34

Privatrechtsentwicklung (Fach) / Erbrecht (Lektion)

-

Diese Lektion wurde von Oellah erstellt.

Lektion lernen

Anzeige
  • Erbrecht Allg.? ist ein Recht, dass durch die Zuordnung von bestimmten Sachen zu bestimmten Menschen, automatisch besteht, sobald derjenige stirbt Naturrechtskodifikationen fassen das Erbrecht (zurückgehend auf Pufendorf) als Erwerbsgrund auf = Abschnitt, über die dinglichen Rechte Pandektensystem sieht für die erbrechtlichen Bestimmungen einen eigenen Abschnitt vor
  • Berufungsgründe zur Erbschaft nach dem ABGB? Testament  Erbvertrag  Gesetz = Diese Reihung lässt Bevorzugung des Willenselementer im romanistischen Sinne erkennen. 
  • Wie sollten die Berufungsgründe gereiht sein, wenn man von der rechtlichen Stärke dieser ausgeht? Erbvertrag (2-seitiges RG)Testament (1-seitiges RG) gesetzliche Erbfolge 
  • Gab es bei den Germanen ein Testament? Nein, das lässt darauf schließen, dass beim Vererben  in einer Hausgemeinschaft eine letztwillige Verfügung nicht notwendig war (=Verwandtenerbfolge, gesetzliche Erbfolge) 
  • Woraus entwickelte sich die Erbfolge durch letztwillige Verfügung (=gewillkürte Erbfolge)? aus spätantiken, kirchlich bestimmten Ansätzen in der fränkischen Zeit (7./8. Jh) Erfuhr in mittelalterlichen Stadtrechten weitere Asprägung --> hängt mit Übergang von Formen gemeinschaftlichen Eigentums zum einzeleigentum zusammen - gänzlich freie letztwillige Verfügung war nicht möglich, weil Bindung des Vermögens an Hausgemeinschaft bestand. Es war Zustimmung der "rechten Erben" erforderlich.  Beim Tod des Vaters trat Akkreszenz (Anwachsung) an übrigen Mitgliedern der Hausgemeinschaft ein; älteste Sohn rückte an Postition des Hausvaters 
  • Hatte die Kirche Einfluss auf die Entwicklung der letztwilligen Verfügung? ja, aber ohne Zustimmung der rechten Erben (Seelteil = in Form einer Kopfquote, später auch allgemeiner Freiteil) 
  • Was ist charakteristisch für das deutsche Erbrecht? Aufspaltung der Erbmasse in einzelne Vermögensmassen, die unterschiedlichen Rechtsverhältnissen unterligen: Fahrnis und Liegenschafte Eigengut (Allod) und Lehensgut Wittum  Morgenabgabe Erbgüter Kaufgüter
  • Sukzession beim Erbgang? Universalsukzession (Weil die einzelnen Massen praktischen immer Vermögensbegriffe waren) und Spezialsukzession (weil die einzelnen Massen verschiedene Wege gehen konnten) 
  • Welche Sukzession kannte das römische Recht? nur die Generalsukzession, bei der die gesamte Erbschaft als einheitliche, geschlossene Vermögensmasse geerbt wurde. 
  • hauptsächlicher formaler Ansatzpunkt der Entwicklung? im romanistisch - kanonistischen Rechts- und Lebensbereich:  Klerikertestament Vergabungstestament Kidizill
  • Anzeige
  • Welchem Recht folgten die Redaktoren des ABGB? nicht dem Landesbrauch sondern dem Römischen Recht mit einer Unterscheidung zwischen Testament und Kodizill – das, über die Reichsnotariatsordnung 1512 rezipierte,römische Privattestament (7-Zeugen-Testament) wurde in abgeschwächter Form in die Praxis übernommen auch durch den Landesbrauch, jedoch als öffentliches Testament, das vor dem Rat, dem Gericht oder durch Eintragung in ein öffentliches Buch zustande kam
  • Besonderheiten der testamentarischen Erbfolge? freie Widerruflichkeit Testamentsrecht von Willenstheorie beherrscht Testierfreiheit relativ freie Verfügbarkeit Noterbenrecht  Testierfähigkeit
  • freie Widerruflichkeit? Regelung traf für röm. Recht zu; bei deutschem Recht gab es zusätzliche Klauseln, die auch Unwiderruflichkeit zuließen
  • Testamentsrecht von Willenstheorie beherrscht? es kommt allein auf den Willen des Erblassers an; es ist sogar wegen Willensmängeln anfechtbar (wesentlicher Irrtum, Zwang und List); bei der Auslegung ist auf den mutmaßlichen Willen Rücksicht zu nehmen – „favor testamenti“: die Auslegungsmethode soll verwendet werden, die das Testament aufrecht lässt
  • Testierfreiheit? wesentliches Prinzip des modernen Testamentsrechtes (stammt neben dem röm. Recht, vor allem aus dem Naturrecht = Freiheit des Eigentums)
  • relativ freie Verfügbarkeit? erste Ansätze in den mittelalterlichen Stadtrechten, wobei auch hier noch die Erbschaftsreserve, Warterechte, Einstandsrechte und die  öffentliche Testamentsform eine gewisse Limitierung zu Gunsten der rechten Erben bedeuteten–wurde immer mehr durch das römische Noterbenrecht ersetzt
  • Noterbenrecht? (=Pflichtteilsrecht im ABGB genannt) = geht von der prinzipiellen Freiheit des Erblassers aus; kommt erst dann zum Tragen wenn ein bestimmter Personenkreis im Testament übergangen, oder grundlos enterbt wurde in Österreich wurde das römische Noterbenrecht in der Form übernommen, die ihm durch die Bearbeitung der Glossatoren gegeben worden war; in Tirol und Böhmen galt allerdings noch bis 1786 das heimische Institut der Erbschaftsreserve, wonach ein bestimmter Vermögensteil für den Kreis der rechten Erben von Verfügungen frei blieben musste rezipiert wurde auch nicht das formelle Noterbenrecht (=Erfordernis der Einsetzung des Noterben), sondern das materielle (= Noterbe musste auf irgendeine Art bedacht werden – laut ABGB: durch Erbeinsetzung oder Abfindung in Geld) pflichtteilsberechtigt sind die Deszendenten und auch die Ehepartner Quote = Hälfte des gesetzlichen Erbteils, ohne Belastungen / Bedingungen
  • Testierfähigkeit? („testamenti factioactiva“) = Fähigkeit ein Testament rechtswirksam errichten zu können; gehört zur Geschäftsfähigkeit; Bedingungen Alter: Vollendung des 18. Lebensjahres (österreichischer Landesbrauch); Frauen 18, Männer 20 (für die deutschen Erbländer, nach der Vereinheitlichung 1753); heute liegt die Altersgrenze einheitlich bei 18. Lebensjahr geistige Gesundheit  ausgeschlossen sind = Geisteskranke, Ordenspersonen mit feierlichem Gelübde; wegen Verschwendung, Trunksucht oder Missbrauch von Nervengift entmündigte Personen; bis 1867 auch noch Verbrecher und unbefugte Auswanderer
  • was wird bei der Frage des Inhaltes des Testaments durch das geltende Recht unterschieden? Testament (mit Erbeinsetzung) und  Kodizil (ohne Erbeinsetzung)  und lehnt sich somit an das römische Recht an, denn das mittelalterliche deutsche Vergabungstestament kannte das unbedingte Erfordernis einer Erbeinsetzung nicht
  • Was muss man beim Inhalt des Testaments nach romanistischem Vorbild unterscheiden? Erbschaft (= Erbteil, bezieht sich auf den ganzen Nachlass) Vermächtnis (=Legat, kann eine Einzelsache/ eine Summe ausmachen
  • Substitution (Inhalt des Testaments)? aus dem römischen Recht übernommen; ABGB spricht von Nacherbschaft iwS, welche die Nacherbschaft ieS und die Ersatzerbschaft umfasst; Ersatzerbschaft oder gemeiner Substitution = hat den Zweck, für den Ausfall eines eingesetzten Erben einen oder mehrere Erben zu bestellen; die Nacherbschaft (= fideikommissarische Substitution) = der Erbe kann mehrere Erben hintereinander berufen, die einer nach dem anderen Erbe werden
  • Weitere Inhalte eines Testaments? Enterbung als Entzug des Pflichtteils durch letztwillige Anordnung ausdrücklicher Widerruf eines früheren Testament Einsetzung von Testamentsvollstreckern unterschiedliche Bedingungen und Auflagen
  • Testamentsformen? privates Testament  öffentliches Testament
  • Privates Testament? Nottestament eigenhändiges / holographes Testament = vollständig eigenhändig geschrieben, unterschrieben, sowie gesiegelt; bereits im österreichischen Landbrauch verankert fremdhändiges / allographes Testament = römischer Privattestament war Vorbild; 3 Zeugen, eigenhändige Unterschrift des Erblassers, Erklärung vor den Zeugen über den letztwilligen Charakter der Niederschrift, sowie Unterschrift der 3 Zeugen = das Minimieren der Zeugenzahl brachte aber einiges an Unsicherheit im Rechtsleben mündliches Testament = drei fähige Zeugen, denen es obliegt, die Identität des Erblassers, seine ernste Testierabsicht und den letzten Willen (durch Beeidigung) zu bezeugen; Wurzeln dieses Testaments befinden sich im römischen („testamentumnuncupativum“, erforderte 7 Zeugen) und deutschen Recht
  • öffentliches Testament? vor Gericht errichtet vor einem Notar errichtet
  • Zweck der Testamentsformen? Warnfunktion für den Testator Beweissicherung Kontrolle des Inhalts  ein formwidriges Testament kann durch Anerkennung der Betroffenen oder durch Verjährung dauernd Geltung erlangen
  • Welche Rolle hatten Zeugen bei Testamentserrichtung? Welche Kriterien für Zeugen? Waren bei fast allen TEstamentsformen beteiligt.  keine Zufallszeugen keine Personen unter 18 (ausgenommen Nottestament) keine Blinden, Stummen, Tauben keine nahen Verwandten keine im Testament bedachten Personen
  • Wo findet man Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge? vor ABGB in der "Neuen Satz und Ordnung vom Erbrecht außer Testament" (1720) als Rezeption des iustinianischen Erbrechtes und damit Abkehr vim Landesbrauch im Josephinischen Erbfolgepatent (1786) 
  • Als was ist die Intestaterbfolge (gesetzliche Erbfolge) anzusehen? als Verwandtenerbfolgein mitteleuropäischen Gesetzbüchern: Parentelsystem (Linearsystem, Lineargradualsystem)  basiert auf römischen Erbfolgesystem wurde von Naturrechtsschule ausgebaut (Darjes)  findet sich in Martinis "Lehrbuch des Naturrechts" gelangte durch J. B. Horten in Öst. Zivilgesetzgebung u. in Josephinisches Erbfolgepatent
  • Parentelsystem (Intestaterbfolge)? gliedert die Verwanstschaft in Linien (=jeweils die Nachkommen eines gemeinsamen Stammvaters)  solange noch Angehörige einer solchen Parentel vorhanden sind, ist die nächste von der Erbfolge ausgeschlossen.  Parentel = Kinder und deren Nachkommen  Parentel = Eltern und deren Nachkommen Parentel = Großeltern und  Nachkommen  Urgroßeltern (Erbgranze war erst beim 6. Parentel und wurde bei 1. Teilnovelle zurückversetzt(= noch erbberechtigt, ihre Nachkommen nicht mehr
  • Anzeige
  • nächste Erben (Intestaterbfolge)? Begriff gibt es seit Mittelalter sind Seitenverwandte, die nach Parentelsystem erben, wenn keine Deszendenten vorhanden sind. 
  • Repräsentationsprinzip? bei Intestaterbfolge ist das Eintrittsrecht eines Kindeskindes oder eines Seitenverwandten der 2. oder 3. Parentel, an Stelle eines nicht erbenden Vorfahren dessen Teil zu erben – dieses Recht gilt nicht nur für die rechtliche sondern auch (innerhalb des ersten Parentel) für die testamentarische Erbfolge und den Pflichtteil (nach dem ABGB konnte nicht für einen Lebenden repräsentiert werden; wurde bei der Teilnovelle 1916 geändert) Erbteilungsprobleme durch das Repräsentationsprinzips = Teilung „in capita“ oder „in stirpes“ – wurden so gelöst, dass bei Vorhandensein von Deszendenten ersten Grades „in capita“, bei Vorhandensein von Repräsentationserben „in stirpes“ geteilt wurde Österreichische Rechtsquellen des Mittelalters enthalten das Repräsentationsrecht (Wiener Stadtrechtsbuch); zur Zeit Bernhard Walthers war es sicher in den österreichischen Landesbrauch integriert, allerdings beschränkt auf Enkel und Urenkel – Repräsentationserben können kraft eigenen Rechtes Erben sein (röm. Recht) oder direkt an die Stelle des Repräsentierten treten (mittelalterliches Recht) dem germanisches Recht war eine derartige Regelung fremd 
  • Antritt der Erbfolge? Das moderne österreichische Recht sieht ein vollständig verstaatlichtes Nachlassverfahren vor, Rechtssicherheit und Steuerinteressen sind dafür ausschlaggebend.Zu einem ersten behördlichen Engagement kam es speziell in der mittelalterlichen Stadt in Problemfällen. Abwesenheit des Erben Haftungsfragen Erbschaftsstreitigkeiten  Auch der Zerfall der Vermögensbindung in der Hausgemeinschaft und die fortgeschrittene Wirtschafts- und Rechtsordnung der Neuzeit hatte auf diese Entwicklung Einfluss. In  Österreich ging man soweit, der sogenannten Einantwortung (= behördliche Einsetzung oder Einweisung in die Erbschaft) konstitutive Wirkung hinsichtlich des Eigentumserwerbes am Erbe beizumessen.
  • Erbenhaftung? mittelalterliche deutsche Recht ging vom Prinzip der Sachhaftung aus = der Erbe haftete nur mit dem Nachlass (manchmal sogar nur mit der Fahrnis) es wurde für alle Schulden gehaftet soweit sie nicht höchstpersönlich waren Erbe hatte die Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft Rezeption brachte das von Iustinian 531 eingeführte „beneficium inventarii“ = der Erbe haftete für die Schulden des Erblassers nur mit dem Erbe, wenn er ein Inventar davon erstellte – Usus modernus pandectarum führte aber eine Milderung herbei = die Inventarerrichtung konnte vom Privaten auf die Behörde verlagert werden; so wurde die Haftung„cum viribus“ (mit den Nachlassgegenständen) eingeführt, wie sie ja bereits im deutschen mittelalterlichen Recht gegolten hatte