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  • Output-orientierte Stoffkreisläufe: Was geht aus dem landwirtschaftlichen Betrieb raus? TiereFäkalienAbluft, Staub Abwasser
  • Schweinegesundheitsverordnung Anhang 1 (alle Betriebe) Stall/ Nebenräume in gutem baulichen Zustand Ein- und Ausgänge gegen unbefugten Zutritt gesichert Schild "Für Unbefugte Betreten verboten – wertvoller Schweinebestand“ Schweine können nicht entweichen Auslaufhaltungen eingefriedet , so dass keine Schweine raus und keine Tiere hinein, Schild "Wertvoller Schweinebestand – unbefugtes Füttern und Betreten verboten“ Zustand, der ordnungsgemäße Reinigung, Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglicht. Zutritt von betriebsfremden Personen nur nach Abstimmung Stall ausreichend hell Wasserabfluss und Einrichtungen zur Reinigung des Schuhwerks
  • Schweinegesundheitsverordnung Anhang 2 (>30 Mast-, >3 Zuchtschweine) Stallnahe Umkleidemöglichkeit: Handwaschbecken, Wasseranschluß zur Schuhreinigung, getrennte Aufbewahrung von abgelegter Straßenkleidung und stalleigener Schutzkleidung Stallnahe Möglichkeit zur Reinigung und Desinfektion von Schuhen Futterlagerungsbehälter/-räume Verladeeinrichtungen Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen Ordnungsgemäße Aufbewahrung von Tierkadavern Dunglagerkapazität für 8 Wochen Ausreichend großer Isolierstall (eigene Schutzkleidung und Gerätschaften)  Vorgaben bzgl. Reinigung und ggf. Desinfektion
  • Nationale Regelungen (Tiermaterialiengesetz) Registrierung, Zulassung und Überwachung der Betriebe: Bezirksverwaltungsbehörde ist zuständig Ablieferungspflicht: Erzeuger sind verpflichtet, diese unverzüglich abzuliefernBestimmte Verpflichtete haben eine schriftliche Vereinbarung hierzu abzuschließenNachweis eines bestehenden kommunalen Sammelsystems ist diesem gleichgestelltBürgermeister muss dies organisieren Übernahmepflicht: Abholen, übernehmen und behandeln …
  • Nationale Regelungen (Tiermaterialiengesetz) Aufzeichnungspflichten Betriebe, Unternehmer oder Personen, die tierische Nebenprodukte oder Materialien abgeben, versenden, befördern oder in Empfang nehmen, haben zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit hierüber Aufzeichnungen in nachvollziehbarer und übersichtlicher Form zu führen. Ebenso sind abhängig von der Betriebstätigkeit die Maßnahmen zur Eigenkontrolle, die innerbetrieblichen Warenflüsse und die Einhaltung der allenfalls vorgeschriebenen Behandlungs- und Verarbeitungsparameter in geeigneter Weise zu dokumentieren. Sofern lediglich die Abgabe tierischer Nebenprodukte und Materialien aus landwirtschaftlichen tierhaltenden Betrieben erfolgt, genügt die geordnete Aufbewahrung der entsprechenden Übernahmebestätigungen eines gemäß § 3 registrierten oder zugelassenen Betriebes oder Unternehmer
  • VO (EG) Nr. 1069/2009 (VO tier. Nebenprodukte): Erwägungsgründe negative Folgen der unsachgemäßen Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte:  für die Gesundheit von Mensch und Tierdie Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette,für das Vertrauen der Verbraucher;Weitergehende negative Folgen für die GesellschaftNegative Folgen für die Umwelt
  • VO (EG) Nr. 1069/2009 (VO tier. Nebenprodukte) Tierische Nebenprodukte entstehen Bei der Schlachtung von Tieren für den menschlichen Verzehr Herstellung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs (z.B. Milcherzeugnisse) Tote Tiere Tierseuchenbekämpfung
  • VO (EG) Nr. 1069/2009 (VO tier. Nebenprodukte): Abwägung Begrenzung des Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier durch geeignete Maßnahmen Beseitigung (aber: Kosten, Umweltbelastung) Verwendung für andere Zwecke (verarbeitendes Gewerbe)
  • VO (EG) Nr. 1069/2009 (VO tier. Nebenprodukte): Gegenstand Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte Risiken, die sich aus diesen Produkten für die Gesundheit von Mensch und Tier ergeben, verhindern beziehungsweise möglichst gering halten Schutz der Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette
  • Geltungsbereich Tierische Nebenprodukte kraft Gesetzes Produkte, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden dürfen (gesundheitsschädlich, für den menschlichen Verzehr ungeeignet) Tierische Nebenprodukte kraft Verwendungszwecks Aufgrund Entscheidung eines Unternehmers (unwiderruflich!)(Produkte tierischen Ursprungs, die im Einklang mit bestimmten Vorschriften über ihren möglichen menschlichen Verzehr stehenRohstoffe für die Erzeugung von Produkten zum menschlichen Verzehr)
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  • Außerhalb des Geltungsbereichs Rohmilch, Kolostrum und daraus gewonnene Erzeugnisse im Ursprungsbetrieb Exkremente und Urin abgesehen von Gülle und nicht mineralisiertem Guano. ganze Körper oder Teile von Wildtieren Schalen von Weich- und Krebstieren ohne weiches Gewebe und Fleisch etc. 
  • „Folgeprodukt“ = Produkte, die durch eine(n) oder mehrere Behandlungen, Umwandlungen oder Verarbeitungsschritte aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden;
  • Amtliche Kontrolle: Vorgabe der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 : Der amtliche Tierarzt hat u. a. die Entfernung und das Getrennthalten und gegebenenfalls die Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für solche Produkte zu überprüfen.
  • Tiergesundheitliche Beschränkungen: Geltungsbereich Diese Verordnung berührt nicht das gemeinschaftliche Veterinärrecht, das die Überwachung und Tilgung von Tierseuchen zum Ziel hat.
  • Tiergesundheitliche Beschränkungen: Artikel 6 Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte von Tieren empfänglicher Arten dürfen nicht aus Haltungsbetrieben, Anlagen, Betrieben oder Gebieten versandt werden, die Beschränkungen unterliegen Absatz 1 gilt nicht, sofern tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte unter Bedingungen versandt werden, die zur Verhinderung der Ausbreitung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten dienen.
  • Kategorisierung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte Tierische Nebenprodukte: nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier - Material der Kategorie 1 (= hohes Risiko) - Material der Kategorie 2 (= mittleres Risiko)- Material der Kategorie 3 (= geringes Risiko)  Folgeprodukte: Regeln für die spezifische Kategorie tierischer Nebenprodukte, aus der sie gewonnen wurden, sofern in dieser Verordnung / Vorschriften zur Durchführung dieser Verordnung nicht anders festgelegt …
  • Material der Kategorie 1 ganze Tierkörper und alle Körperteile, einschließlich Häute und Felle, folgender Tiere: TSE-verdächtige Tiere Tiere, die im Rahmen von TSE-Tilgungsmaßnahmen getötet wurden Heim-, Zoo- und Zirkustiere für Tierversuche verwendete Tiere  Wildtiere, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind folgendes Material:  spezifiziertes Risikomaterial (SRM); ganze Tierkörper oder Teile toter Tiere, die zum Zeitpunkt der Beseitigung spezifiziertes Risikomaterial enthalten tierische Nebenprodukte von Tieren:  die einer illegalen Behandlung … unterzogen wurden; die Rückstände anderer Stoffe und Umweltkontaminanten, … Höchstwert überschreiten; die bei der Behandlung von Abwasser eingesammelt werden
  • Material der Kategorie 2 Gülle, nicht mineralisierter Guano sowie Magen- und Darminhalt tierische Nebenprodukte, die bei der vorgeschriebenen Behandlung von Abwasser eingesammelt werden tierische Nebenprodukte, die Rückstände von zugelassenen Stoffen oder Kontaminanten aufweisen, die über den zulässigen Grenzwerten liegen andere Tierkörper und Teile von Tieren,  die auf anderem Wege zu Tode kamen als durch Schlachtung oder Tötung zum menschlichen Verzehr, einschließlich Tieren, die zum Zweck der Seuchenbekämpfung getötet werden; Föten, Eizellen, Embryonen und Samen, die nicht für Zuchtzwecke vorgesehen sind; und tot in der Eischale liegendes Geflügel;
  • Material der Kategorie 3 Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren oder im Fall von getötetem Wild, ganze Körper oder Teile von toten Tieren, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht dafür bestimmt sind Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und die folgenden Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zum menschlichen Verzehr getötet wurde: z.B.: Geflügelköpfe, Häute, Felle etc.  tierische Nebenprodukte von Geflügel und Hasenartigen, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet wurden und die keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von den folgenden Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden 
  • Material der Kategorie 3 (1) tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die nicht mehr zum menschlichen Verzehr aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, bestimmt sind Heimtierfutter Blut, Plazenta, Wolle, Feder, Hörner, Abfall ….
  • Fütterungsverbot Folgende Verwendungszwecke tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte sind verboten: Fütterung von Landtieren mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art gewonnen wurde die Fütterung von Nutztieren, außer Pelztieren, mit Küchen-und Speiseabfällen die Fütterung von Nutztieren mit Grünfutter von Flächen, auf die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, außer Gülle, ausgebracht wurden, es sei denn, … nach einer Wartezeit, die mindestens 21 Tage beträgt die Fütterung von Zuchtfisch mit verarbeitetem tierischem Protein, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Zuchtfischen derselben Art gewonnen wurde.
  • Beseitigung Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein angemessenes System auf ihrem Hoheitsgebiet besteht, mit dessen Hilfe sichergestellt wird, dass tierische Nebenprodukte: a) unverzüglich eingesammelt, gekennzeichnet und transportiert sowieb) gemäß dieser Verordnung behandelt, verwendet oder beseitigt werden. Betrifft:-Material der Kategorie 1-Material der Kategorie 2 – ausgenommen Milch, Kolostrum, Gülle sowie Magen- und Darminhalt
  • Beseitigung und Verwendung: Kategorie 1 als Abfall durch Verbrennung zu beseitigen unmittelbar ohne vorherige Verarbeitung, oder nach Verarbeitung, durch Drucksterilisation auf Anordnung der zuständigen Behörde, wobei das entstandene Material dauerhaft zu kennzeichnen ist; durch Mitverbrennung zu verwerten oder zu beseitigen Drucksterilisation und in einer genehmigten Deponie vergraben durch Vergraben in einer genehmigten Deponie zu beseitigen als Brennstoff zu verwenden mit oder ohne vorherige Verarbeitung oder zur Herstellung von Folgeprodukten 
  • Beseitigung und Verwendung: Kategorie 2 Zusätzlich zu Verfahren für Kategorie 1 für die Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln zu verwenden, die durch Drucksterilisation und nach dauerhafter Kennzeichnung des entstandenen Materials in Verkehr gebracht werden sollen zu kompostieren oder in Biogas umzuwandeln nach Drucksterilisation und dauerhafter Kennzeichnung des entstandenen Materials oder mit oder ohne vorherige Verarbeitung, wenn es sich um Gülle, Magen und Darm ohne Verarbeitung auf Flächen auszubringen wenn es sich um Gülle, von Magen und Darm getrennten Magen- und Darminhalt sofern es sich um Material von Wassertieren handelt, zu silieren, zu kompostieren oder in Biogas umzuwandeln
  • Beseitigung und Verwendung: Kategorie 3 als Abfall durch Verbrennung; als Abfall durch Mitverbrennung; in einer genehmigten Deponie nach Verarbeitung zu beseitigen; zu verarbeiten, außer wenn es sich um Material der Kategorie 3 handelt, das sich durch Zersetzung, oder Verderb so verändert hat, dass es durch dieses Produkt eine unannehmbare Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt, und zu verwenden zur Herstellung von Futtermittel für andere Nutztiere z.b verwendet zur Produktion von rohem Heimtierfutter zu kompostieren oder in Biogas umzuwandeln; sofern es sich um Material von Wassertieren handelt, zu silieren, zu kompostieren oder in Biogas umzuwandeln; sofern es sich um Schalen von Weich- und Krebstieren unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen zu verwenden, mit deren Hilfe Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert werden; als Brennstoff zu verwenden mit oder ohne vorherige Verarbeitung; zur Herstellung von Folgeprodukten  sofern es sich um Küchen- und Speiseabfälle handelt durch Drucksterilisation oder mittels Methoden zu verarbeiten oder in Biogas umzuwandeln ohne Verarbeitung auf Flächen auszubringen, sofern es sich um Rohmilch, Kolostrum und Produkte auf Milchbasis und auf Basis von Kolostrum handelt, bei denen die zuständige Behörde nicht davon ausgeht, dass sie eine Gefahr für die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit für Menschen oder Tiere bergen.
  • Kennzeichnung: Material 1 „Nur zur Beseitigung“
  • Kennzeichnung: Material 2 Material der Kategorie 2 „Nicht zur Verfütterung“ bzw. bei besonderen Fütterungszwecken „Zur Verfütterung an ………………..“ „Nicht für den menschlichen Verzehr und nicht zur Fütterung“
  • Kennzeichnung: Material 3 Bei Material der Kategorie 3: „Nicht für den menschlichen Verzehr“ Bei Gelatine aus Material der Kategorie 3: „Für Tierfutter geeignete Gelatine“ Bei Kollagen aus Material der Kategorie 3: „Für Tierfutter geeignetes Kollagen“ Bei rohem Heimtierfutter: „Nur als Heimtierfutter“
  • Farbcodierung Bei Material der Kategorie 1 mit schwarzer FarbeBei Material der Kategorie 2 mit gelber FarbeBei Material der Kategorie 3 mit grüner Farbe Farbcode auf Oberfläche, Verpackungen, Behälter oder Fahrzeugen oder auf einem daran angebrachten Etikett oder Bildzeichen
  • Endprodukt a) Biodieselb) Verarbeitetes Heimtierfutterc) Kauspielzeugd) Häute und Fellee) Wolle und Haaref) Federn und Dauneng) Pelzeh) Fischöli) Kraft- und Brennstoffe