International Law (Fach) / Willenserklärungen (Lektion)
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WE
Diese Lektion wurde von Dani29071987 erstellt.
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- Def. Willenserklärung Erklärung mit dem Bewusstsein, eine bestimmte Rechtsfolge auszulösen.
- Äußerungen sind wie möglich? mündlich schriftlich konkludent (schlüssiges Handeln)
- Schweigen ist keine WE außer bei? § 108 II BGB § 177 II BGB
- Einladung zum Angebot lat. invitatio ad offerendum
- Beispiele für invitatio ad offerendum Schaufensterauslage Prospekt "Werbung" Waren in Kaufhäusern Zeitungsanzeigen Amazon
- Besonderheit beim invitatio ad offerendum Kein bindenes Angebot, da Rechtsbindungswille fehlt
- Wirksamwerden der WE gegenüber Abwesenden § 130 WE kommt so in den Machtbereich des Empfängers, dass dieser zumutbar Kenntnis nehmen kann. z.B. Kündigung in den Hausbriefkasten
- einseitiges Rechtsgeschäft Enthält die Willenserklärung von nur einer Person. Beispiele: Anfechtung, Rücktritt, Kündigung, Widerruf
- Angebot freibleibend Zusatz zu einem Vertragsangebot, aus dem sich ergibt, dass sich der Anbietende rechtlich nicht an das Angebot binden will. Grundsätzlich ist jeder, der einem anderen einen Vertrag anbietet, an sein Angebot gebunden=> § 145 Kennzeichnung "freibleibend" oder "unverbindlich" => lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den anderen zu verstehen Wer ein freibleibendes Angebot abgibt, hat aber eine Reaktionspflicht auf ihm zugehende Angebote. Widerspricht er nicht unverzüglich, gilt das Angebot als von ihm angenommen. Sein Schweigen ist als konkludente Annahme zu werten.
- Erlöschung des Angebots § 146 bei Ablehnung bei nicht rechtzeitiger Annahme
- WE Annahmefristen § 147 I Anwesende § 147 II Abwesende + § 130 I § 148 Bestimmung einer Annahmefrist => "Überlegungsfrist"
- Verspätete bzw. abgeänderte Annahme § 150 Ablehnung des alten Angebots verbunden mit einem neuem Angebot/Antrag
- offener Einigungsmangel § 154 z.B. Gebrauchtwagenkauf Parteien haben sich über wesentliche Vertragsinhalte (Preis, Beschaffenheit, Menge, Lieferzeit, etc.) nicht geeinigt => im Zweifel Vertrag nicht geschlossen
- versteckter Eigentumsmangel § 155 Parteien meinen sich über alles geeinigt zu haben, haben aber Kleinigkeit vergessen
- Stellvertretung §§ §§ 164 ff
- Offenkundigkeitsprinzip Bedeutet bei der Stellvertretung, dass das Handeln des Vertreters grundsätzlich nur dann unmittelbar für und gegen den Geschäftsherrn wirkt, wenn der Vertreter erkennbar in fremdem Namen auftritt.
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- Verletzung Offenkundigkeitsprinzip Vertreter wird zum Vertragspartner
- Abgrenzung Bote zu Stellvertreter Bote übermittelt eine fremde WE
- Die 4 Bausteine der WE sind? Handlungswille Erklärungswille / Erklärungsbewusstsein Geschäftswille Entäußerung / Erklärung
- Def. Handlungswille Ein von Bewußtsein gesteuertes Tun
- Def. Erklärungswille Wille / Bewußtsein irgendetwas rechtlich Erhebliches zu erklären
- Bsp. Erklärungsbewußtsein Bei Aktion den Freunden winken => gibt ausversehen Gebot ab
- Def. Geschäftswille Wille, ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft abzuschließen
- Was ist ohne Geschäftswille möglich? Anfechtung
- Wenn der Geschäftswille fehlt ist dieses? schebend wirksam wirksam, aber Makel der Anfechtbarkeit
- Entäußerung / Erklärung mündlich schriftlich konkludent schweigen Ausnahme: § 108 II
- Was muss mindestens für eine WE vorliegen? Handlungswille Erklärungswille Entäußerung / Erklärung
- Welche Bausteine der WE sind objektiv welche subjektiv? subjektiv: Handlungswille Erklärungswille / Erklärungsbewusstsein Geschäftswille objektiv: Entäußerung / Erklärung
- Trunkenheit geschäftsunfähig nach § 105 II