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Wirtschaftsrecht (Fach) / Prüfung (Lektion)
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- Vertrag – Vertragsschluss- Willenserklärungen Kommt zustande, wenn zwei oder mehrere Personen übereinstimmende Willenserklärungen abgeben. (Angebot - Annahme) Merke: Angebot und Annahme sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ordnungsgemäßen Abgabe und des Zugangs.
- Verjährung, §§ 194 ff. BGB § 214 I BGB: der Schuldner ist nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern (Einrede) • regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, § 195 BGB • Beginn der Verjährungsfrist: § 199 I BGB • unabhängig von der Kenntnis verjähren Ansprüche grds. in 10 Jahren von ihrer Entstehung an, § 199 III Nr.1 BGB
- Schuldverhältnis • eine Rechtsbeziehung• zwischen mindestens zwei Personen, kraft derer die eine (Gläubiger) von der anderen (Schuldner) eine Leistung zu fordern berechtigt ist (Anspruch) (Gläubiger <--> Schuldner) • vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse• (= unterschiedliche Entstehung)
- Deliktsrecht • Schutz des Einzelnen gegen widerrechtliche Eingriffe in seinen Rechtskreis (Rechtsgüter/Rechte) • Deliktsrecht umfasst u.a.: Haftung für eigene Unrechtshandlung, § 823 I BGB Haftung für fremde Unrechtshandlung, §§ 831 I, 832 BGB Haftung für Tiere, § 833 S.1 BGB Haftung für Grundstücke und Gebäude, § 836 BGB
- Anspruchsgrundlagen Merken: Klassischer Dreischritt der „Prüfung“ einer Anspruchsgrundlage 1. Anspruch entstanden (=Prüfung der Tatbestandsmerkmale und Eintritt der Rechtsfolge) 2. Anspruch „untergegangen“ = erloschen? =Einwendungen, die der Richter „automatisch“ prüft. Partei muss nur die Tatsachen dazu vortragen. Einwendungen: rechtshindernde, 104; rechtsvernichtende, 275 3. Anspruch einredebehaftet = durchsetzbar=Einreden, die Parteien vor Gericht geltend machen müssen. Sind dieVoraussetzungen der Einrede erfüllt, hindert die Einrede den Anspruchsinhaberdaran, seinen Anspruch vor Gericht durchzusetzen – die Einrede gewährt einLeistungsverweigerungsrecht (z.B. § 214 BGB).Einreden: peremptorisch=dauerhaft, 314; dilatorisch=verzögert, 273, 320!!„Einreden“ gibt es auch im Zivilprozess, im prozessualen Sprachgebrauch sinddamit dann auch „Einwendungen“ gemeint!!
- "Privatautonomie"? Privatautonomie bedeutet, dass die Parteien ihre Interessen an bestimmten Rechtsobjekten selbst regeln können und dürfen, sofern das Gesetz dem Schranken setzt (z.B. Schutz anderer Interessen oder Rechtsgüter (insbes. § 134 oder § 138 BGB!!) oder einen Interessenausgleich nicht von sich aus vorschreibt (so z. B. Schadensersatz aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. BGB) 2) Was hat Vertragsfreiheit mit Privatautonomie zu tun? Vertragsfreiheit ist das wichtigste Element der Privatautonomie.Gemäß § 311 Abs.1 gestattet sie den Parteien, ihre Interessen mitden Mitteln des Vertrages (§§ 145 ff) zu regeln
- Rechtsfähigkeit § 1 BGB „Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt“ Definition Rechtsfähigkeit: „Rechtsfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann.“ Klare Sache: Rechtsfähig sind alle Menschen, völlig unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Geschlecht oder Herkunft! Das BGB ist aus dem Jahr 1900, es war eines der fortschrittlichsten Gesetze seiner Zeit! Heute leitet man die Rechtsfähigkeit aller Menschen aus unserer Verfassung ab, denn „rechtsfähig“ zu sein gehört zur Menschenwürde in Art.1 Grundgesetz. Rechtsfähigkeit endet mit dem Hirntod
- Geschäftsfähigkeit Die Fähigkeit, selbständig im Rechtsverkehr auftreten und Willenserklärungen abgeben zu können. Merken:Unser Recht billigt nicht Kindern und Erwachsenen die gleiche Fähigkeit zu, ihrenrechtlichen Willen zu äußern (=„Willenserklärungen“ abzugeben) oder„rechtsgeschäftlich“ zu handeln. Nach dem BGB knüpft unser Recht die Geschäftsfähigkeit an das Lebensalterund den Geisteszustand:18 Jahre = Volljährige= voll geschäftsfähig7 bis 17 Jahre = „Minderjährige“, Betreute= beschränkt geschäftsfähig0 bis 6 Jahre = „Kinder, Dauer-Geisteskranke“=geschäftsunfähig
- Merken: Definition Deliktsfähigkeit „Fähigkeit“, für schädigendes Verhalten verantwortlich gemacht zu werden und überhaupt selbst geschädigt werden zu können. Merken: Alterstufen der Deliktsfähigkeit, § 828 BGB 0 bis 6 deliktsunfähig (!! entspricht § 104 Nr.1)Kinder =Keine Haftung 7 bis 10 deliktsunfähig bei Unfällen mit Auto oder BahnKinder =Keine Haftung Ausnahme: VorsatzBeispiel: Steine auf Autobahn werfen§ 828 Abs.2: nur „fließender Verkehr“ bis 18 deliktsunfähig, wenn nicht „einsichtsfähig“Kinder und =Keine HaftungJugendliche
- „Eltern haften für ihre Kinder“ Manchmal findet man dieses Schild an Baustellen. Rechtlich hat es nichts zu bedeuten! Denn ob Eltern für Schäden, die ihre Kinder verursacht haben, „haften“, also Schadensersatz zahlen müssen, hängt ja vom Lebensalter und der Einsichtsfähigkeit des Kindes ab. Aber: § 832 BGB sieht eine Haftung der Aufsichtspflichtigen (Eltern, Altenpfleger oder Betreuer) dann vor, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht (die man auch durch einen Vertrag übernehmenkann) nicht genügen. Das rechtlich korrekte Baustellenschild müsste also lauten: „Eltern haften nur für Ihre Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.“
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- „Schuldfähigkeit“, §§ 19 bis 21 StGB • Fähigkeit einer Person, für strafbare Handlungen im Sinne des Strafgesetzbuches verantwortlich gemacht werden zu können Schuldunfähig („vermindert“ schuldfähig: 14-18 Jahre, 18-21: JGG)• Kinder und Jugendliche bis 13 Jahren,• Täter mit krankhafter seelischer Störung,• Täter mit „tief greifender Bewusstseinsstörung“(Vollrausch, aber !! § 323a StGB: bis zu 5 Jahre!!),• Schwachsinnige / Täter mit seelischer Abartigkeit• Richtwerte für Rauschzustände:= Schuldunfähig ab 3,0 Promille (aber: § 316 StGB: bis zu 1 Jahr)= vermindert schuldfähig ab 2,0 Promille= schuldfähig wohl bis 2,0 Promille (Einzelfall-Sicht).
- Verpflichtung und Verfügung - Geschäfte 1.Verpflichtungsgeschäfte oder auch „kausale Geschäfte“ oder „Grundgeschäfte“ =Parteien verpflichten sich zu Leistung und Gegenleistung „kausal“, weil sie der Grund (=lateinisch „causa“) für ein Verfügungsgeschäft sind. Beispiel: Kaufvertrag als Grund für Eigentumsvertrag 2.Verfügungsgeschäfte oder auch „abstrakte“ oder „dingliche“ Geschäfte =Rechtsgeschäfte, die ein Recht übertragen, belasten, ändern aufheben„abstrakt“, weil sie rechtlich unabhängig („losgelöst“) vomVerpflichtungsgeschäft als Rechtsgrund wirksam sind(=Abstraktionsprinzip! Erinnern Sie sich?)Beispiele: Einigungsvertrag oder Auflassung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen;Erbvertrag (2274ff BGB), Testament (=„letztwillige Verfügung“, 2064ff, 2087ff, 2231ff, 2265ff),Schenkung von Todes wg., 2301 BGBEs gilt der Grundsatz der Priorität: Einmal übereignet – das wars!
- Die Privatautonomie gibt uns Vertragsfreiheit, die folgendes umfasst: Merken: Vertragsfreiheit als Teil der Privatautonomie in Art 2 GG bedeutet: • Abschlussfreiheit, • Gestaltungsfreiheit (z.B.Testierfreiheit), • Kündigungsfreiheit. Merken: Oberster Grundsatz des Privatrechts (§§ 311, 241 BGB): Vertrag geht immer vor Gesetz!Arg.e: Privatautonomie!Was Rechtssubjekte vereinbaren geht im Privatrecht immer vor, denn derWille der Einzelnen in ihrer freien Rechtsgestaltung ist nach demGrundgesetz wichtiger als das Gesetz, das Einzelne nicht selbst(=„autonom“) „steuern“ können.Im Privatrecht sind deshalb auch die meisten Gesetze „dispositiv“ .=die Beteiligten können abweichend vom Gesetz eigene Regelungentreffen und auch Vertragstypen des BGB mischen (=Verträge „suigeneris“, §§ 311, 241 BGB). Grenze der Privatautonomie: Verträge dürfen Parteien nicht „zu Lasten“Dritter schließen. Zugunsten Dritter aber möglich (§ 328 BGB),Beispiel: Oma eröffnet Sparbuch für Enkel.
- Merken: Angebot Ein „Angebot“ (das BGB spricht von „Antrag“) ist wirksam, wenn der Erklärende alle wesentlichen Vertragsbestandteile (=lateinisch „essentialia negotii“) Merken: Angebot ad incertas personas Abzugrenzen vom „stehenden“ Angebot (=WE) „ad incertas personas“, Beispiel: Zigarettenautomat; !Grenzfall: E-BayDas Angebot ist, wenn es „in der Welt ist“erst einmal „bindend“, § 145 BGB,außer der Erklärende widerruft seine Willenserklärung sofort(§ 130 Abs.1 Satz 2 BGB).Es kann aber „erlöschen“ mit Ablehnung (§ 146 BGB),„modifizierter Annahme“ (§ 150 Abs.2 BGB=Ablehnungverbunden mit neuem Angebot: das ist in der Praxis derNormalfall!!!) oder, wenn eine gesetzte Annahmefrist abläuft