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Architektur (Fach) / Bau- und Planungsrecht (Lektion)
Fragenkatalog TU Wien
"Bau_und_Planungsrecht_Fragenkatalog_2016-2"
Diese Lektion wurde von schrumpelkumpel erstellt.
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- Das Baurecht a) wird durch Empfehlungen der EU beeinflusst b) hat als gesetzliche Grundlagen Bauverordnungen c) fällt in der Gesetzgebung grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder. d) wird durch ein Bundesbaugesetz mitbestimmt. e) fällt grundsätzlich in der Vollziehung in die Zuständigkeit der Gemeinden. f) fällt grundsätzlich in der Gesetzgebung in die Zuständigkeit der Länder. g) fällt in der Gesetzgebung in die Zuständigkeit der Länder und Gemeinden. h) fällt in der Gesetzgebung in die Zuständigkeit des Bundes und der Länder. i) kann durch Richtlinien der EU beeinflusst werden j) ist eine Querschnittsmaterie. k) fällt grundsätzlich in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder l) fällt grundsätzlich in Gesetzgebung in die Bundeszuständigkeit m) wird durch ein Rahmengesetz des Bundes und Bauordnungen der Länder geregelt. n) gliedert sich in ein überörtliches Baurecht, das von der Landesregierung vollzogen wird und in ein örtliches Baurecht, das von den Gemeinden vollzogen wird. b) hat als gesetzliche Grundlagen Bauverordnungen c) fällt in der Gesetzgebung grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder. f) fällt grundsätzlich in der Gesetzgebung in die Zuständigkeit der Länder. k) fällt grundsätzlich in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder
- Baurecht a) bezeichnet alle Rechtsnormen, die das Bauen betreffen. b) bezeichnet das dingliche Recht, ein Bauwerk zu erstellen. c) kann in privates und öffentliches Baurecht unterschieden werden. d) ist das Gegenstück zur Baufreiheit e) bezeichnet alle Rechtsnormen, die das Bauen und Planen betreffen. a) bezeichnet alle Rechtsnormen, die das Bauen betreffen. b) bezeichnet das dingliche Recht, ein Bauwerk zu erstellen. c) kann in privates und öffentliches Baurecht unterschieden werden.
- Die baugesetzlichen Bestimmungen a) gelten für alle Baulichkeiten. b) können für bestimmte Bauvorhaben die Bewilligungspflicht ausschließen. c) können für bestimmte Bauvorhaben eine Anzeigepflicht vorsehen. d) können bestimmte Bauführungen von ihrem Anwendungsbereich ausschließen. e) gelten vielfach für Bagatellanlagen nicht f) gelten nicht für bestimmte Bauvorhaben, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen g) können auch für bestimmte Aktivitäten ( z.B Bodengrabungen, Abriss von Gebäuden) gelten h) sind von Bund, Land und Gemeinde zu vollziehen. b) können für bestimmte Bauvorhaben die Bewilligungspflicht ausschließen. c) können für bestimmte Bauvorhaben eine Anzeigepflicht vorsehen. d) können bestimmte Bauführungen von ihrem Anwendungsbereich ausschließen. e) gelten vielfach für Bagatellanlagen nicht g) können auch für bestimmte Aktivitäten ( z.B Bodengrabungen, Abriss von Gebäuden) gelten
- Das Kumulationsprinzip a) bedeutet, dass immer mehrere Bewilligungen erforderlich sind. b) gilt im Verhältnis zwischen Baurecht und Raumordnungsrecht. c) kann zur Folge haben, dass unterschiedliche Bewilligungen notwendig sind. d) bezieht auch privatrechtliche Bewilligungen mit ein. e) bedeutet, dass mehrere Bewilligungen für ein Projekt erforderlich sein können. f) gilt im Verhältnis zwischen Baurecht und Forstrecht. g) kann zur Folge haben, dass bei einem Bauvorhaben Bundes-und Landesmaterien anzuwenden sind. h) gilt nur im Verhältnis zwischen Landesmaterien. i) gilt im Verhältnis von Baurecht und Gewerberecht c) kann zur Folge haben, dass unterschiedliche Bewilligungen notwendig sind, e) bedeutet, dass mehrere Bewilligungen für ein Projekt erforderlich sein können. f) gilt im Verhältnis zwischen Baurecht und Forstrecht. g) kann zur Folge haben, dass bei einem Bauvorhaben Bundes-und Landesmaterien anzuwenden sind. i) gilt im Verhältnis von Baurecht und Gewerberecht
- Das Kumulationsprinzip gilt im Verhältnis von Baurecht und a) Gewerberecht b) Forstrecht c) Raumordnungsrecht d) Zivilrecht e) Denkmalschutz f) Wasserrecht g) Naturschutzrecht a) Gewerberecht b) Forstrecht e) Denkmalschutz f) Wasserrecht g) Naturschutzrecht
- Mit dem Recht auf Selbstverwaltung der Gemeinde ist verbunden, dass a) die örtliche Baupolizei eigenverantwortlich durch die jeweilige Gemeinde besorgt wird. b) die Gemeinden in diesen Angelegenheiten weisungsfrei sind. c) bei allen Freiheiten eine Abstimmungspflicht mit Nachbargemeinden besteht. d) die Gemeinden in ihrem Recht auf Selbstverwaltung eingeschränkt werden können, wenn überörtliche Interesen dominieren. e) die Gemeinden in diesen Angelegenheiten weisungsgebunden sind. f) eine Abstimmungspflicht mit der Bezirksverwaltungsbehörde besteht. g) der ordentliche Instanzenzug innerhalb der Gemeinde abgeschlossen wird. h) die örtliche Raumplanung eigenverantwortlich durch die jeweilige Gemeinde besorgt wird. i) es innerhalb der Gemeinde keinen Instanzenzug gibt j) es ein Aufsichtsrecht der staatlichen Behörden gibt. k) die Angelegenheiten der Gemeinden ohne Weisungsrecht besorgt werden. a) die örtliche Baupolizei eigenverantwortlich durch die jeweilige Gemeinde besorgt wird. b) die Gemeinden in diesen Angelegenheiten weisungsfrei sind. g) der ordentliche Instanzenzug innerhalb der Gemeinde abgeschlossen wird. h) die örtliche Raumplanung eigenverantwortlich durch die jeweilige Gemeinde besorgt wird. j) es ein Aufsichtsrecht der staatlichen Behörden gibt. k) die Angelegenheiten der Gemeinden ohne Weisungsrecht besorgt werden.
- Das Raumordnungsrecht a) hat als wesentliche gesetzliche Grundlagen Raumordnungspläne des Bundes und der Länder. b) wird durch die Baugesetze der Gemeinden konkretisiert. c) wird durch Richtlinien der EU beeinflusst. d) wird durch die Verträge der Länder vollzogen. e) wird durch die Verordnungen der Gemeinden vollzogen. f) fällt in der Gesetzgebung grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder. b) wird durch die Baugesetze der Gemeinden konkretisiert. e) wird durch die Verordnungen der Gemeinden vollzogen. f) fällt in der Gesetzgebung grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder.
- Wesentliche Instrumente der überörtlichen Raumplanung sind a) Bundesraumpläne b) Landesentwicklungsprogramme c) Regionale Raumordnungsprogramme d) Flächenwidmungspläne e) Landesraumpläne f) Regionale Entwicklungsprogramme g) Regionale Flächenwidmungspläne e) Landesraumpläne f) Regionale Entwicklungsprogramme
- Der Flächenwidmungsplan a) kann sich auch auf das Landesgebiet beziehen (landesweiter Flächenwidmungsplan) b) enthält parzellenscharfe Widmungsvorgaben für die Liegenschaften einer Gemeinde. c) enthält Ersichtlich-und Kenntlichmachungen von Bundesplanungen. d) wird als Verordnung vom Gemeinderat erlassen. e) bezieht sich auf das gesamte Gemeindegebiet. f) wird als Verordnung vom Bürgermeister erlassen. g) hat das gesamte Gemeindegebiet räumlich zu gliedern h) enthält parzellenscharfe Nutzungsvorschriften/Kenntlichmachungen für alle Grundflächen. i) kann von der Bezirksverwaltungsbehörde geändert werden. j) enthält parzellenscharfe Nutzungseinschränkungen für alle Liegenschaften (einer Gemeinde) k) hat für das gesamte Gemeindegebiet Widmungen festzulegen l) kann für eine Liegenschaft unterschiedliche Widmungen enthalten m) ist eine Verordnung b) enthält parzellenscharfe Widmungsvorgaben für die Liegenschaften einer Gemeinde. d) wird als Verordnung vom Gemeinderat erlassen. e) bezieht sich auf das gesamte Gemeindegebiet. g) hat das gesamte Gemeindegebiet räumlich zu gliedern h) enthält parzellenscharfe Nutzungsvorschriften/Kenntlichmachungen für alle Grundflächen. j) enthält parzellenscharfe Nutzungseinschränkungen für alle Liegenschaften (einer Gemeinde) k) hat für das gesamte Gemeindegebiet Widmungen festzulegen m) ist eine Verordnung
- Der Flächenwidmungsplan entfaltet seine Rechtswirkung a) in der Bauplatzerklärung. b) im Bauverfahren. c) bei der Änderung der Grundstücksgrenzen. d) beim Verkauf von Liegenschaften. e) gegenüber dem Bebauungsplan f) gegenüber regionalen Raumordnungsprogrammen g) gegenüber den Gemeindebürgerinnen b) im Bauverfahren.
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- Inhalte des Flächenwidmungsplanes sind: a) Vorbehaltsflächen b) Kenntlichmachungen von Planungen durch Landesgesetze c) Straßenfluchtlinien d) Sonderwidmungen e) Regionale Widmungen f) Bebauungsdichten g) Bausperren h) Kenntlichmachungen von Bundesplanungen i) Widmungslinien j) Bau- und Straßenlinien a) Vorbehaltsflächen d) Sonderwidmungen g) Bausperren i) Widmungslinien
- Aufschließungszonen im Flächenwidmungsplan a) Bewirken ein temporäreres Bauverbot. b) können für Nutzungen im öffentlichen Interesse festgelegt werden. c) sind an spezifische Bedingungen geknüpft d) sind nach Einstablauf in die ursprüngliche Wirkung rückzuführen. a) Bewirken ein temporäreres Bauverbot. c) sind an spezifische Bedingungen geknüpft
- Im Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes a) ist vor Beschlussfassung die Einbeziehung der Bürger vorgesehen. b) können Nachbarn präkludiert werden. (=ihre Parteistellung verlieren). c) ist die Verordnung vom Gemeinderat zu beschließen. d) stellt die aufsichtsbehördliche Genehmigung durch die Landesregierung einen wesentlichen Verfahrensteil dar. e) ist vor Beschlussfassung die Stellungsnahmemöglichkeit aller Gemeindebürgerinnen vorgesehen. f) ist eine Änderung als Verordnung vom Gemeinderat zu beschließen. g) sind die Änderungen öffentlich aufzulegen h) haben die jeweiligen Nachbarn Parteistellung i) stellt die aufsichtsbehördliche Genehmigung durch die Landesregierung den Schlusspunkt des Verfahrens dar. j) ist vor Beschlussfassung eine Bürgerbeteiligung vorgesehen. a) ist vor Beschlussfassung die Einbeziehung der Bürger vorgesehen. c) ist die Verordnung vom Gemeinderat zu beschließen. e) ist vor Beschlussfassung die Stellungsnahmemöglichkeit aller Gemeindebürgerinnen vorgesehen. f) ist eine Änderung als Verordnung vom Gemeinderat zu beschließen. g) sind die Änderungen öffentlich aufzulegen j) ist vor Beschlussfassung eine Bürgerbeteiligung vorgesehen.
- Sie sind Eigentümer einer Liegenschaft, die als Bauland-Wohngebiet gewidmet ist. Sie können a) ein Mehrfamilienhaus errichten. b) die Bauführung ohne Genehmigung realisieren, wenn diese weder anzeige-noch bewilligungspflichtig ist. c) die Liegenschafft weiterhin als Wiese nutzen. d) eine Baubewilligung beantragen, bei der unter anderem die Widmungskonformität des Vorhabens geprüft wird. a) ein Mehrfamilienhaus errichten. b) die Bauführung ohne Genehmigung realisieren, wenn diese weder anzeige-noch bewilligungspflichtig ist. c) die Liegenschafft weiterhin als Wiese nutzen. d) eine Baubewilligung beantragen, bei der unter anderem die Widmungskonformität des Vorhabens geprüft wird.
- Aufgaben des Bebauungsplanes sind: a) Ausarbeitung von baulichen Vorgaben für den Flächenwidmungsplan b) Parzellenscharfe Festlegung der baulichen Gestaltung einer Liegenschaft c) Regelung über das Ausmaß der baulichen Nutzung d) Anpassung der Liegenschaftsgrenzen an die Planungsvorhaben. e) Ausarbeitung von baulichen Vorgaben für das örtliche Entwicklungskonzept f) Steuerung der räumlichen Gestaltung g) Regelung der Erschließung h) Festlegung von Fluchtlinien i) Regelung der Verkehrsaufschließung a) Ausarbeitung von baulichen Vorgaben für den Flächenwidmungsplan c) Regelung über das Ausmaß der baulichen Nutzung f) Steuerung der räumlichen Gestaltung g) Regelung der Erschließung h) Festlegung von Fluchtlinien i) Regelung der Verkehrsaufschließung
- Die Baubehörde zweiter Instanz kann sein a) Landesverwaltungsgericht b) Bürgermeister c) Gemeinderat d) Bauausschuss e) Bezirkshauptmannschaft f) Bauberufskommission g) Baubehörde h) Landesregierung i) Stadtsenat j) Gemeindevorstand k) Landeshauptmann a) Landesverwaltungsgericht f) Bauberufskommission g) Baubehörde h) Landesregierung i) Stadtsenat j) Gemeindevorstand k) Landeshauptmann
- Teilverfahren des Bauverfahrens können sein: a) Enteignungsverfahren b) Vorprüfung c) Baubewilligungsanzeige d) Benützungsbewilligung oder Ferstigstellungsanzeige e) Bauverhandlung f) Baubewilligungsverfahren g) Bauansuchen h) Baubewilligungsbescheid b) Vorprüfung d) Benützungsbewilligung oder Ferstigstellungsanzeige e) Bauverhandlung f) Baubewilligungsverfahren g) Bauansuchen h) Baubewilligungsbescheid
- Anzeigepflichtige Bauvorhaben a) können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. b) werden im Baubewilligungsverfahren geprüft und entschieden. c) erfordern jedenfalls eine bescheidförmige Zustimmung der Baubehörde. d) sind grundsätzlich keine Mehrparteienverfahren. e) dürfen errichtet werden wenn die Baubehörde die Anzeige zur Kenntnis nimmt f) sind in den Bauordnungen und Baugesetzen aufgezählt. a) können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. d) sind grundsätzlich keine Mehrparteienverfahren. e) dürfen errichtet werden wenn die Baubehörde die Anzeige zur Kenntnis nimmt f) sind in den Bauordnungen und Baugesetzen aufgezählt.
- Bauführungen im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen weisen in der Regel folgende Kriterien aus: a) zu Errichtung ist ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich b) müssen grundsätzlich betretbar sein c) werden jedenfalls mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht. d) berühren wegen ihrer Beschaffenheit öffentliche Interessen. a) zu Errichtung ist ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich b) müssen grundsätzlich betretbar sein c) werden jedenfalls mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht. d) berühren wegen ihrer Beschaffenheit öffentliche Interessen.
- Wenn die Baubehörde 1. Instanz ihr Projekt ablehnt, können sie als Antragsteller a) Rechtsmittel einlegen und die 2. Instanz anrufen. b) das Projekt abändern und neuerlich einreichen. c) in der Bauverhandlung (vor der Ablehnung) ihren Entwurf begründen. d) sich an das Bezirksgericht und das Landesgericht wenden. a) Rechtsmittel einlegen und die 2. Instanz anrufen. b) das Projekt abändern und neuerlich einreichen. c) in der Bauverhandlung (vor der Ablehnung) ihren Entwurf begründen.
- Ein Bauansuchen a) kann schriftlich oder mündlich bei der Baubehörde beantragt werden. b) kann auch von der Baubehörde veranlasst werden. c) setzt die Zustimmung aller Eigentümer voraus. d) erfordert die Zustimmung der Nachbarn. e) kann nur schriftlich bei der Baubehörde beantragt werden. c) setzt die Zustimmung aller Eigentümer voraus. e) kann nur schriftlich bei der Baubehörde beantragt werden.
- Das baurechtliche Verfahren endet in der Regel in a) einem Bescheid. b) einer Verordnung. c) einem Urteil. d) in einem Verwaltungsakt. e) einem Gesetzesakt. a) einem Bescheid.
- Im Verfahren zur Bauplatzerklärung ist festzustellen, ob a) die Liegenschaft die erforderliche Widmung aufweist. b) Bestimmungen des Bebauungsplanes eine Bebauung zulassen. c) durch die Bauführung das Orts-und Landschaftsbild beeinträchtigt wird. d) die Baubewilligung für das eingereichte Projekt erteilt werden kann. e) die Liegenschaft bebaut werden kann f) raumordnungsrechtliche Bausperren bestehen g) die Bauplätze eine geeignete Struktur aufweisen h) der Bebauungsplan eingehalten wird i) eine Bausperre besteht a) die Liegenschaft die erforderliche Widmung aufweist. b) Bestimmungen des Bebauungsplanes eine Bebauung zulassen. e) die Liegenschaft bebaut werden kann f) raumordnungsrechtliche Bausperren bestehen g) die Bauplätze eine geeignete Struktur aufweisen i) eine Bausperre besteht
- Parteien des Baubewilligungsverfahrens haben das Recht a) auf Verkündung bzw. Zustellung des Bescheides b) über Entscheidungen abzustimmen. c) auf Akteneinsicht d) auf Entschädigung von Aufwendungen e) Parteiengehör a) auf Verkündung bzw. Zustellung des Bescheides c) auf Akteneinsicht e) Parteiengehör
- Beteiligte des Baubewilligungsverfahrens haben das Recht a) auf Verkündung bzw. Zustellung des Bescheides b) am Bauverfahren teilzunehmen. c) Rechtsmittel einzulegen. d) auf Entschädigung von Aufwendungen b) am Bauverfahren teilzunehmen.
- Die Rechte des Nachbarn im Bauverfahren a) unterscheiden sich von denen des Bewilligungswerbers. b) sind zeitlich beschränkt c) inhaltlich auf subjektive-öffentliche Nachbarrechte beschränkt. d) stehen auf Mietern und Pächtern zu. e) inhaltlich eingeschränkt. f) unbeschränkt. g) auch in raumordnungsrechtlichen Verfahren gültig. h) Recht auf Akteneinsicht i) die Einforderung der Entscheidungspflicht a) unterscheiden sich von denen des Bewilligungswerbers. b) sind zeitlich beschränkt c) inhaltlich auf subjektive-öffentliche Nachbarrechte beschränkt. e) inhaltlich eingeschränkt. h) Recht auf Akteneinsicht
- Präklusion bedeutet, dass a) das Bauverfahren inhaltlich verkürzt wird. b) Nachbarn ihre Parteirechte verlieren können. c) das Verfahren in der Regel nicht abgeschlossen werden kann. d) die Baubehörde bestimmte Parteien nicht zu Bauverhandlung laden muss. e) Parteien ihre Parteirechte verlieren f) übergangene Parteien davon nicht betroffen sind a) das Bauverfahren inhaltlich verkürzt wird. b) Nachbarn ihre Parteirechte verlieren können. e) Parteien ihre Parteirechte verlieren
- Eine übergangene Partei a) wurde unzulässiger Weise nicht zur Bauverhandlung geladen. b) kann die Zustellung des Baubewilligungsbescheides beantragen. c) kann gegen den Baubewilligungsbescheid Berufung erheben. d) in der Bauverhandlung Einwendungen erheben. a) wurde unzulässiger Weise nicht zur Bauverhandlung geladen. b) kann die Zustellung des Baubewilligungsbescheides beantragen. c) kann gegen den Baubewilligungsbescheid Berufung erheben.
- Anzeigepflichtige Bauvorhaben a) umfassen in der Regel geringfügige Bauführungen. b) werden im Rahmen eine Baubewilligungsverfahrens geprüft und entschieden. c) dürfen ausgeführt werden, wenn von der Baubehörde innerhalb einer bestimmten Frist keine Rückmeldung erfolgt. d) sind grundsätzlich Mehrparteienverfahren. a) umfassen in der Regel geringfügige Bauführungen. c) dürfen ausgeführt werden, wenn von der Baubehörde innerhalb einer bestimmten Frist keine Rückmeldung erfolgt.
- Ein Bau, der entgegen der erteilten Baubewilligung errichtet wurde a) ist ein konsenswidriger Bau b) ist ein konsensloser Bau c) kann nachträglich bewilligt werden. d) ist ein rechtswidriger Bau. a) ist ein konsenswidriger Bau d) ist ein rechtswidriger Bau.
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- Subjektiv-öffentliche Rechte (der Nachbarn) stellen dar a) der Schutz des Orts-und Landschaftsbildes. b) der Schutz vor Wertminderung der Liegenschaft. c) die Einhaltung der widmungsrechtlichen Bestimmungen. d) die Einhaltung der Abstandsbestimmungen. e) Schutz vor Lärm f) Schutz vor Immissionen g) bautechnische Aspekte, die das Bauwerk des Nachbarn treffen h) Einhaltung der Bebauungsbestimmungen c) die Einhaltung der widmungsrechtlichen Bestimmungen. d) die Einhaltung der Abstandsbestimmungen. f) Schutz vor Immissionen g) bautechnische Aspekte, die das Bauwerk des Nachbarn treffen h) Einhaltung der Bebauungsbestimmungen
- Rechtswidrige Bauführungen können legalisiert werden a) durch das Bezahlen einer Verwaltungsstrafe. b) durch eine nachträgliche Bewilligung. c) gar nicht. d) durch Verjährung. b) durch eine nachträgliche Bewilligung.
- Bei einem mangelhaften Bauansuchen a) kann von der Baubehörde eine Zurückweisung erfolgen. b) wird von der Baubehörde eine Verbesserung beauftragt. c) muss der Architekt das Ansuchen zurückziehen. d) ist die Baubehörde verpflichtet, das Bauverfahren zu beenden. a) kann von der Baubehörde eine Zurückweisung erfolgen. b) wird von der Baubehörde eine Verbesserung beauftragt.
- Die Errichtung eines Einfamilienhauses a) ist ohne Zustimmung der Baubehörde nicht möglich. b) kann mehrere Bewilligungen der Gemeinde erfordern. c) kann von Festlegungen in überörtlichen Raumplänen abhängig sein. d) kann wegen der Beeinträchtigung des Ortsbildes unzulässig sein. e) kann mehrere Bewilligungen erfordern. f) kann von Festlegungen im Bebauungsplan abhängig sein. g) kann wegen der Beeinträchtigung des Ortsbildes vom Bürgermeister versagt werden. a) ist ohne Zustimmung der Baubehörde nicht möglich. b) kann mehrere Bewilligungen der Gemeinde erfordern. c) kann von Festlegungen in überörtlichen Raumplänen abhängig sein. d) kann wegen der Beeinträchtigung des Ortsbildes unzulässig sein. e) kann mehrere Bewilligungen erfordern. f) kann von Festlegungen im Bebauungsplan abhängig sein. g) kann wegen der Beeinträchtigung des Ortsbildes vom Bürgermeister versagt werden.
- Rote Gefahrenzonen a) haben nach den Bauordnungen automatisch ein Bauverbot zur Folge. b) sind rechtlich nicht unmittelbar verbindlich. c) können in verschiedenen Gefahrenzonenplänen ausgewiesen werden. d) gelten nicht für bebaute Bereich e) gelten für bestehende Bauten nur eingeschränkt a) haben nach den Bauordnungen automatisch ein Bauverbot zur Folge. b) sind rechtlich nicht unmittelbar verbindlich.
- Zu präventiven Maßnahmen gegen Hochwasserschutz zählen a) Widmungs - und Bauverbote in Gefährdungsbereichen. b) Errichtung von Hochwasserschutzdämmen. c) Widerherstellung von der Bewohnbarkeit der Häuser nach dem Hochwasser. d) Ersetzung der Hochwasserschäden aus den Katastrophenfonds. a) Widmungs - und Bauverbote in Gefährdungsbereichen. b) Errichtung von Hochwasserschutzdämmen.
- Für Maßnahmen im Rahmen der örtlichen Raumplanung ist auf Gemeindeebene a) der Gemeinderat zuständig b) der Bürgermeister zuständig c) die Zuständigkeit zwischen Bürgermeister und Gemeinderat geteilt d) nur eine Behörde (Instanz) vorgesehen. d) nur eine Behörde (Instanz) vorgesehen.
- Bauwerber können in baurechtlichen Verfahren... a) ordentliche Rechtsmittel ergreifen b) Außerordentliche Rechtsmittel ergreifen c) Berufung an die 2.instanz erheben d) Vorstellung an die Landesverwaltungsgerichthöfe erheben a) ordentliche Rechtsmittel ergreifen b) Außerordentliche Rechtsmittel ergreifen c) Berufung an die 2.instanz erheben
- Konsenslose Bauführungen a) sind bewilligungspflichtige Bauführung entgegen der Bewilligung b) können auch nachträglich entstehen c) sind bei alten Bauführungen selten (kostenmäßig Vergütung) d) müssen durch Abbruchbescheid beseitigt werden b) können auch nachträglich entstehen d) müssen durch Abbruchbescheid beseitigt werden
- Bei einer Planänderung im Flächenwidmungsplan a) haben Betroffene im Planungsverfahren das Recht eine Stellungnahme abzugeben. b) ist die Auflage der Änderung in der Gemeinde erforderlich c) haben Beteiligte im Planungsverfahren das Recht, angehört zu werden. d) werden die geänderten Widmungsfestlegungen erst im Baubewilligungsverfahren relevant. e) haben Beteiligte/GemeindebürgerInnen das Recht zur Stellungnahme f) haben die jeweiligen Nachbarn Parteistellung a) haben Betroffene im Planungsverfahren das Recht eine Stellungnahme abzugeben. b) ist die Auflage der Änderung in der Gemeinde erforderlich d) werden die geänderten Widmungsfestlegungen erst im Baubewilligungsverfahren relevant. e) haben Beteiligte/GemeindebürgerInnen das Recht zur Stellungnahme
- Die Umwidmung einer Liegenschaft setzt voraus a) Wesentliche öffentliche Interessen die für die Umwidmung sprechen b) Eine Interessenabwägung in der die bisherigen Nutzungsinteressen berücksichtigt werden c) Eine Bestandsaufnahme aus der die Eignung der Liegenschaft für die beabsichtigte Nutzung ableitbar ist d) Eine entsprechenden Antrag des Grundeigentümers a) Wesentliche öffentliche Interessen die für die Umwidmung sprechen c) Eine Bestandsaufnahme aus der die Eignung der Liegenschaft für die beabsichtigte Nutzung ableitbar ist
- Anlagen zur KFZ - Einstellung a) Dürfen im Bauland errichtet werden b) Können durch Festlegungen im Bebauungsplan beschränkt werden. c) sind in Wien in erster Linie durch die Wiener Bauordnung geregelt a) Dürfen im Bauland errichtet werden b) Können durch Festlegungen im Bebauungsplan beschränkt werden. c) sind in Wien in erster Linie durch die Wiener Bauordnung geregelt
- Anzeigevorhaben Bauvorhaben a) Können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein b) Sind grundsätzlich keine Mehrparteienverfahren a) Können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein b) Sind grundsätzlich keine Mehrparteienverfahren
- Sie sind Eigentümer einer Liegenschaft, die als Grundland-landwirtschaftlich gewidmet ist. Die beabsichtigen auf dieser Liegenschaft eine Baulichkeit zu realisieren, die unter anderem auch Wohnmöglichkeiten beinhalten soll. Sie können a) einen Antrag auf Umwidmung im Flächenwidmungsplan einbringen, der aufsichtsbehördlich geprüft wird b) eine Baubewilligung beantragen, bei der unter anderem die Widmungskonformität des Vorhabens geprüft wird c) bei der kommunalen Planungsbehörde einen Antrag auf Umwidmung im Flächenwidmungsplan einbringen. d) bei der Behörde einen Antrag auf Baugenehmigung einbringen. e) können die Bauführung ohne Genehmigung errichten und durch das Bezahlen der Verwaltungsstrafe die Zulässigkeit der Baulichkeit erwirken. f) die Baulichkeit keinesfalls errichten, da keine rechtlichen Möglichkeiten bestehen. a) einen Antrag auf Umwidmung im Flächenwidmungsplan einbringen, der aufsichtsbehördlich geprüft wird b) eine Baubewilligung beantragen, bei der unter anderem die Widmungskonformität des Vorhabens geprüft wird d) bei der Behörde einen Antrag auf Baugenehmigung einbringen.
- Im Verfahren zur Bauplatzklärung ist festzustellen, ob a) Eine Bausperre besteht b) die Bauplätze eine geeignete Struktur ausweisen c) Bestimmungen des Bebauungsplanes eine Bebauung zulassen d) Der Bebauungsplan eingehalten wird a) Eine Bausperre besteht b) die Bauplätze eine geeignete Struktur ausweisen
- Zuständige Behörde für die überörtliche Raumplanung ist a) der Landtag b) die Landesregierung c) der Landeshauptmann d) in Sonderfällen die Gemeinde b) die Landesregierung
- Wird durch den Flächenwidmungsplan eine neue Widmung festgelegt a) ist der Grundeigentümer verpflichtet, seine Nutzungen dieser neuen Widmung umgehend anzupassen. b) hat dieser Festlegung empfehlenden Charakter für den Grundeigentümer c) werden die Nutzungsvorgaben erst im Baubewilligungsverfahren relevant d) muss der Grundeigentümer der Widmungsänderung zustimmen. c) werden die Nutzungsvorgaben erst im Baubewilligungsverfahren relevant
- Rechtliche Grundlage des Baurechts a) die Baugesetze der Länder a) die Baugesetze der Länder
- Sie sind Eigentümer in einer Liegenschaft die als Bauland Wohngebiet. Seite (35-36) gewidmet ist. Sie können a) eine Baubewilligung beantragen bei der unter anderem die Widmungskonformität des Vorhabens geprüft wird. a) eine Baubewilligung beantragen bei der unter anderem die Widmungskonformität des Vorhabens geprüft wird.
- Die Baubehörde in Wien kann sein a) Magistrat b) Bauoberbehörde c) Landesregierung d) Bürgermeister e) Bezirksverwaltungsbehörde a) Magistrat