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Öffentliches Recht (Fach) / Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil (Lektion)
Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil (ohne Prozessrecht)
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- Verwaltungsakt : Definition der einzelnen Merkmale Legaldefinition §35 I 1 VwVfG BAREA Behörde: Legaldefiniert §1 IV VwVfG Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts: unprob., da bereits bei Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bejaht. Regelung: Rechtsverbindliche Anordnung, die auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Einzelfall : Ganz bestimmter Sachverhalt ( konkret) für bestimmte Person (individuell) Außenwirkung: Maßnahme ist final darauf gerichtet, Rechtswirkungen bei einer Person zu erzeugen, die außerhalb der Verwaltung steht.