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Exekutions- Insolvenz und Sanierungsrecht (Fach) / Pflichten und Haftung der Organe und des Abschlussprüfers (Lektion)

Pflichten und Haftung der Organe und des Abschlussprüfers

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  • 52. Frage: Haftung des Aufsichtsrates - Welche Möglichkeiten der Außenhaftung des Aufsichtsrates gibt es? Schutzgesetzverletzung, § 163a StGBAusnahmebestimmung des § 84 Abs 5 iVm § 99 AktGProspekthaftungWirkt ein AR-Mitglied als verantwortliche Person an der Gestaltung eines Prospekts mit, unterfällt es dem spezialgesetzlichen Prospekthaftungsbestand gem § 80 BörseG. Die Haftung ist nur in engen Grenzen anzunehmen, wenn die AR-Mitglieder eigene Interessen verfolgen und hohes persönliches Vertrauen in Anspruch nehmen.
  • 53. Frage: Haftung des Abschlussprüfers - Welche Pflichten hat der Abschlussprüfer? Inwiefern haftet er bei Verstößen? § 275 UGB - Abschlussprüfer ist→  zur Verschwiegenheit und→  zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, ist er der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zu Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Kapitalgesellschaften mit Ausnahme von kleinen, nicht aufsichtsratspflichtigen GmbHs haben ihren Jahresabschluss samt Anhang sowie Lagebericht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen (§ 268 UGB).
  • 54. Frage: Haftung des Abschlussprüfers - Welche Voraussetzungen müssen für die Haftung gegeben sein? Normales zivilrechtliches Verschulden: Schaden, Kausalität, Verschulden und Rechtswidrigkeit zB- Verletzung der Verschwiegenheitspflicht- Verwertungsverbot für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse  In beiden Fällen besteht eine direkte Verpflichtung für den Prüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter zur Verschwiegenheit. Sie unterliegen auch direkt dem Verwertungsverbot. Eine Haftungsbegrenzung fehlt.- Missachtung der Rede- und Warnpflichten- Verletzung der Verpflichtung zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung; keine direkte Gehilfenhaftung; Haftungsbeschränkungen bei Fahrlässigkeit; keine Haftungsbeschränkungen bei Kenntnis od fahrlässiger Unkenntnis der Befangenheit od Ausgeschlossenheit, 
  • 55. Frage: Haftung des Abschlussprüfers - Wie gestaltet sich beispielsweise ein Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung? wird unsachgemäß geprüft, verkörpert sich der Fehler in einer unrichtigen Information, die vom Prüfer an den jeweiligen Adressatenkreis weitergegeben wird (etwa mangelhafter Prüfbericht, unrichtige Erteilung des Bestätigungsvermerks - VGL Einheit 2) →  Verschulden- Objektivierter Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB- Wichtig ist Unterscheidung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit- Mitverschulden der Gesellschaft? – in der Lit umstritten- OGH: „Müsste sich die Gesellschaft ein mitwirkendes Verschulden ihrer Organe entgegenhalten lassen, würde die Schutzfunktion der Abschlussprüfung beeinträchtigt.“ (OGH ZIK 2001/65)
  • 56. Frage: Haftung des Abschlussprüfers - Wie hat der Abschlussprüfer generell zu verfahren und besteht die Möglichkeit zu einer Haftungsbeschränkung? Der Abschlussprüfer hat die Prüfungsplanung so anzulegen, dass dem internen Kontrollsystem besonderes Augenmerk geschenkt wird und die Auswahl der Prüfungshandlungen die Möglichkeit auch eines betrügerischen Handelns miteinschließt. Haftungsbeschränkung- nur bei leichter Fahrlässigkeit- (Ersatzpflicht ist bei leichter Fahrlässigkeit bei der Prüfung einer kleinen oder mittelgroßen Gesellschaft mit € 2 Mio, bei der Prüfung einer großen Gesellschaft mit € 4 Mio, bei Prüfung einer Gesellschaft, bei der das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft überschritten wird, mit € 8 Mio und bei Prüfung einer Gesellschaft, bei der das Zehnfache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft überschritten wird, mit € 12 Mio. beschränkt)
  • 57. Frage: Haftung des Abschlussprüfers - Welche Problematik stellt sich hinsichtlich Dritter? Gesetzl nicht geregelt: „Eine Klarstellung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Abschlussprüfer Dritten, insb Gläubigern und Anlegern haftet, bleibt der Rsp und zukünftigen Gesetzgebung vorbehalten (RV, 641 BlgNR XXI GP, S 97).“Mögliche Anspruchsgrundlagen für eine Dritthaftung sind in der Lit umstritten; OGH hat in 5Ob262/01t (zuletzt 5 Ob 123/06h) die Frage richtungsweisend entschieden: Der Kl hatte aufgrund einer Werbeunterlage eine Anleihe der R-Bank gezeichnet. Die R-Bank hatte in dieser Anleihenwerbung wesentliche – günstige – Bilanzdaten mit dem vom Bekl übermittelten, jedoch noch nicht veröffentlichten Bestätigungsvermerk abgedruckt. Festgestellt wurde, dass die Bilanz grob mangelhaft erstellt worden war, wahrheitsgemäß eine Überschuldung aufweisen hätte müssen und der Bestätigungsvermerk daher falsch gewesen sei. Über die R-Bank wurde idF die Insolvenz eröffnet. Der Kl begehrte vom bekl Prüfer den Ersatz seines Anlegerschadens. Dieser wandte ua ein, dass der Bestätigungsvermerk noch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen sei.
  • 58. Frage: Haftung des Abschlussprüfers - Welche Anspruchsgrundlagen könnten sich hinsichtlich Dritter trotzdem ergeben? -Deliktische Haftung (§ 1300 Abs 2 ABGB) in dem Fall, in dem der Prüfer wissentlich eine falsche Auskunft (etwa unrichtigen Bestätigungsvermerk) erteilt. -Verletzung eines Schutzgesetzes wie §163b StGB- Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (vgl OGH 5Ob262/01t, 6 Ob 39/06b, 5 Ob 123/06h, 7 Ob 269/07w)OGH: „der Prüfauftrag wird zwar von der Gesellschaft erteilt, die vielleicht gar nicht den Schutz ihrer Gläubiger beabsichtigt, hat aber, weil es um die Erfüllung einer gesetzlichen Prüfpflicht… geht, den zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, sodass die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers und die damit bezweckte Information potentieller Gläubiger der geprüften Gesellschaft jedenfalls Vertragsinhalt wird.“
  • 59. Frage: Haftung des Abschlussprüfers - Was spricht für die Haftung des Abschlusprüfer gg Dritten? der Prüfer schuldet den Gläubigern jene Sorgfalt, die eine dem Gesetz entsprechende, ordnungsgemäße Abschlussprüfung verlangt→ Konsequenterweise lässt der OGH diese Haftungsgrundlage bei einem nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Prüfungsvermerk versagen; ABER: idF vertragliche Dritthaftung des Abschlussprüfers wenn der Geschädigte auf andere Weise als durch den gesetzlichen Zwang zur Information der Öffentlichkeit in den Schutzbereich des zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft gelangte; Schadenersatzpflicht des Abschlussprüfers kann sich sogar daraus ergeben, dass er nur Kenntnis von der Verwendung seines nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Prüfvermerks erhält und diesen Missbrauch nicht unverzüglich unterbindet (etwa OGH 5 Ob 123/06h)
  • 60. Frage: Kapitalmarktkommunikation in der Krise - Beschreieben Sie kurz die Verschwiegenheitspflicht und die Ad-hoc-Publizität. Verschwiegenheitsverpflichtung gem. § 84 Abs 1 AktGvertrauliche Angaben, hierzu gehören:-nicht allgemein bekannte oder offenkundige Tatsachen-Interesse der Gesellschaft an der Geheimhaltung, insb Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse-vom Vorstand als vertraulich definiert-kein absolutes Verbot (Im Einzelfall erfolgt Interessens- und Risikoabwägung - dient dem schutz der Gesellschaft) Ad-hoc-Publizität nach der Marktmissbrauchsverordnung (VO EU Nr. 596/2014; kurz: MAR):Ziel: -Sicherung der Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte durch entsprechend rasche Information; -Sicherung von Anlegerinteressen durch die Möglichkeit, auf geänderte Umstände zu reagieren;-Verhinderung von Insidertransaktionen;
  • 61. Frage: Kapitalmarktkommunikation in der Krise - Nennen sie Voraussetzungen für Insiderinformationen hinsichtlich der Ad-hoc-Publizität gem MAR. Voraussetzungen für das Vorliegen von Insider Informationen:-Es muss sich um „vertrauliche Informationen“ handeln: Dies sind öffentlich nicht bekannte, (hinreichend) genaue Informationen; -Daher keine Publizitätspflicht gem. Art 17 MAR, wenn Informationen bereits über entsprechende Informationskanäle (z.B. Reuters oder Bloomberg) oder über Presseberichte öffentlich bekannt geworden sind. -Information muss weiters „hinreichend genau“ sein. Es muss eine hinreichender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses (etwa Vertragsabschluss) auszugehen sein. -Der Information muss eine „wesentliche Kursrelevanz“ zukommen, d.h. wenn sie öffentlich bekannt würde, wäre diese Information geeignet, den Kurs dieser Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde; -Bei der Beurteilung der Kursrelevanz ist je nach Art der Wertpapiere zu unterscheiden: Bei Anleihen ist bereits bei geringerer zu erwartender Kursschwankung (etwa 5 %, strittig) von einer „wesentlichen Kursrelevanz“ auszugehen als bei Aktien (etwa 10 %; strittig)
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  • 62. Frage: Kapitalmarktkommunikation in der Krise - Wie hat eine Ad-hoc-Meldung zu erfolgen? -Bekanntmachung nach der Veröffentlichungs- und MeldeVO-Verständigung der FMA und des Börseunternehmens-(einstweiliges) Unterbleiben der Veröffentlichung dann zulässig wenn alle folgenden 3 Voraussetzungen vorliegen:    -Veröffentlichung schadet berechtigten Interessen des Emittenten (zB Sanierungsverhandlungen wären dadurch gefährdet)   -Öffentlichkeit wird durch Unterbleiben der Veröffentlichung nicht irregeführt (kursieren aber bereits Gerüchte, ist eine Veröffentlichung geboten)   -Vertraulichkeit der Information muss gewährleistet sein
  • 60. Frage: Kapitalmarktkommunikation in der Krise - Wie werden Verstöße gegen die Ad-hoc-Publizität sanktioniert? Im Fall eines Verstoßes gegen die Publizitätspflichten nach der MAR kann es zu einer verwaltungsstrafrechtlichen, strafrechtlichen und/oder zivilrechtlichen Verantwortlichkeit kommen. Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit:Ad-hoc-Publizitätspflichtverletzung Geldstrafe (Art 17 und 30 MAR) Strafrechtliche Verantwortlichkeit:-§ 163a StGB: Verbot unrichtiger Darstellungen (Jahres-, Konzernjahresabschluss, Berichte an die Öffentlichkeit; echte Konkurrenz zu Betrug, 1 Jahr Freiheitsstrafe)-unrichtige Angaben bei prospektpflichtigen Wertpapieren oder Veranlagungen gem § 15 KMG-Betrug, §§ 146 ff StGB-Insiderhandel, § 48b BörseG, max 5 Jahre Freiheitsstrafe Sanktion bei Verstoß gegen ad-hoc-Bestimmungen - Zivilrechtliche Verantwortlichkeit:-Schutzgesetzverletzung, § 1311 ABGB-falsche Auskunftserteilung, § 1300 ABGB-culpa in contrahendo-Prospekthaftung gem § 11 KMG-Organhaftung: vgl insb § 84 AktG zur Haftung der Vorstandsmitglieder, für Haftung der Aufsichtsratmitglieder gelten gem § 99 AktG die Bestimmungen des § 84 AktG sinngemäß-Haftung des Abschlussprüfers (inkl Dritthaftung)