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LM-Kennzeichnung (Fach) / Part1 (Lektion)
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- Missbrauchsprinzip alles was nicht explizit verboten wurde ist erlaubt
- Verbotsprinzip Alles was nicht explizit erlazbt wurde, ist verboten
- Vorsorgeprinzip trotz fehlender Gewissheit bzgl.Art, Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit von möglichen Schadensfällen soll vorsorgend gehandelt werden, um evt.Schäden von vornherein zu vermeiden.
- Freiheit des Warenverkehrs gem.EGV Art 28 Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedsstaaten verboten
- Freiheit des Warenverkehrs gem. EGV Art 30 Verbote von Einfuhrbeschränkungen nur aus Gründen -der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit-zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen-des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder-des gewerblichen und kommerziellen Eigentums
- Vorrangsprinzip europäisches Gemeinschaftsrecht hat Vorrang vor nationalem Recht
- General Food Law EG-Basis-VO (EG) 178/2002 allgemeine Grundsätze des Lebensmittelrechts
- Ziele des LM-Rechts gem. Basis VO 178/2002 hohes Maß an Schutz für- Leben und Gesundheit der Menschen- Verbraucherinteressen einschließlich lauterer Handelsgepflogenheiten im LM-Handel- gegebenenfalls unter der Berücksichtigung des Schutzes der Tiergesundheit, des Pflanzenschutzes und der Umwelt
- 178/2002 Art. 8 Das Lm-Recht hat den Schutz der Verbraucherinteressen zum Ziel und muss ihnen die Möglichkeit bieten im Bezug auf LM die sie verzehren eine sachkundige Wahl zu treffen.Es muss verhindert werden:* Betrug oder Täuschung* Verfälschung von LM* alle sonstigen Praktiken die Verbraucher irreführen könnten
- Wandel des Verbraucherbilds *flüchtiger Verbraucher*Schutzphilosophie--> starke Irreführungsneigung-->pathologisch dumm? zu: *durchschnittliche informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher der sachkundig seine Wahl trifft*Informationsphilosophie--> geringe Irreführungsneigung
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- EG-Richtlinien sind direkt an Mitgliedsstaaten gerichtet Fristen zu Umestzung in nationales Recht Möglichkeit der direkten Umsetzung, sofern Mitgliedsstaat Frist nicht einhält Bsp.:Etikettierungsrichtlinie
- Etikettierungs-RL 2000/13/EG Art.2:Etikettierung&Art in dier sie erfolgt, darf den Käufer nicht irreführen und zwar insbesondere nicht: *über die Eigenschaft des LM, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung,Herkunft, Herstellungs- oder Gewinnungsart *durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das LM nicht besitzt *indem zu verstehen gegeben wird, dass das LM besondere Eigenschaften besitzt obwohl alle vergleichbaren LM dieselben Eigenschaften besitzt
- nationales Recht Horizontale Regelungen: übergreifende Rechtsvorschriften (zB LMSVG) Vertikale: spezielle Rechtsvorschriften für einzelne LM-Gruppen (zB Konfitüren-VO, Schokolade-VO) Erlässe (Codex alimentarius austriacus)
- Sonderstellung Codex österreichisches LM-Buch