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International Law (Fach) / Anfechtung (Lektion)
Anfechtung
Diese Lektion wurde von Dani29071987 erstellt.
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- pacta sunt servanda Verträge sind einzuhalten
- Auflösungsvertrag / Aufhebungsvertrag D.h. beide Vertragspartner müssen einverstanden sein
- Grundsatz der Vertragsfreiheit 3 Punkte Form Inhalt Vertragspartner Der Staatversucht sich möglich wenig in die Wirtschaft einzumischen
- Welche Formen des Vertragsschluss gibt es (3 Möglichkeiten)? schriftlich mündlich konkudent
- Ausnahmen bei Vertragsschluss zur Form Schriftform noterialle Beurkundung => § 128
- Ausnahme zum Inhalt des Vertrags keine Sittenwidrigkeit (Betäubungsgesetzt, Jugendschutzgesetzt) Wucher => § 138 II gesetzliche Verbote
- Ausnahmen bei Vertragsschluss für Vertragspartner Kontrahierungszwangz.B. Strom, Gas, Wasser
- Ausnahme Kündigung bei Dauerschuldverhältnis z.B. Mietvertrag Arbeitsvertrag Leasingvertrag
- Ausnahme Widerruf bei Haustürgeschäften, Fernabsatzverträgen (Internet, Teleshopping, Fax, etc...) => nicht face to face
- Ablauf der Anfechtung Anfechtungserklärung Anfechtungsgrund (Irrtum, arglistische Täuschung, widerrechtl. Drohung) Frist evtl. Schadensersatz § 122
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- §§ Anfechtung §§143,142 in Verbinung mit §§ 119 ff
- Was erfolgt meist vorm Rücktritt vom Vertrag bei Sach- und Rechtsmängeln? Nacherfüllung
- Anfechtungserklärung: § und Erklärung § 143 Man muss dem Vertragsparnter mitteilen,dass man von seiner WE nichts mehr wissen möchte.
- Rückabwicklung: § und Bedeutung § 142 Zug um Zug zurück geben
- Anfechtungsgrund §§ und 5 Arten § 119 I Inhaltsirrtum und Erklärungsirrtum § 119 II Eigenschaftsirrtum § 120 falsche Übermittlung § 123 arglistische Täuschung und widerrechtliche Drohung
- Anfechtungserklärung § 3 Arten § 148 I schriftlich mündlich konkludent Anfechtung muss nicht genannt werden => Laienschutz
- Fristen bei der Anfechtung § 121 bei §§191,120 unverzüglich nach Kenntniss von Anfechtungsgrund §§ 123 und 124 binnen Jahresfrist nach Kenntniss von Anfechtungsgrund
- Erklärungssirrtum § + Definition §119 I Der Erklärende will, das wa er erklärt hat, gar nicht erklären. Bsp. verschreiben, versprechen, vergreifen
- Inhaltsirrtum § + Definition § 119 I Der Erklärende will das erklären, was er gesagt hat, irrt sich aber über die Bedeutung des gesagten. Bsp. halber Hahn" in Köln
- Eigenschaftsirrtum § und Defintion § 119 II Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften alle wertbildenen Faktoren, nicht aber Wert oder Preis selbst