hamburger Filiale seiner Arbeitgeberin und wohnte während dieser Zeit in einem Hamburger Hotel. Ist der Steuerpflichtige unbeschränkt einkommensteuerpflichtig? Begründen Sie Ihre Antwort. Der Steuerpflichtige ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, da er im Inlandeinen gewöhnlichen Aufenthalt für das Jahr 2015 begründet hat. Ein gewöhnlicherAufenthalt liegt immer dann vor, wenn sich ein Steuerpflichtiger länger als6 Monate im Inland aufhält. Auf die Staatsangehörigkeit des Steuerpflichtigenkommt es dabei nicht an.
  • Ein Steuerpflichtiger erzielt im Jahr 2015 einen Arbeitslohn in Höhe von 60 000,00 ¤. Außerdem ist er an einer KG als Kommanditist und als Gesellschafter an einer GmbH beteiligt. Aus der KG-Beteiligung erzielt er Einnahmen in Höhe von 5 000,00 ¤, die GmbH überweist ihm eine Dividende von 8 000,00 ¤. Welche Einkunftsarten realisiert der Steuerpflichtige 2015? Begründen Sie Ihre Antwort. Der Arbeitslohn gehört zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, dader Arbeitslohn aus einem bestehenden Dienstverhältnis erzielt wurde und derSteuerpflichtige bezüglich dieser Einkünfte Arbeitnehmer ist. Die 5 000,00 € gehörenzu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, da der Steuerpflichtige als KommanditistGesellschafter einer Personengesellschaft ist. Die Dividende derGmbH wird bei den Einkünften aus Kapitalvermögen besteuert.
  • Eine ledige Steuerpflichtige ist an einer GmbH mit 25 % als Gesellschafterin beteiligt. Als Gesellschafterin erhält sie für das Jahr 2015 eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 10 000,00 ¤ ausgeschüttet. Ein Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens wurde nicht gestellt. Ein Freistellungsauftrag liegt der Bank nicht vor. Wie hoch ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer)? Der Kapitalertragsteuerabzug (Abgeltungsteuer) beträgt 26,375 % (25 % Abgeltungsteuerzzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag) der Bemessungsgrundlage. Auf dieGewinnbeteiligung von 10 000,00 € fällt somit eine Steuer von 2 637,50 € an.
  • Entscheiden Sie, ob die folgenden Aufwendungen eines Steuerpflichtigen als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Geben Sie auch an, um welche Art von Sonderausgaben es sich handelt: a) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, b) Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung, c) Beiträge zu einer 2007 abgeschlossenen Risikolebensversicherung, d) Beiträge zu einer 2007 abgeschlossenen privaten Leibrentenversicherung, e) Beiträge zur Hundehaftpflichtversicherung, f) Beiträge zur Kfz-Kaskoversicherung, g) gezahlte Kirchensteuer, h) Steuerberatungskosten, i) Spenden an den Deutschen Caritasverband e. V., j) Beiträge zur Rechtsschutzversicherung. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung = Vorsorgeaufwendungen (Basisversorgung) Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung = Vorsorgeaufwendungen (sonstigeVorsorgeaufwendungen) Beiträge zu einer 2007 abgeschlossenen Risikolebensversicherung = Vorsorgeaufwendungen(sonstige Vorsorgeaufwendungen) Beiträge zu einer 2007 abgeschlossenen privaten Leibrentenversicherung = Vorsorgeaufwendungen(Basisversorgung) Beiträge zur Hundehaftpflichtversicherung = Vorsorgeaufwendungen (sonstigeVorsorgeaufwendungen) Beiträge zur Kfz-Kaskoversicherung = keine Sonderausgaben gezahlte Kirchensteuer = unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben Steuerberatungskosten = keine Sonderausgaben Spenden an den Deutschen Caritasverband e. V. = beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben Beiträge zur Rechtsschutzversicherung = keine Sonderausgaben.
  • Der verheiratete selbstständige Arzt Spritzmich, dessen Ehefrau nicht berufstätig ist, hat im VZ 2015 an eine berufsständische Versorgungseinrichtung 24 000,00 ¤ gezahlt. Darüber hinaus hat er noch 12 000,00 ¤ in eine steuerlich anerkannte private Leibrentenversicherung eingezahlt. Wie hoch sind seine abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen 2015? Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen 24 000,00 €+ Beiträge zur kapitalgedeckten Altersversorgung 12 000,00 €= zu berücksichtigende Altersvorsorgeaufwendungen 36 000,00 €Höchstbetrag 44 344,00 €80 % der zu berücksichtigenden Altersvorsorgeaufwendungen 28 800,00 €angesetzt wird der niedrigere Betrag 28 800,00 €abzüglich steuerfreier Arbeitgeberanteil entfällt= abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen 28 800,00 €
  • Die ledige Steuerpflichtige Sabine Kriegmich, deren Gesamtbetrag der Einkünfte 30 000,00 ¤ beträgt, weist für den VZ 2015 folgende Spenden nach: Wie hoch sind die abzugsfähigen Spenden im Jahr 2015? Spenden für gemeinnützige Zwecke 2 000,00 €Spende für kirchliche Zwecke 1 500,00 €Zusammen 3 500,00 €abzugsfähig (20 % v. 30 000,00 €) 6 000,00 €nicht abzugsfähig 0,00 €abzugsfähige Spenden 3 500,00 €
  • Entscheiden Sie, um welche Art von außergewöhnlichen Belastungen es sich in den folgenden Fällen handelt: a) selbst getragene Kosten für eine Knieoperation, b) Kosten für eine Bestattung, c) ein Steuerpflichtiger unterstützt seinen vermögenslosen Vater im Inland, d) die 20-jährige Tochter eines Steuerpflichtigen, der in Landshut wohnt, studiert in München, e) ein Steuerpflichtiger hat eine 14-jährige Tochter, die von Geburt an blind ist. a) Selbst getragene Kosten für eine Knieoperation = außergewöhnliche Belastungenallgemeiner Art. b) Kosten für eine Bestattung = außergewöhnliche Belastungen allgemeinerArt. c) Ein Steuerpflichtiger unterstützt seinen vermögenslosen Vater im Inland =außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen, Unterhaltsaufwendungen. d) Die 20-jährige Tochter eines Steuerpflichtigen, der in Landshut wohnt, studiertin München = außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen,Ausbildungsfreibetrag. e) Ein Steuerpflichtiger hat eine 14-jährige Tochter, die von Geburt an blind ist= Behindertenpauschbetrag.
  • Aus der Ehe von Max und Heidi Müller sind zwei Kinder hervorgegangen: Sohn Klaus, geb. am 02.01.1999, und Tochter Nicola, geb. am 31.12.2004. Beide Kinder leben im elterlichen Haushalt. Sind sie 2016 steuerlich zu berücksichtigende Kinder? Begründen Sie Ihre Antwort. Beide Kinder sind steuerlich im Wege des Kinderfreibetrages zu berücksichtigen,da sie im Jahr 2016 unter 18 Jahren sind.
  • Lohnsteuer Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durchAbzug vom Arbeitslohn erhoben. Dies ist die Definition der Lohnsteuer. Die Lohnsteuerist damit nichts anderes als eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer.
  • Abzug der Lohnsteuer? Seit dem 01.01.2013 erfolgt der Lohnsteuerabzug grundsätzlich anhand der elektronischenLohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Die ELStAM ersetzen die bisherigenEintragungen auf der Lohnsteuerkarte, wie etwa die Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge,die Religionszugehörigkeit etc. Lohnsteuerkarten wurden von denGemeinden letztmalig für 2010 ausgestellt.2011 wechselte die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale(z. B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen) von den Meldebehördenauf die Finanzämter.
  • Progressionsvorbehalt? Bestimmte Einkünfte sind zwar selbst steuerfrei, erhöhen aber durch den Progressionsvorbehalt Ihre Steuerlast. Gemäß dem Progressionsvorbehalt werden Einnahmen wie Arbeitslosen- oder Elterngeld zur Berechnung Ihres Steuersatzes mit herangezogen, ohne dass sie selbst versteuert werden müssen.