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Exekutions- Insolvenz und Sanierungsrecht (Fach) / Unternehmenskrise – Mechanismen zu ihrer Feststellung (Lektion)
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- Unternehmenskrise – Definition Ungeplante, außergewöhnliche Prozesse, die geeignet sind, den Fortbestand eines Unternehmens zu gefährden oder unmöglich zu machen--> nicht nur bei Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung
- Mechanismen zur Feststellung der Krise - Diagnose Verschaffung eines Überblickes über die Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage•Vermögens- und Ertragslage: Analyse des Jahresabschlusses•Liquiditätslage: cash-flow bzw. Kapitalflussrechnung•jeweils im Soll- Ist- Vergleich; überbetriebliche VergleicheFeststellen der vorhandenen Schwachstellen („Therapie“ =Abklärung der rechtlichen, betriebswirtschaftlichen, steuerrechtlichen Möglichkeiten zur Sanierung)
- Jahresabschlussanalyse Analyse eiens Unternhemens anhand folgender Informationsquellen Bilanz, GUV, Anhang, Lagebericht, Liquisitäts- und Rentabilitätskennzahlen ermöglicht Erkenntnisse über die FInanz-, Vermögens- und Ertragslage
- Sinn und Zweck des Jahresabschlusses - Dokumentation: gibt Aufschluss über Vermögen bzw. Schulden des UnternehmensErmittlung des Periodengewinnes: - Vergleich des Eigenkapitals am Beginn des Geschäftsjahres mit dem am Ende - Information: für Situation des Unternehmens, Kennzahlen, Prognosen - Entwicklung von wichtigen Positionen der Bilanz und der GuV gegenüber den Vorjahren -Umsatz (Steigerung: mehr abgesetzte Mengen +/oder Erhöhung des Verkaufspreises)-EGT (Steigerung: Umsatzsteigerung, Finanzierungstätigkeit des Unternehmens)-Bilanzsumme
- Jahresabschluss - Bestätigungsvermerk durch Abschlussprüfer Jahresabschluss (JA) einer GmbH (ausgenommen kl. GmbH) und einer AG muss von Abschlussprüfer geprüft werden, ob er:-gesetzliche Vorschriften einhält -und daher getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wiedergibt § 274 (1) - (5) UGB
- Jahresabschluss - Bestätigungsvermerk durch Abschlussprüfer (4 Möglichkeiten) 1) Uneingeschränkt2) Einschränkung (Einschränkung auf unwesentliche, konkret abgegrenzte Positionen)3) Versagung auf Grund von Einwendungen (JA ist rechtlich nichtig)4)Versagung, weil der Abschlussprüfer nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung des SV nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben
- Weitere Unternehmenskennzahlen •Eigenkapital/Fremdkapitalquote•statischer Verschuldungsgrad •Liquiditäts- und Rentabilitätskennzahlen: u.a. Liquidität 3. Grades (current ratio), Working Capital, Kapitalflussrechnung („Cash Flow“-Analyse), Umsatzrentabilität, Eigenkapitalrentabilität, Gesamtkapitalrentabilität
- Verlust der Hälfte des Grund-/Stammkapitals - Kriterien § 83 AktG, § 36 Abs 2 GmbHG die Hälfte des Nennkapitals ist durch Bilanzverlust verloren:Nach hA ist nicht auf den bilanziellen Verlust abzustellen, sondern sind Kapital- und Gewinnrücklagen verlustmindernd zu berücksichtigen; umstritten ist Auflösung stiller Reserven (wird eher abgelehnt)
- Verlust der Hälfte des Grund-/Stammkapitals - Verpflichtungen/Auswirkungen - Verpflichtung kann sich aus JA, Zwischenabschluss und anderem ergeben (auch unterjährige, informelle Aufstellung zur Verlustermittlung)- Verpflichtung des Vorstandes/GF zur Einberufung einer HV/GV und zur Information darüber- Keine Handlungspflicht für Aktionäre/Gesellschafter- Kein Gläubigerschutz --> dient nur Schutz der Aktionäre/Gesellschafter
- Verlust der Hälfte des Grund-/Stammkapitals - Negatives EK Verlust des halben Nennkapitals ist Schritt in Richtung „negativem Eigenkapital“(Def neg. EK: EK ist durch Verluste aufgebraucht) Übersteigt der Bilanzverlust das Nennkapital (einbezahlt; zumindest eingefordert), die Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen, so ist Eigenkapital durch Verlust aufgebraucht: Posten „Eigenkapital“ lautet daher „negatives Eigenkapital“ („nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“)- Es liegt damit buchmäßige Überschuldung vor- Im Anhang ist zu erläutern, ob insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt „Negatives Eigenkapital“ (§ 225 Abs 1 UGB)
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- Verlust der Hälfte des Grund-/Stammkapitals - Unterbilanz Definition „Unterbilanz“ : Bilanz mit Bilanzverlust; das Eigenkapital ist nicht mehr vollständig durch die Aktiven gedeckt. 3 Arten: - Aktiva decken FK und mind halbes EK: keine gesetzl Folgen- Aktiva decken FK und weniger als die Hälfte des EK – Einberufung GV/HV- Aktiva decken weder FK noch EK - Überschuldung
- URG - Was ist das Ziel und welche Bedeutung hat es? Mit dem IRÄG 1997 als verbindliches Frühwarnsystem eingeführt Hauptziel dieses Verfahrens ist die rechtzeitige Einleitung betriebsinterner Maßnahmen leistungswirtschaftlicher oder finanzieller Natur Unternehmen, das der Reorganisation bedarf, aber nicht insolvent ist, kannReorganisationsverfahren einleiten (§ 1 Abs 1 URG) darf während des gesamten Verfahrens nicht insolvent sein Praktisch nicht relevant - hat sich nicht durchgesetzt
- URG - Welche Bestimmungen haben als einzige rechtliche Bedeutung erlangt und warum? Wer sind Normadressanten? Welche Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein? Haftungsbestimmungen (§§ 22-28 URG): Haftende: vertretungsbefugte Organe von prüfpflichtigen juristischen Personen und Personengesellschaften, bei deren kein persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine natürliche Person ist Tatbestand: wenn bei Erhalt des Berichtes eines Abschlussprüfers in den letzten 2 Jahren vor Konkurs-/ Ausgleichsantrag in dem Reorganisationsbedarf festgestellt wurde, ein Reorganisationsverfahren nicht unverzüglich eingeleitet wurde- Haftung der Mitglieder der GF/Vorstandes solidarisch, aber- Haftung pro Person bis zu € 100.000,- beschränkt für die durch Konkursmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten --> Geltendmachung nur durch Masseverwalter
- URG - Wann tritt der Haftungsfall für die Gesellschafter nicht ein? - § 26 URG: GA verneint Reorganisationsbedarf - § 27 URG: bewiesen, dass Insolvenz aus anderen Gründen als wegen unterlassener Reorganisation eingeleitet Die Kennzahlen liegen vor, aber es besteht kein Reorganisationsbedarf. --> beispielsweise weil positive Fortbestandsprognosen
- URG - Was sind die Nachteile des URG? - Fehlen von Stundungsregelung, - Fehlen einer Prozess- und Exekutionssperre, - Fehlen einer Überstimmungsmöglichkeit von Gläubigern, - hohe Verfahrenskosten
- Wer kann ein Sanierungsverfahren beantragen, wer hingegen ein Konkursverfahren? Sanierungsverfahren kann nur der Schuldner selbst beantragen Konkursverfahren kann von Gläubiger und Schuldner beantragt werden
- Insolvenzeröffnungsgründe? §§ 66, 67 IO sehen als Voraussetzung für die Insolvenzeröffnung das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor. (keine gesetzliche Begriffsdefinition ZU, Überschuldung) § 167 Abs 2 IO: bei drohender Zahlungsunfähigkeit Eröffnung eines Sanierungsverfahrens möglich
- Insolvenzeröffnung - Persönlicher Geltungsbereich der IO! ZU, drohende ZU für: alle Schuldner (natürliche P.) Weil im Gegensatz zur juristischen Person kann eine natürliche Person nach Beendigung der Geschäftstätigkeit weiter Vermögen schaffen. Überschuldung für: juristische PersonenPersonengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person istVerlassenschaften
- Insolvenzeröffnungsgründe - Zahlungsunfähigkeit nach § 66 Abs 2 IO: ZU ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. nach OGH (z.B. ZIK 2001/270, 2003/84): „ZU liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung seine fälligen Geldschulden zu begleichen und sich die erforderlichen Mittel voraussichtlich auch nicht binnen angemessener Frist verschaffen kann“.
- Insolvenzeröffnungsgründe - Wie erkennt man Zahlungsunfähigkeit? Probe: „ob die am relevanten Stichtag fälligen Forderungen in den vorhandenen liquiden Mitteln wie Kassa, Bankguthaben, offene Kreditlinien und den binnen angemessener Frist verschaffbaren Mitteln Deckung finden oder nicht“. ZU= Nichtbedienbarkeit fälliger Geldforderungen kurzfristige Liquiditätsprognose anhand von --> Finanzplanung zu erstellen
- Insolvenzeröffnungsgründe - Unterschied zwischen ZU und Überschuldung Bei Zahlungsunfähigkeit nur heute/am Stichtag fällige Verbindlichkeiten beachten, später zu zahlende nicht beachten (bei Überschuldung schon)
- Insolvenzeröffnungsgründe - Welche Umstände begründen KEINE ZU? - Zahlungsunwilligkeit - Gläubigerandrang (keine Voraussetzung für ZU) - Umstand das Gläubiger nur teilweise bezahlt werden --> Daher: Zahlungsstockung begründet KEINE ZU
- Insolvenzeröffnungsgründe - Abgrenzung von ZU und Zahlungsstockung Zahlungsstockung begründet keine ZU = vorübergehender, voraussichtlich in kurzer Zeit (angemessener Frist) behebbarer Mangel an liquiden Mitteln (durch zB Forderungen) Neueste Rsp:ZahlungsFähigkeit: wenn Schuldner 95% oder mehr seiner fälligen Schulden bezahlen kann (zu einem Stichtag)ZahlungsUNFähigkeit: wenn Schuldner mehr als 5% aller fälligen Schulden nicht begleichen können --> ABER trotzdem nur Zahlungsstockung: ex ante (vorangegangene) Prüfung ergibt, hohe Wahrscheinlichkei (75% ?), dass Schuldner in kurzer Frist alle seine Schulden (100%) pünktlich bezahlen kann
- Insolvenzeröffnungsgründe - Zahlungsunfähigkeit mit Raub entgegenwirken? hL(Schumacher,Isola/Seidl/Sprajc): „Redlichkeit der Mittelbeschaffung ist in Prüfung der ZU nicht einzubeziehen“ Begründung: ZU ist objektiv zu prüfen, Ausdehnung auf subj. Elemente ist zu weit Bankbetrug/-überfall würde trotz Objektivität zur ZU führen (zu extrem)
- Insolvenzeröffnungsgründe - ZU mit Gesellschafterdarlehen/-sicherheiten entgegenwirken - unter welches Gesetz fällt das? EKEG Rückzahlungsansprüche durch Gesellschafterdarlehen sind bei ZU in der Krise nicht zu berücksichtigen (eigenkapitalersetzende Wirkung) Ein Drittkreditgeber muss die Krise jedoch kennen --> sonst sind Rückzahlungsansprüche zu berücksichtigen § 15 EKEG
- Insolvenzeröffnungsgründe - WIe muss man Darlehen bei ZU und wie bei Überschuldung beachten? Darlehen braucht man nur bei der Zahlungsunfähigkeit berücksichtigen wenn es heute/am Stichtag fällig ist ACHTUNG! Bei der Überschuldung geht es um einen Zeitraum, deshalb ist es idF ZU BEACHTEN
- Insolvenzeröffnungsgründe - Was verhindert eine ZU? gesetzliche oder vertragliche Stundung verhindert Eintritt der ZU Rangrücktrittserklärung (muss nicht Formulierung des § 67 Abs 3 IO entsprechen) verhindert Eintritt der ZU
- Insolvenzeröffnungründe - Wann liegt dorhende ZU vor? § 167 Abs 2 IO: bei Sanierungsplanverfahren Zur drohenden ZU gib es keine Legaldefinition. ZU unter Berücksichtigung noch nicht fälliger Verbindlichkeiten, das heißt wenn Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen
- Insolvenzeröffnungsgründe - Erkläre warum ZU ist nicht gleich Überschuldung? überschuldeter Schuldner ist zahlungsfähig, wenn er offene Kreditlinien hat zahlungsunfähiger Schuldner ist nicht überschuldet, wenn er zwar keine liquiden Mittel hat,aber (nicht rasch verwertbares) Vermögen
- Insolvenzeröffnungsgründe - ÜBERSCHULDUNG - Nenne Merkmale Unterscheide Insolvenzrechtliche Überschuldung und andere Überschuldungsformen keine gesetzliche Definition der insvR ÜSch (auch nicht in § 67 IO) lt Rsp: zweistufige ÜberprüfungRechnerische Überschuldung + Negative Fortbestandsprognose (eines alleine ist KEINE Überschuldung) Nicht dasselbe: Begriff der buchmäßigen Überschuldung bei negativem Eigenkapital (§ 225 Abs 1 UGB; Erläuterungspflicht im Anhang zum JA Anfechtung ist bei Insolvenzdelikten kein Tatbestandsmerkmal
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- Insolvenzeröffnungsgründe - Überschuldung - Erkläre die rechnerische Überschuldung wenn Vermögen der Gesellschaft unter Ansatz von Liquiditationswerten und Einbezug von stillen Reserven die bestehenden Verbindlichkeiten (alle, nicht nur die fälligen) nicht deckt = rechnerische Überschuldung laut Überschuldungsstatus
- Insolvenzeröffnungsgründe - Überschuldung - Was ist eine negative Fortbestandsprognose? wenn die Liquidation oder Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlich erscheinen
- Insolvenzeröffnungsgründe - insvR ÜSch - Wann ist der Zeitpunkt für die zweistufige Überschuldungsprüfung? Wenn Fortbestand des Unternehmens zweifelhaft ist und die Deckung der Schulden bei Ansatz von Liquidationswerten nicht gesichert ist Jedenfalls: •bei Ausweis eines negativen Eigenkapitals (Erläuterungspflicht gem. § 225 Abs 1 UGB)•Verlust des halben Nennkapitals•Vermutung von Reorganisationsbedarf +Auch Unterjährig wenn Ereignis eintritt, das die Lebensfähigkeit/Fortbestand des Unternehmens beeinträchtigt
- Insolvenzeröffnungsgründe - Wie erstellt man einen Überschuldungsstatus? ausgehend von JA ist ein Status auf Basis Liquidationswerte aufzustellen Aktiva und Passiva sind gegenüberzustellen
- Insolvenzeröffnungsgründe - Überschuldungsstatus - Wie ist die Aktiva zu berücksichtigen? Aktiva:-Immat. Vermögensgegenstände --> nur ansetzbar, wenn selbständig verwertbar (zB. Firmenwert)-Bilanzierungshilfen wie Ingangsetzungsaufwendungen; aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind nicht anzusetzen (außer bei Entstehen von Erstattungsansprüchen bei vorzeitiger Auflösung)-Vermögensgegenstände --> erreichbarer Marktpreis unter Aufdeckung stiller Reserven-Vermögensgegenstände mit Aus-, Absonderungsrechten im Insolvenzverfahren --> zu aktivieren, da auch gesicherte Verbindlichkeiten aktiviert werden (Ausweis extra)-Forderungen --> Ansatz nach Einbringlichkeit-Forderungen gegen Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis (ausstehende Einlagen, Nachschüsse) --> nach Maßgabe der Einbringlichkeit-Insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche sind nicht zu aktivieren
- Insolvenzeröffnungsgründe - Überschuldungsstatus - Wie ist die Passiva zu berücksichtigen? Passiva:-Eigenkapitalposten --> sind nicht anzusetzen -Verbindlichkeiten --> alle fälligen und nicht fälligen, bedingten, die im Zuge der Liquidation zu bezahlen sind-Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten (Avalkredite: Haftrücklassgarantie, Anzahlungsgarantie) --> zu passivieren, wenn Inanspruchnahme droht; bei Realisierung stiller Reserven sind latente Ertragssteuern zu passivieren; ebenso zu erwartende Verbindlichkeiten aus vorzeitiger Vertragsauflösung-Passive Rechnungsabgrenzungsposten --> zu passivieren als Leistungsverbindlichkeiten, wenn eigene Leistung für die bereits Einnahmen erzielt wurden, noch zu erbringen ist -Einlagen typ. stiller Gesellschafter --> sind im Umfang der Umwandlung der Einlage in Auseinandersetzungsanspruch zu passivieren Achtung: atypisch stille Gesellschafter haben keinen Insolvenzteilnahmeanspruch, da ihre Einlage dem Eigenkapital des Geschäftsinhabers zuzurechnen ist -Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (Eigenkapitalersatz) --> immer zu passivieren, außer es liegt Rangrücktrittserklärung des Gesellschafters vor (§ 67 Abs 3 IO) Eigenkapitalersetzend besicherte Drittkredite --> sind zu passivieren; gibt sichernde Gesellschafter Rangrücktrittserklärung ab und ist der gegen ihn gerichtete im Rangrücktritt anerkannten Anspruch werthaltig --> kann dieser Anspruch aktiviert werden
- Insolvenzeröffnungsgründe - Übeschuldung - Wann ist von einer positiven Fortbestandsprognose zu sprechen? Nenne Inhaltliche Voraussetzungen. Positive Fortbestehensprognose kann dann erstellt werden, wenn nach sorgfältiger Analyse der Verlustursachen und der Zukunftsaussichten des Unternehmens, nach Erstellung von Finanz- und Erfolgsplänen unter Berücksichtigung der Auswirkungen geplanter Sanierungsmaßnahmen die Wahrscheinlichkeit des Fortbestandes des Unternehmens im Beobachtungszeitraum 50% übersteigt (ÖBA 1987, 332; ÖBA 1989, 1120, 1122) In Fortbestehensprognose sind folgende Angaben aufzunehmen: -Analyse der Verlustursachen in der Vergangenheit und Darlegung, wie diese beseitigt und die Ertragsverbesserung erreicht werden soll (Kosteneinsparung, Marketing etc.)-Künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage-Darlegung der Finanz- und Ertragsplanung, insbes. als Begründung für die Verbesserung-Prämissen der Sanierung und Form der Eigen- bzw. Fremdkapitalzufuhr-Bei „innerbetrieblichen Maßnahmen“ genügt: konkrete Planung, feste Absicht, verwirklichbar erscheinen-Bei „außerbetrieblichen Maßnahmen“ wie finanziellen Beiträgen von Gesellschaftern und Dritten: ist Rechtsverbindlichkeit zu fordern (Zuschüsse, Kapitalerhöhung, Forderungsnachlässe)-Bei Fremdkapitalzufuhr: Kreditwürdigkeit ist erforderlich „Beobachtungszeitraum“: unklar; 6 Monate, laufendes Geschäftsjahr, Zeitraum von 2-3 Jahren, in begründeten Fällen mehr als 3 Jahre nach § 6 URG soll die für die Durchführung der Reorganisation vorgesehene Frist tunlichst 2 Jahre nicht übersteigen
- Insolvenzeröffnungsgründe - Überschuldung - Fortbestehensprognose - Primär und Sekundärprognose Primärprognose: Nachweis der Zahlungsfähigkeit für die nähere Zukunft (6 Monate – 1 Jahr) Sekundärprognose: Nachweis eines „turn around“ und Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit in weiterer Zukunft (2-3 Geschäftsjahre)
- Insolvenzeröffungsgründe - ÜberSch - Fortbestehensprognose - Was spricht hinsichtlich der ZU gegen eine NEGATIVE Fotrbestehungsprognose? Wiederherstellung eines positiven Eigenkapitals in Jahresabschluss (Beseitigung der rechnerischen Überschuldung) wird nicht verlangt pos. Prognose, wenn künftig Zahlungs- und Lebensfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesichert ist Leitfaden: in weiterer Zukunft „turn around“ bzw. längerfristige positive Entwicklung zu erwarten --> Für eine neg. Fortbestandsprognose muss die Zahlungsunfähigkeit während des gesamten Beobachtungszeitraum vorhanden sein (siehe Abrenzung ZU und Zahlungsstockung)
- Insolvenzeröffnungsgründe - Überschuldung - Was ist wird aus der Sicht des Gläubigerschutzes an den Regelungen der Fortbestehensprognose kritisiert? aus Sicht des Gläubigerschutzes ist Auslegung zu eng durch Erfolgsrechnung (Finanzplan) ist dazulegen, dass sich im Beobachtungszeitraum Schuldendeckungspotential erhöht (Turn around) Das ist wichtig für das Unternehmen in der Krise, damit Gläubiger bereit sind Rangrücktrittserklärung für eigenkapitalersetzende Darlehen zu erklären --> wirkt sich idR günstig auf Fortbestehendsprognosen aus
- Insolvenzeröffnungsgründe - Überschuldung - Maßnahmen zur Beseitigung - Welche Maßnahmen gibt es hinsichtlich des Liquidationsstatus? Eigenkapitalerhöhung: --> bei Personengesellschaften durch Privateinlagen--> bei Kapitalgesellschaften durch Kapitalerhöhung, Zuschuss Rangrücktrittserklärung generell:--> für Gesellschafterdarlehen, Bankkredit, Lieferantenkredite etc. Schuldnerbeitritt oder werthaltige Bürgschaftserklärung mit Verzicht auf Regress gegen das Unternehmen in der Krise bei Inanspruchnahme
- Insolvenzeröffnungsgründe - Überschuldung - Welche Maßnahmen zur Beseitigung der Überschuldung hinsichtlich der Fortbestehensprognose kennst du? betriebswirtschaftliche Sanierungs- bzw. Reorganisationsmaßnahmen wie Personalabbau Lagerabbau, Änderung der Produktpalette, der Vertriebsstruktur, Sitzverlegung etc. Änderungen im Finanzierungsbereich wie Zinsensenkung, Verlängerung der Laufzeit Kürzung /Verzicht der Geschäftsführer/Gesellschafter auf Gehalt, Entgelt für ihre Leistungen zukünftig
- Insolvenzeröffnungsgründe - Skizziere kurz die Insolvenzeröffnungsgründe gehe bei deren Vorliegen auf deren KONSEQUNZ ein. ZU: Insolvenzrechtliche Überschuldung:Übeschuldungsstatus (bei Ausweis eines negativen Eigenkapitals; Verlust des halben Nennkapitals; Vermutung von Reorganisationsbedarf; auch situationsbedingt unterjährig)+ Negative Fortbestandsprognose (= Gegenteil der Positive Fortbestehensprognose --> kann dann erstellt werden, wenn nach sorgfältiger Analyse der Verlustursachen und der Zukunftsaussichten des Unternehmens, nach Erstellung von Finanz- und Erfolgsplänen unter Berücksichtigung der Auswirkungen geplanter Sanierungsmaßnahmen die Wahrscheinlichkeit des Fortbestandes des Unternehmens im Beobachtungszeitraum 50% übersteigt) --> ZU und Überschuldung müssen nicht gleichzeitig auftreten! Konsequenz:- Insolvenzantrag (§ 69 Abs 2 IO) ohne schuldhaftes Zögern (max. 60 Tage Frist) - nicht schuldhaft verzögert: bei Betreiber eines Sanierungsverfahren (Gesetz) oder außergerichtlichem Ausgleich- Beginn der 60-Tage Frist: „positive Kenntnis des Schuldners von Insolvenzeröffnungsgründen“ (hL)
- Insolvenzeröffnungsgründe - Konsequenz - Was ist positive Kenntnis und wann liegt "objektive Erkennbarkeit" von Insolvenzeröffnungsgründen vor? positive Kenntnis: fachliche Auskunft durch Berater, Ergebnis einer vertiefenden Prüfung Teil der Lehre erachtet „objektive Erkennbarkeit“ für maßstabsgerechten Geschäftsführer als ausreichend, z.B. bei Fälligstellung durch Hausbank, Exekution betreffend ZU; aus Fortbestandsprognose/Status betreffend Überschuldung; d.h. bei unzweifelhaften und eindeutigen Fakten/Zahlen
- Insolvenzeröffnungsgründe - Konsequenz - Gibt es eine Möglichkeit die 60-tägige Frist zu erhöhen bzw die Entgangsetzung nach positiver Kenntnis hinauszuschieben? Fristverlängerung: Es gibt keine Möglichkeit die Frist zu verlängern. Diese beträgt IMMER MAXIMAL 60 Tage. Hinausschieben der Intgansetzung der Frist: Ist möglich durch sorgfältige / zügige Prüfung der Möglichkeit einer Fortbestehensprognose Umstritten ist ob die hinausschiebende Wirkung aucheintritt wenn das Ergebnis negativ ist. Eine Ausnützung der 60-Tage Frist nach gescheiterter Fortbestehensprognose wenn Sanierungsmöglichkeiten erwartet werden können ist daher nicht sicher. Im Zweifelsfall sollte man sich nicht darauf verlassen.