Steuern (Fach) / Obersätze AO (Lektion)

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Obersätze AO

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  • Inhaltsadressat Ein Verwaltungsakt ist nach §122(1)S.1 AO demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist (Inhaltsadressat). Ihm gegenüber wir der Verwaltungsakt mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam, §124(1)S.1+2 ...
  • Bekanntgabeadressat a) Der Inhaltsadressat ist jedoch nach §79(1)Nr.1 AO nicht handlungsfähig. Als Bekanntgabeadressat kommt damit nur der gesetzliche Vertreter in Betracht, §34(1)S.1 AO b) Da der Inhaltsadressat handlungsfähig ...
  • Obersatz Erfolgsaussicht Einspruch Der Einspruch hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
  • Statthaftigkeit Der Einspruch gegen den Verwaltungsakt (Einkommensteuerbescheid) ist nach §347(1)S.1Nr.1 AO statthaft, weil es sich bei der Einkommensteuer um eine Abgabenangelegenheit im Sinne des §347(2) AO handelt. ...
  • (Schrift-)Form Der Einspruch wurde nach §357(1)S.1 AO schriftlich eingelegt und lässt den Einspruchsführer nach §357(1)S.2 AO zweifelsfrei erkennen.
  • Bezeichnung Die fehlerhafte Bezeichnung ist gem. §357(1)S.3 AO unschädlich
  • Begründung Darüber hinaus ist der angefochtene Verwaltungsakt sowie der Umfang der Anfechtung aus der Begründung des Steuerpflichtigen klar erkennbar, §357(3) AO
  • Frist Der Einkommensteuerbescheid gilt nach §122(2)Nr.1 AO am 31.01.01 (3. Tag nach Aufgabe zur Post) als bekannt gegeben. Die einmonatige Einspruchsfrist beginnt nach §108(1) AO i.V.m. §187(1)BGB mit Ablauf ...
  • Frist: Wiedereinsetzung Eine Wiedereinsetzung kann dem Steuerpflichtigen nach §110(1) AO gewährt werden, wenn er die Fristversäumnis nicht verschuldet hat. Verschulden im Sinne des §110AO liegt vor, wenn die Frist vorsätzlich ...
  • Beschwer Als Adressat des Einkommensteuerbescheids ist der Steuerpflichtige zur Einlegung des Einspruchs befugt. Mit der schlüssigen Behauptung einer Rechtsverletztung macht er eine Beschwer gem. §350 AO geltend. ...
  • Kein Verzicht, keine Rücknahme Auf den Einspruch ist weder nach §354(1)S.1 AO verzichtet worden noch ist er nach §362(1)S.1 AO zurückgenommen worden.
  • Begründetheit Der Einspruch ist begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Einspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
  • Rechtswidrigkeit Steuerbescheid Der Steuerbescheid ist insbesondere dann rechtswidrig,wenn keine Änderungsvorschrift erfüllt war oder die Änderung nach Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgt ist.
  • Änderungsbescheid Eine Änderung des Steuerbescheids durch das Finanzamt ist rechtmäßig, wenn keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist und die Tatbestandsvoraussetzungen einer Änderungsvorschrift erfüllt sind.
  • Festsetzungsfrist ESt-Bescheid Eine Änderung des ESt-Bescheids ist gem. §169(1)S.1 AO nur innerhalb der Festsetzungsfrist möglich. Die Festsetzungsfrist beginnt nach §170(2)S.1 Nr.1 AO (i.V.m §149(1)S.1 AO und §25(3)EStG, §56 ...