22
Zivilprozessrecht (Fach) / Organisation u. Besetzung der Gerichte (Lektion)
Kapitel 3
Diese Lektion wurde von anna_schramm erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
Anzeige
- Gerichtsorganisation gem § 1 JN? den ordentlichen Gerichten kommt zu: Erkenntnisgewalt Vollstreckungsgewalt Ordnungsgewalt
- vor welchen Gerichten gehören Handelssachen? in Wien gibt es ein eigenes Bezirksgericht für Handelssachen Rest von Österreich: die Bezirksgerichte werden in Handelssachen tätig (§2 Abs2 JN, § 52JN und § 446ZPO) in Wien gibt es ein eigenes Handelsgericht Rest von Österreich: die Landesgerichte werden als Handelsgerichte tätig (§51 JN, § 259 Abs3 und §417 Abs1 Z1 ZPO)
- wer ist zuständig für arbeits- und sozialrechtliche Streitigkeiten? In Wien gibt es ein eigenes Arbeits- und Sozialgericht (§2 Abs2 und Abs3 ASGG) außerhalb der Bundeshauptstadt werden arbeits- und sozialgerichtliche Streitigkeiten vom örtlich zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht erledigt. (§36 ASGG)
- Wer übt die Kartellgerichtsbarkeit aus? die Kartellgerichtsbarkeit wird im Rahmend er ordentliche Gerichtsbarkeit im Außerstreitverfahren für das gesamte Bundesgebiet vom OLG Wien als Kartellgericht und vom OGH als Kartellobergericht ausgeübt (§58 KartG)
- Instanzenzug, wenn 1. Instanz das Bezirksgericht ist? Bezirksgericht Landesgericht OGH
- Instanzenzug bei Handelssachen? Bezirksgericht für Handelssachen (BG als Handelsgericht) Handelsgericht Wien (Landesgericht als Handelsgericht) OGH Landesgericht ist als 1. Instanz zuständig übergeordnete Oberlandesgericht OGH
- Instanzenzug wenn 1. Instanz Landesgericht ist? Landegericht Oberlandesgericht OGH
- Gibt es Ausnahmen von der Weisungsfreiheit des Richters? eine Ausnahme besteht in Justizverwaltungssachen für den beauftragten Richter und für das untergeordnete Gericht im Fall der Aufhebung der Entscheidung u. der Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung durch das Rechtsmittelgericht. (§499 Abs2 und §511 abs1 ZPO)
- Was ist der Unterschied zw. fachmännischen Laienrichtern u. fachkundigen? Fachmännische Laienrichter: sind tätig in den Kausalsenaten der Gerichtshöfe 1. und 2. Instanz in Handelssachen verfügen aufgrund ihres Berufes über eine genaue Kenntnis des Handels (Gesetze, Gewohnheiten) vom BMJ für 5 Jahre ernannt fachkundiger Laienrichter: in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (grundsätzlich in allen Instanzen) tätig
- Welcher Bedeutung kommt dem Rechtspfleger zu? im Zivilprozessrecht wenig Bedeutung: Durchführung des (österreichischen) Mahnverfahrens, einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich ist. im Bereich des Außerstreit- und Exekutionsrechts hat der Rechtpfleger einen sehr großen Wirkungskreis (§§17ff RpflG)
- Anzeige
- Was ist die Rechtsfolge, wenn ein Rechtspfleger seinen Wirkungskreis überschreitet? nach hM ist seine Entscheidung wegen nicht gehöriger Besetzung des Gerichtes (§477 Abs1 Z2 ZPO) mit Nichtigkeit behaftet.
- Für wen gelten die Ablehnungsbestimmungen der §§19ff JN? sie gelten für Berufsrichter fachmännische und fachkundige Laienrichter Rechtspfleger analoge auf andere bei Gericht tätige Personen (Richteramtsanwärter, Rechtspraktikant, Bedienstete der Geschäftsstelle) →§ 26 JN Sachverständige (§ 355 ZPO)
- was sind Ausschließungsgründe? Sie werden in §20 JN (und in §537 ZPO) taxativ aufgezählt ein Richter ist ausgeschlossen wenn: mit einer Partei oder deren Vertreter verheiratet, verpartnert, verschwägert, nahe Verwandt ist selbst Partei ist in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekindern u. Pflegebefohlenen er in dieser Sache Bevollmächtigter einer Partei ist oder war er an der angefochtenen (oder mit Rechtsmittelklage bekämpften) Entscheidung (in unterer Instanz) mitgewirkt hat.
- was sind Befangenheitsgründe? Sind nicht ausdrücklich im Gesetz aufgezählt. Generalklausel des § 19 Z2 JN: eine Befangenheit des Richters ist dann gegeben, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. strenger Maßstab: bereits der äußere Anschein einer Voreingenommenheit ist ausreichend.
- Was sind die wesentlichen Unterschiede zw. Ausschließungs- und Befangenheitsgrund? Ausschließungsgründe: wirken absolut →unwiderlegbare gesetzliche Vermutung, dass durch sie die Objektivität des Richters jedenfalls beeinträchtigt wird können nicht heilen: sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen u. bilden im Rechtsmittelverfahren einen Nichtigkeitsgrund (§477 Abs1 Z1 ZPO) auch nach Eintritt der Rechtskraft kann noch eine Nichtigkeitsklage erhoben werden (§529 Abs1 Z1, Abs2 und Abs3 ZPO) Befangenheitsgründe: wirken relativ → können an der Objektivität des Richters zweifeln lassen. Prüfung ob es dem Richter tatsächlich an der nötigen Unbefangenheit mangelt. müssen sofort nach Kenntnis geltend gemacht werden nach Eintritt der Rechtskraft ist Geltendmachung ausgeschlossen Heilung möglich: kann keinen Ablehungsantrag mehr stellen, wenn man sich trotz Kenntnis des Ablehungsgrundes auf die Verhandlung einlässt stellt nur dann einen Nichtigkeitsgrund dar, wenn ein erfolgreich abgelehnter Richter an der Entscheidung mitgewirkt hat.
- wie läuft das Ablehungsverfahren ab? Richter kann Selbstmeldung vornehmen (§22GOG) ODER eine Partei kann einen Ablehungsantrag stellen. Ablehungsantrag ist bei jenem Gericht einzubringen, dem der betreffende Richter angehört Ablehungsgründe sind genau anzuführen Verfahren ist bist zur rechtskräftigen Erledigung des gestellten Ablehnungsantrags zu unterbrechen. Ausnahme: Verschleppungsgefahr offensichtlich, Verfahrenshandlungen,die keinen Aufschub gestatten sind vorzunehmen. Zuständig für die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters (BG) ist der Gerichtsvorsteher. über die Ablehnung eines Gerichtsvorstehers entscheidet ein Senat des übergeordneten Gerichtshofs Über die Ablehung eines Richters eines Gerichtshofs entscheidet ein Senat dieses Gerichtshofs (§23 JN) Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung , Richter kann sich zu Ablehungsgründe äußern. wird der Ablehungsantrag stattgegeben: kann er nicht mehr angefochten werden wird der Ablehnungsantrag stattgegeben ist ein Rekurs zulässig. erfolgreicher Ablehnungsantrag führt zur Nichtigerklärung des Verfahrens u. zur Neudurchführung des Verfahrens .
- was ist ein unselbständiger Einzelrichter? der kommissarische Richter, als beauftragter Richter ist er Mitglied es erkennenden Senats als ersuchter Richter ist er Richter eines anderen (Bezirks-) Gerichts, der auf Ersuchen des erkennenden Gerichts Rechtshilfe leistet.
- Wie erfolgt die Beratung u. die Abstimmung im Senat? das ist geregelt in den §§ 9-14 JN und in § 12 ASGG alle Senatsmitglieder müssen an der Abstimmung teilnehmen alle Stimmen haben gleiches Gewicht Vorsitzender gibt seine Stimme als Letzter ab.
- Wie ist die Gerichtsbesetzung in 1. Instanz? Bezirkgerichte: ausschließlich Einzelrichter (§ 5JN) Landesgerichte und HG Wien: regelmäßig mit Einzelrichtern besetzt (§ 7a JN) Ausnahme: Streitwert ist größer als 10.000 und in der Klage oder in der Klagebeantwortung wird ein Antrag auf Senatsbesetzung gestellt dann entscheidet ein Zivilsenat aus 3 Berufsrichtern und in Handelssachen ein Kausalsenat aus 2 Berufsrichtern und einem fachmännischen Laienrichter. Arbeits- und Sozialgericht (LG als solches): entscheidet immer in Senaten= ein vorsitzender Berufsrichter und 2 fachkundigen Laienrichtern (Arbeitgeber/ Arbeitnehmer)
- Wie ist die Gerichtsbesetzung in der Rechtsmittelinstanz? Landesgerichte als Rechtsmittelinstanz entscheidet immer in einem Senat Ausnahme: § 8a JN: Einzelrichter entscheidet über Gebühren von Sachverständigen u. Dolmetscher. Oberlandesgericht: ist immer Rechtsmittelinstanz, entscheidet immer in Senatsbesetzung Besetzung bei Landes- und Oberlandesgerichten gleich: Zivilsenat: 3 Berufsrichter Kausalsenat: bei Berufungen nach §§480-500 ZPO: 2 Berufsrichter + 1 fachmännischer Laienrichter. Rechtsmittelinstanz für Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die Oberlandesgerichte. Sie entscheiden in Senaten aus 3 Berufsrichtern und 2 fachkundigen Laienrichtern.
- Wie kann der Oberste Gerichtshof besetzt sein? Einfacher Senat: Normalfall, setzt sich aus 5 Berufsrichtern (Hofräten) zusammen. Auch in Handelssachen keine Laienbeteiligung. in Arbeits- und Sozialrechtssachen ist der einfache Senat mit 3 Berufsrichtern u. 2 fachkundigen Laienrichtern besetzt. 3er- Senat: in gewissen einfacheren Sachen, so bei Delegationen und Ordinationen. verstärkter Senat: einfacher Senat beschließt sich mit 6 weiteren Richtern zu verstärken, dh. er besteht aus 11 Richtern. Wenn: wenn die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der ständigen Rsp des OGH oder von der in dieser Rechtsfrage zulatzt ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senats bedueten würde wenn eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Rsp des OGH nicht einheitlich beantwortet worden ist. In Arbeits- und Sozialrechtssachen besteht ein verstärkter Senat des OGH aus 7 Hofräten und 4 fachkundigen Laienrichtern.
- Was sind die Konsequenzen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war? Nichtigkeitsgrund gem § 477Abs 1 Z2 ZPO kein Nichtigkeitsgrund gem Abs3 wenn anstelle des einzelrichters ein Senat entschieden hat (Überbesetzung) gem. §260 Abs2 ZPO kann ein Verstoß gegen die Besetzungsvorschriften schon dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich beide Parteien rügelos in die mündliche Streitverhandlung eingelassen haben.