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Steuern (Fach) / Tatbestandsmerkmale (Lektion)
Tabestandsmerkmale
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- steuerbare Lieferung / sonstige Leistung §1(1)Nr. 1 S.1 UStG Lieferung oder sonstige Leistung gegen Entgelt durch einen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland
- Reihengeschäft §3(6)S.5 UStG mehrere Unternehmen (mind.2) schliessen Umsatzgeschäfte ab die den selben Gegenstand betreffen der Gegenstand wird versendet oder befördert und gelangt dabei unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer
- Vorsteuerabzug Basisfall §15(1)S1.Nr.1UStG gesetzlich geschuldete USt für eine Lieferung/sonstige Leistung eines anderen Unternehmers an das Unternehmen des Leistenden Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung i.S.d §§ 14, 14a UStG
- Mindestbemessungsgrundlage §10(5) UStG Lieferung oder sonstige Leistung gegen Entgelt bestimmtes Näheverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger BMG nach §10(4)UStG ist größer als BMG nach §10(1) bzw. (2) UStG
- Umsatzsteuerliche Teilleistungen §13(1)Nr.1 Buchstabe a S.2 und 3 UStG Wirtschaftliche Teilbarkeit Teilleistung gesondert bewirkt (ggf. gesonderte Abnahme) Teilentgelt gesondert vereinbart Gesonderte Abrechnung eines Teilentgelts
- Umsatzsteuerliche Gutschrift §14(2)S.2 UStG Abrechnung mittels Gutschrift Vereinbarung muss vor Abrechnung getroffen worden sein Zugang beim Leistenden Ausnahme: Der Empfänger widerspricht (Dann verliert die Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung) §14(2)S.3 UStG
- Vorsteuerabzug bei Anzahlung §15(1)S1.Nr.1S.3 UStG Zahlung vor Ausführung der Leistung Besitz ordnungsgemäßer Rechnung über die Anzahlung
- Besteuerung von Reiseleistungen §25 UStG Reiseleistung eines Unternehmers im eigenen Namen Erbringung unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen für den nichtunternehmerischen Bereich des Lesitungsempfängers
- Differenzbesteuerung §25a UStG Lieferung i.S.d §1(1)Nr.1 UStG bewegliche körperliche Gegenstände (Ausnahme Edelsteine und -metalle) Leistender ist Wiederverkäufer Erwerb durch Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet für das Unternehmen Erwerb von Nichtunternehmervon Unternehmer aus dessen nichtunternehmerischen Bereichvon Unternehmer der ausschliesslich steuerfreie Umsätze ausführtvon Kleinunternehmerunter Anwendung von §25a UStG durch Lieferer
- Innergemeinschaftliches Verbringen §1a(2), §3(1a) UStG Verbringen (=Gelangen) Gegenstand des Unternehmens durch Unternehmer zu seiner Verfügung nicht nur vorübergehende Verwendung am Bestimmungsort vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§3(1a) UStG) oder vom übrigen Gemeinschaftsgebiet ins Inland (§1a(2) UStG)
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- Einlagenrückgewähr §27(1)S.3 KStG Positiver Endbestand steuerliches Einlagenkonto zum Schluss des vorangegangenen WJ Leistung der KapGes an Anteilseigner (insbesondere oGA und vGA) Leistung ist erbracht (=Vermögensabfluss) Verwendung des steuerlichen Einlagekontos: die Summe der Leistungen übersteigt den zum Schluss des vorangegangen WJ ermittelten ausschüttbaren Gewinn
- Verdeckte Gewinnausschüttung R 8.5 (1)KStR Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung Auswirkung auf den Gewinn nach §4(1) EStG durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst nicht auf Gesellschaftsbeschluss beruhend
- Verdeckte Einlage Der Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person wendet der Gesellschaft ausserhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen einen einlagefähigen (bilanzierungsfähigen) Vorteil zu den ein Nichtgesellschafter der Gesellschaft nicht gewährt hätte
- Fortführungsgebundener Verlustvortrag §8d KStG Es hat ein schädlicher Beteiligungserwerb i.S.d §8c KStG stattgefunden (nach dem 31.12.2015) es wird ein Antrag nach §8d KStG gestellt die Körperschaft betreibt seit Gründung oder zumindest seit 3 VZ vor dem VZ des schädlichen Erwerbs ausschliesslich den selben Geschäftsbetrieb seit Gründung oder zumindest seit 3 VZ vor dem VZ des schädlichen Erwerbs hat kein schädliches Ereignis i.S.d §8d(2) KStG stattgefunden die Körperschaft ist zu Beginn des 3.VZ der dem VZ des schädlichen Beteiligungserwerbs vorausgeht nicht an einer MU beteiligt und darf kein OT sein, §8d(1)S.2Nr.2 KStG
- Organgesellschaft §14(1)S.1 KStG Europäische Gesellschaft, AG oder KGaA, oder nach §17KStG auch andere KapGes Geschäftsleitung im Inland Sitz in einem EU/EWR Staat