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Gesundheits- und Krankenpflegerin (Fach) / Arbeitsrecht (Lektion)
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- Pflichten des Arbeitgebers Pflicht zur Entgeldzahlung Fürsorgeverantwortung, -pflicht Abzug der Sozialabgaben→ Rentenversicherung→ Krankenkasse→ Kirchensteuer→ Arbeitslosenversicherung→ Pflegeversicherung→ Lohnsteuer Zeugnispflicht→ qualifiziertes Zeugnis: Beurteilung der Qualität (prinzipiell positiv)→ einfaches Zeugnis: Angabe von Ort und Dauer
- Pflichten des Arbeitnehmers Arbeitspflicht→ Ausnahmen: – Krankheit – Urlaub – Mutterschutz – Arbeitsbefreiung nach TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) Treuepflicht→ Pünktlichkeit→ Datenschutz | Schweigepflicht→ angemessenes Verhalten etc.→ keine unangemeldete Tätigkeit
- Arbeitsvertrag Dienstvertrag sollte schriftlich geschlossen werden um Unstimmigkeiten auszuschließen etwas das nicht geregelt wurde wird nach gesetzlichen Bestimmungen behandelt Tätigkeiten des Arbeitnehmers müssen so genau wie möglich geschildert werden Arbeitgeber kann Arbeitsaufträge zuweisen, die jedoch zumutbar sein müssen Befristung: muss schriftlich sein und braucht keine Kündigung unbefristeter Vertrag endet mit Kündigung oder Rentenalter sollte im Vertrag keine Kündigungsfrist vorhanden sein, gilt die gesetzliche oder die tarifliche Kündigungsfrist
- Arbeitsbefreiung nach TVöD §29 des TVöD Entbindung der Ehefrau | Lebenspartnerin → ein Arbeitstag Tod des/r Ehegatten/in, Lebenspartner/in, Kindes oder Elternteil → zwei Arbeitstage Umzug aus dienstlichen oder betrieblichen Grund → ein Arbeitstag 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum → ein Arbeitstag schwere Erkrankung eines Angehörigen der im Haushalt lebt → ein Arbeitstag/Kalenderjahr schwere Erkrankung des Kindes unter 12 Jahren → bis zu vier Arbeitstage/Kalenderjahr schwere Erkrankung einer Betreuungsperson wenn man sich dann um das Kind das unter 8 Jahren oder behindert ist kümmern muss → bis zu vier Arbeitstage/Kalenderjahr→ nur wenn keine anderen Personen dies übernehmen können ärztliche Behandlung die in der Arbeitszeit erfogen muss
- Abmahnung ohne ist man nicht kündbar falsches Verhalten Dokumentationsfunktion Beantstandungsfunktion: Arbeitgeber muss auf Fehlverhalten zur Besserung hinweisen Warnfunktion wegen Kündigung Abmahung ist nicht rechtswirksam ohne Kenntnisnahme des Arbeitnehmers Gegendarstellung
- Konsequenzen bei Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers Lohnminderung Kündigung Schadensersatz
- Lohnminderung schuldhaftes Langsam- oder Schlechtarbeiten
- Schadensersatz Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
- Kündigung ordentliche Kündigung→ befristet mit 4 Wochen oder zum 15. des Monats→ meist muss Abmahnung Vorraussetzung der Kündigung sein fristlose Kündigung→ auch außerordentliche Kündigung genannt→ erst Kündigungsgrund nennen, welcher schwerwiegend sein muss→ Weiterbeschäftigung unzumutbar→ beendet das Arbeitsverhältnis sofort
- Kündigungsschutzgesetz bei ordentlicher Kündigung Arbeitverhältnis ab 6 Monate Betrieb mit mehr als 5 bzw. 10 Beschäftigten Kündigungsgründe müssen betriebs-, personen-, oder verhaltensbedingt sein nach spätestens 3 Wochen muss Klage beim Arbeitsgericht eingehen
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- Arbeitszeitgesetz Zweck: §1 des Arbeitszeitgesetzes – Sicherstellung der gesundheitlichen Schutzmaßnahmen und Einhaltung der Arbeitsruhe (Sonn- und Feiertage) Arbeitszeit §2 Absatz 1→ Beginn bis Ende der Arbeitszeit ohne die Pausen→ Nachtzeit von 23 Uhr bis 6 Uhr Ruhepausen §4→ 6-9 Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten Pause→ ab 9 Stunden Arbeit mindestens 45 Minuten Pause→ ab 15 Minuten Pause Ruhezeit §5→ Unterbrechung der Arbeitszeiten von mindestens 11 Stunden→ kann auf 10 Stunden verkürzt werden durch Ausgleich Nachtarbeit §6 Sonntags- und Feiertagsarbeit §9-11→ mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei sein→ nur bestimmte Berufsgruppen dürfen dann arbeiten→ Ausgleich für Feiertage und Sonntage
- Mutterschutzgesetz Liegeräume und Sitzpausen für Schwangere Stillzeiten von 2x30 oder 1x60 Minuten während der Arbeitszeit Beschäftigungsverbote→ 6 Wochen vor der Entbindung es sei denn die Schwangere verlangt es ausdrücklich→ 8 Wochen nach der Entbindung (12 bei Mehr- oder Frühgeburt)→ Nacht- und Sonntagsarbeit→ Gefährdete Bereiche Verbotene Arbeiten→ Anheben von Lasten über 5kg→ nach dem 5. Monat mehr als 4 Stunden am Tag Stehen→ unnatürliche Körperhaltung→ Fließbandarbeit→ Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr und typischen Beruferkrankungen Kündigungsschutz während der Schwangerschaft sowie vier Monate nach Entbindung Entgeltschutz→ Schwangere bekommen den Durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen/ 3 Monate
- Jugendarbeitsschutz Jugendarbeitsschutzgesetz §8 Dauer der Arbeit maximal 8 Stunden täglich und 40 Stunden die Woche §11 ab 6 Stunden Arbeit 60 Minuten Pause mindestens 15 Minuten am Stück und 1 Stunde vor Ende und nach Beginn §13 Ruhepause mindestens 12 Stunden §14 Beschäftigung nur bis 23 Uhr bei nächstem Tag Schule nur bis 20 Uhr wenn der Unterricht vor 9 Uhr beginnt §15 Fünf Tage Woche §18 Beschäftigung am 24.12 und 31.12 nur bis 14 Uhr und am 25.12, 01.01, und 01.05 gar nicht; Freizeitausgleich bei Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag der an einem Werktag ist
- Maßnahmen bei einer Nadelstichverletzung Nicht verbinden, da potentiell infektiöses Material ausgespült wird Anlegen eines antiseptischen Wirkstoffdepots Zum Arzt gehen, Unfallhergang beschreiben, allgemeine Anamnese (Erkrankungen Medikamente) Nach spätestens 2 Stunden Blutabnahme für HIV und Hep Test Unfallmeldebogen ausfüllen (bei anderen Unfällen erst ab 3 Tage AU) Bei Kontamination geschädigter Haut, Mundhöhle oder Auge: Spülung mit Antiseptikum oder Wasser, Haut (Octeniderm), Schleimhäute wie Mundhöle (Octenisept), Auge mit Wasser oder physiologischer Kochsalzlösung