Privatrecht (Fach) / Rechtssubjekte (Lektion)

In dieser Lektion befinden sich 10 Karteikarten

Wirtschaftsprivatrecht

Diese Lektion wurde von Kreuzbube erstellt.

Lektion lernen

  • Natürliche Personen Rechtsfähig = Träger von Rechten und Pflichten (Beginnt mit Vollendung der Geburt) - Handlungsfähigkeit                 - Geschäftsfähigkeit = in der Lage zu sein wirksam WE abgeben zu können §104 ff BGB                 - Deliktsfähigkeit = für sein Verhalten rechtlich zur Verantwortung gezogen werden können
  • Geschäftsfähigkeit §104 ff BGB Geburt à 7:      WE sind nichtig, Erklärender ist Geschäftsunfähig §104 Nr. 1 BGB 7 à 18:                Beschränkte Geschäftsfähigkeit §106 BGB 1.       Grundsatz: Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam Wirksamkeit hängt ab von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters §108 I BGB -          mit Genehmigung: wirksam -          ohne Genehmigung: unwirksam 2.       Ausnahmen a)      Taschengeld §110 BGB b)      Erwerbsgeschäft §112 /Arbeitsverhältnisse §113 BGB c)       Lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft §107 BGB
  • Deliktsfähigkeit §827 BGB: (-) wenn Handeln bei krankhafter Störung der Geistesfähigkeit §828 BGB: Geburt à 6:      nicht Deliktsfähig §828 Abs. 1 7 à 9:                  Unfall mit KFZ, nicht Deliktsfähig (Ausnahme: Vorsatz) §828 Abs. 2 7 à17:                 Deliktsfähig soweit einsichtsfähig §828 Abs. 3
  • Juristische Personen = rechtlich geregelte soziale Organisationen die Träger von Rechten und Pflichten sind z.B. eingetragener Verein (jur. Person ab Eintragung)
  • Eingetragener Verein 1.       Entstehen - 7 Gründungsmitglieder - geben sich eine Satzung - bestellen einen Vorstand §26 BGB - Antrag auf Eintragung ins Vereinsregister (Zuständig: Amtsgericht am Sitz des Vereins) - Eintragung in Vereinsregister 2. Organe - Vorstand: zuständig für Handeln nach außen, insbesondere Vertretung §126 I 2 BGB - Mitgliederversammlung: zuständig für interne Entscheidungen 3.1 Haftung - vertragliche Haftung: Vertragspartner = der Verein, soweit dieser durch den Vorstand wirksam vertreten worden ist à Verein muss aus Vertrag haften 3.2 deliktische Haftung - aus §31 BGB für Fehlverhalten des Vorstands oder vergleichbarer Personen
  • Juristische Personen des Gesellschaftsrechts GmbH 1.       Entstehen - mindestens 1 Gründungsgesellschafter - gibt sich eine Satzung (= Gesellschaftsvertrag) - in notariell beurkundeter Form §3 GmbHG - Mindeststammkapital (25.000€ à mindestens 50% muss eingezahlt sein §7 II GmbHG) - Antrag auf Eintragung ins Handelsregister §7 I GmbHG à Eintragung ins HR à GmbH entstanden §11 I GmbHG 2. Organe - Geschäftsführer: zuständig für Handeln nach außen §35 GmbHG - Gesellschafterversammlung: zuständig für grundlegende interne Entscheidungen §46 GmbHG 3. Haftung - nur der GmbH für ihre vertraglichen Schulden mit ihrem Gesellschaftsvermögen, Gesellschafter haften nicht persönlich 3.1 deliktische Haftung - aus §31 BGB analog für Fehlverhalten des Geschäftsführers - aus §831 BGB für Fehlverhalten von Angestellten
  • AG Aktiengesellschaft 1.       Entstehen - es genügt 1 Gründungsgesellschafter - Satzung, die notariell beurkundet wird - Mindestkapital 50.000€ - Eintragung ins HR 2. Organe - Vorstand: Tagesgeschäft, insb. Vertretung der AG - Hauptversammlung: interne Willensbildung - Aufsichtsrat: Berufen, Abberufen und Kontrolle des Vorstands 3. Haftung für Schulden der AG - nur die AG mit ihrem Vermögen
  • GbR = Gesellschaft bürgerlichen Rechts §705 ff BGB 1. Entstehen: §705 BGB mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags - mind. 2 Gesellschafter - Einigung auf einen gemeinsamen Zweck (kein Handelsgewerbe §105 HGB) - verpflichten sich gegenseitig Beiträge zu leisten 2. Geschäftsführung = interne Entscheidung - zuständig: alle Gesellschafter gemeinschaftlich = Gesamtgeschäftsführung (Abänderbar im Gesellschaftsvertrag) 3. Vertretung §714 BGB - Handeln für die GbR Dritten gegenüber - Grundsatz: Gesamtvertretung, Abänderbar im Gesellschaftsvertag 4. Haftung für Schulden der GbR - die GbR mit ihrem Vermögen §124 HGB analog - alle Gesellschafter als Gesamtschuldner mit ihrem privaten Vermögen §128 HGB analog
  • OHG §105 ff HGB 1. Entstehen - durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags (Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes §105 I HGB) - Eintragung ins Handelsregister §123 I HGB oder Geschäftsaufnahme im Rahmen eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs §123 II HGB 2. Geschäftsführung - Grundsatz: Einzelgeschäftsführung durch die Gesellschafter §114 I HGB 3. Vertretung - Einzelvertretung durch die Gesellschafter §125 HGB 4. Haftung für Schulden der OHG - durch die OHG §124 I HGB mit ihrem Vermögen - durch die Gesellschafter als Gesamtschuldner (§421 HGB) mit ihrem gesamten Vermögen §128 HGB
  • KG Kommanditgesellschaft §161 ff HGB = Personenhandelsgesellschaft, deren Gesellschafter heißen Komplementär (wie OHG Gesellschafter) und Kommanditist (§171 I HGB) 1. Entstehen - im Innenverhältnis durch KG-Vertrag - im Außenverhältnis durch Eintragung ins HR §161 II, §123 II HGB oder … … durch Geschäftsaufnahme, wenn kaufmännischer Geschäftsbetrieb §161 II, §123 II HGB 2. Haftung des Kommanditisten vor Eintragung der KG §176 I HGB Voraussetzungen: - KG muss im Rahmen eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs die Geschäfte aufgenommen haben vor Eintragung in HR - Kommanditist muss Geschäftsaufnahme zugestimmt haben - Verbindlichkeit entstanden bis zur Eintragung - Gläubiger hatte keine Kenntnis von der Kommanditisten Stellung àKommanditist haftet wie ein persönlich haftender Gesellschafter