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Bewertung (Fach) / Bewertung (Lektion)
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- Aufbau des Bewertungsgesetzes Allgemeiner Teil, §§ 1 bis 16 BewG Besonderer Teil, §§ 17 bis 203 BewG Schlussbestimmungen, §§ 204 bis 205 BewG
- § 1 Abs. 2 BewG lex spezialis vor lex generalis spezielles vor besonderes vor allgemeines
- Geltungsbereich § 1 BewG
- Wirtschaftliche Einheit § 2 BewG
- Wertermittlung bei mehreren Beteiligten § 3 BewG
- Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert § 9 BewG => allgemeiner Wertmaßstab = gemeiner Wert (i.d.R. Bruttowert) Veräußerungssicht soweit nichts anderes vorgeschrieben
- Begriff des Teilwerts § 10 BewG => WG die einem Unternehmen dienen = Teilwert (i.d.R. Nettowert) Erwerbssicht soweit nichts anderes vorgeschrieben
- Wertpapiere und Anteile (börsennotiert) § 11 BewG
- Kapitalforderungen (nicht börsennotiert) und Schulden § 12 BewG, Erlass 200 § 12/1 II. mit Nennwert wenn aber: unverzinslich und Laufzeit > 1 Jahr und Zeitpunkt Fälligkeit bestimmt oder: niedrig verzinslich (< 3%) Restlaufzeit mindestens 4 Jahre oder: hoch verzinslich (> 9%) Restlaufzeit mindestens 4 Jahre dann: Wert = Nennwert ./. Zwischenzinsen (Vervielfältiger aus Erlass § 12/1) = Barwert (Gegenwartswert)
- Barwert Der Barwert ist der Wert, den zukünftige Zahlungen in der Gegenwart besitzen (Gegenwartswert).
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- (Rest-)Laufzeit bei Tilgungsdarlehen = (Rest-)Forderung/Schuld / Jahrestilgung (Vervielfältiger Erlasse 200 § 12/1 Tabelle 2)
- Tilgungsdarlehen mit Aufschubzeit Abzinsung mit Vervielfältiger Erlasse 200 § 12/1 Tabelle 2 für den Tilgungszeitraum = Gegenwartswert zu Tilgungsbeginn Abzinsung des Gegenwartswertes zu Tilgungsbeginn mit Vervielfältiger Erlasse 200 § 12/1 Tabelle 1 für Aufschubzeit = Gegenwartswert zu Laufzeitbeginn
- Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen § 13 BewG Nutzungen § 100 BGB (Nießbrauch, Wohnrecht) oder Leistungen § 241 BGB (Erbauzins, Rente, dauernde Last) mit bestimmter Dauer = Jahreswert x VVF Anlage 9a BewG mit immerwährender Dauer = Jahreswert x VVF 18,6 mit unbestimmter Dauer = Jahreswert x VVF 9,3
- Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen § 14 BewG mit lebenslänglicher Dauer = Jahreswert x VVF Erlass 200 § 14/3
- Jahreswert von Nutzungen und Leistungen § 15 BewG
- Begrenzung des Jahreswertes von Nutzungen § 16 BewG
- Renten (§ 13 BewG vs. § 14 BewG) Zeitrenten Begrenzung durch Laufzeit Ermittlung Kapitalwert gem. § 13 BewG Leibrenten Begrenzung durch Leben (Tod) der Bezugsperson Ermittlung Kapitalwert gem. § 14 BewG Mischformen (Erlasse 200 § 12/1) Mindestzeitrente (= verlängerte Leibrente) grds. Begrenzung durch Leben (Tod) der Bezugsperson allerdings Mindestlaufzeit auch bei Tod der Bezugsperson Ermittlung Kapitalwert gem. § 13 und § 14 BewG, maßgeblich ist der jeweils höhere Wert Höchstzeitrente (= abgekürzte Leibrente) Begrenzung durch Laufzeit und zusätzlich durch Leben (Tod) der Bezugsperson Ermittlung Kapitalwert gem. § 13 und § 14 BewG, maßgeblich ist der jeweils niedrigere Wert