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Schuldrecht BT I (Fach) / Mangel der Kaufsache (Lektion)

Sachmangel,Beschaffenheitsabweichung, Fehler bei Montage,Falsch- und Minderlieferung,Zuviellieferung,Rechtsmangel

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  • Sachmangel h.M.: subj. Fehlerbegriff = die Sache ist vornehmlich dann mangelhaft, wenn sie von der   -subjektiv- im Vertrag vereinbarten Beschaffenheit abweicht §434 I S.2 gem.§434 I 2 Nr.1: ergänzend auf obj. Kriterien wie von vorausgesetzten oder üblichem Gebruach der Sache abstellen §434 I 2 nur bei Nichtvereinbarung anwenden; denn die Vereinbarung ist Ausfluss der Parteiautonomie -> Ausgangspunkt der Prüfung
  • mangelhaft Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit
  • Beschaffenheit jede Eigenschaft, die vertraglich vereinbart werden kann tatsächlicher,körperlicher oder rechtlicher Natur auch mittelbarer Bezug zur Kaufsache unmittelbare körperliche Eigenschaften (zB.:Farbe, Größe) unmittelbare und mittelbare Eigenschaften rechtlicher,wirtschaftlicher,sozialer oder tatsächlicher Art (zB.:steuerliche Abschreibungsmöglichkeit,Eigenschaft als Unikat, Ertrag des Unternehmens)
  • Ermittlung der Beschaffenheit durch Auslegung Achtung bei Annahme konkludenter Beschaffenheitsvereinbarungen ! nicht vorschnell zum Schutz des Käufers eine konkludente Vereibarung annehmen Will der Verkäufer für das Vorhandesein der jeweiligen Beschaffenheiteinstehen ? (aus dessen Verhalten absehbar?)
  • §434 I 2 fehlen einer konkreten Beschaffenheit -> abstellen auf Verwendung der Sache im Vertrag vorausgesetzte Verwendung gewöhnliche Verwendung
  • im Vertrag vorausgesetzte Verwendung erforderlich: bei vertragsschluss muss Käufer dem Verkäufer den Zweck des Vertrages mitteilen und dieser der Zugrundelegungdes Zwecks zustimmen(auch konkludent) o. sich nicht dagegen verwahrt hat eine Partei-meistens der Käufer- eine bestimmte Verwendung vorausgesetz -> Anwendbarkeit des §313
  • gewöhnliche Verwendung Fälle, in denen die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist obj. ermittelt werden Einbeziehung des Verkehrskreises des Käufers möglich Fälle, in denen die Sache nicht die übliche Beschaffenheit aufweist, ohne dass dies Einfluss auf die Verwendung hätte Vergleichsmaßstab sind Sachen gleicher Art Käufer muss diese Beschaffenheit erwarten können (Durchschnittskäufer)
  • §434 I 3 Erweiterung des Mangelbegriffs -> Beschaffenheitsmerkmale, die der Käufer aufgrund öffentliche Äußerungen des verkäufers(Hersteller,Gehilfen) erwarten durfte öffentlich = , wenn sie an eine unbestimmte Vielzahl an Adressaten gerichtet und für diese wahrnehmbar ist Hersteller = §4 I,II ProdHaftG Gehilfe = Mitarbeiter ders Herstellers oder von diesem beauftragte Dritte nicht erfasst sind Äußerungen von Dritten Kausalität: Beeinflussung der Kaufentscheidung durch die Äußerung kennen müsse: §122 II
  • maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Mangels Gefahrenübergang §434 I 1 -> Übergabe der Sache §446 1 gerät der der Käufer in Annahmeverzug, steht dieser der Übergabe gleich §446 3 Bsp:Versendungskauf -> bei Übergabe an Transporteur
  • §434 II 1 Mangel der Sache steht  vereinbarter Montage gleich, wenn sie unsachgemäß ausgeführt wurde notwendig: Fehler bei vertraglich geschuldeten Montage verursacht auch Fälle in denen in denen nur die Montage fehlerhaft ist Sachmangel bei Montage durch Erfüllungsgehilfe möglich setzt kein verschulden voraus
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  • §434 III (andere als geschuldete oder geringe Menge) Alt.1 kein Sachmangel sonder nur gleichgestellt nur solche Lieferungen, die obj. als vollständige Erfüllung der Schuld aus dem Kv zu sehen sind nach h.M.: auch Stückschuld bei wertvollerer Leiferung -> Wertersatz für Verkäufer Alt.2 gleichgestellt, nur wenn obj. eine vollständige Erfüllung besteht nur verdeckte Teillieferung zu große Menge ist nicht erfasst -> Rückabwincklung nach §812 I 1
  • Rechtsmangel §435 besteht, wenn Dritte im Bezug auf die Sache Rechte gegen den Käufer geltend machen können, die dieser im Kv nicht übernommen hat, §435 1 Beeinträchtigung der Verwendung nicht erforderlich obj. Mangelbegriff Zeitpunkt -> Eigentumsübergang auf den Käufer