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Privatrechtsentwicklung (Fach) / Sachenrecht (Lektion)

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Diese Lektion wurde von Oellah erstellt.

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  • Sachbegriff? körperliche und unkörperliche Sachen  bewegliche und unbewegliche Sachen  verbrauchbare undunverbrauchbare Sachen  schätzbare und unschätzbare Sachen  Zubehör  Gesamtsache
  • Körperliche - unkörperliche Sachen? Unterscheidung stammt aus dem römischen Recht die Verwendung des weiten Sachbegriffs des ABGB hat sich als großer Vorteil erwiesen (z.B. elektrische Energie) im deutschen Recht gab es keine Unterscheidung zwischen körperlich und unkörperlich, wegen wirtschaftlicher Nutzbarkeit (unkörperliche Sachen wurden durch Symbole charakterisiert) Mittelalter und Neuzeit = Keine Unterscheidung zwischen „Rechten“ und „Sachen“ , so wurden Markenrechte, genossenschaftliche Rechte und Gerichtsrechte zu den unkörperlichen Sachen gezählt
  • bewegliche - unbewegliche Sachen (Geschichte)? Trennung geht auf das mittelalterliche deutsche Recht zurück diese Unterscheidung hatte die größte Bedeutung für das praktische Rechtsleben  rechtliche Bedeutung der Unterscheidung liegt in der Erschwerung bzw. in der Erleichterung des Rechtsverkehrs (z.B. können unbewegliche Sachen nur durch Grundbuchseintragung übergeben werden) – im römischen Recht hatte Trennung weniger Bedeutung; Rezeption brachte eine Tendenz zur Gleichbehandlung von Liegenschaften und Fahrnis – Probleme: mangelnde Publizität bei Liegenschaftsgeschäften
  • Kriterien zur Zuordnung bewgeliche - unbewegliche Sachen? natürliche Beschaffenheit (ABGB) vertragliche Bestimmungen (vor allem im französischen und badischen Recht) gesetzliche Festlegung  ⊗Verliegenschaftung (von beweglich in unbeweglich)  → Ausgangspunkt: Rechtsgeschäfte an Grund und Boden =an sich bewegliche Sache wird rechtlich so behandelt, als wäre sie unbeweglich → häufigster Fall: Zubehörfunktion einer beweglichen Sache (z.B. der Traktor zum Bauernhof) → so erhalten sie das gleiche rechtliche Schicksal, wie die Hauptsache ⊗Entliegenschaftung(von unbeweglich in beweglich) → unbewegliche Sache wird zur beweglichen → z.B. Überbauten als Ausnahme vom Prinzip „superficies solo cedit“ = was mit dem Boden verbunden ist und auf ihm emporragt, teilt sein rechtliches Schicksal → so können Bau und Boden nicht unterschiedlichen Rechtsträgern zugewiesen werden
  • Bestandteil? Begriff stammt aus dem Mittelalter; in Quellen häufig belegtes deutschrechtliches Institut ABGB verwendet diesen Begriff zwar, definiert ihn aber nicht nach dem ZGB ist alles Bestandteil, was ohne Zerstörung, Veränderung oder Beschädigung nicht abgetrennt werden kann teilt das rechtliche Schicksal der Hauptsache und ist dieser untergeordnet Folge: wurde etwas widerrechtlich verbaut (z.B. ein Balken), so kann dieser nicht in natura zurückgefordert werden
  • Zubehör? der Begriff geht auf die Rechtswissenschaft in der 2. Hälfte des 19. Jhd. zurück sind selbstständige Sachen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck nach einer Hauptsache dienen soll das Zubehör einer Hauptsache (wirtschaftliche Einheit, Unternehmen) ist dieser beigeordnet (z.B. Bauernhof – Hauptsache = Land und Gut / Zubehör = Traktor) im Zweifelsfall teilt das Zubehör das rechtliche Schicksal der Hauptsache  Einzelverfügungen sind aber trotzdem möglich Hauptsachen / Nebensachen können Grundstücke oder Wirtschaftsbetriebe, bewegliche Sachen oder unkörperliche Sachen sein Festlegung als Zubehör → gesetzliche Anordnung (sogenannte Zubehörkataloge / Pertinenzformeln)→ durch Zuordnungdes Eigentümers selbst 
  • Sachinbegriff = Gesamtsache? ist eine Verbindung rechtlich selbstständiger Hauptsachen(z.B. Tierherde, Bibliothek, Heergewäte, Gerade, Eigenkirchenvermögen)zu einer nur rechtlichen Gesamtsache ist ein deutschrechtlicher Begriff, bereits der Sachsenspiegel (1220 bis 1235) kannte die Viehherde als Sachinbegriff – das römische Recht jedoch nicht, auch das BGB und ZGB kennen nur Eigentum an Einzelsachen besonders wichtig war der Sachinbegriff im einheimischen ländlichen Liegenschaftsrecht – der Zweck war die Vermeidung der Zersplitterung zusammengehöriger Habe, daher musste bei rechtlichen Verfügungen (z.B. Verpfändung, Verpachtung) eine Gesamtsache nicht in ihre Einzelstücke zerlegt werden; Teilungen und Einzelverfügungen waren jedoch trotzdem möglich
  • Ius ad rem? = besondere Ausdrucksform der Rechtsmacht des Sachenrechts geht zurück auf Jacques de Revigny (1210 – 1296) beruht darauf, dass das langobardische Recht neben einer investitura propria (volle körperliche Investitur) auch eine investituraabusiva (nur symbolische, ohne körperliche Besitzeinweisung) kannte diese jur. Konstruktion entspricht durchaus der sog. anwartschaftlichenGewere des deutschen Rechts
  • Eigentum Entwicklung? Begriff gibt es seit 13. Jhd. und bedeutet so viel wie das vor Gericht durch Urteil erworbene absolute Recht an einer Sache (im Gegensatz zum ererbten Gut); vorher gibt es nur „eigen“ im Mittelalter stand das abstrakte Eigentum im Hintergrund, viel wichtiger war: „wer nutzt die Sache?“ die oberitalienische Rechtsschulen beschäftigten sich mit der Definition des Begriffes = Eigentum wird als eine vollkommene, aber nicht schrankenlose Sachherrschaft aufgefasst – dieser Begriff ist ab der Neuzeit auch in den österr. Rechtsquellen zu finden; den Endpunkt der begrifflichen Entwicklungen bilden die Kodifikationen des 18. und 19. Jhd. Bei Bartolus Sassoferrato heißt es: „Dominium estius de recorporaliperfectedisponendi, nisilexprohibeat.“ – folglich ist das Eigentum eine nach allen Seiten hin vollkommene Sache, aber nicht als schrankenlose Sachherrschaft aufzufassen.
  • Ober- und Untereigentum? = „dominiumdirectum“, „dominiumutile das „geteilte Eigentum“ entstand durch eine Fehlinterpretation der oberitalienischen Juristen – denn es bestanden zwei Klagtypen zur Geltendmachung von Eigentum, daraus schlossen sie, dass es auch 2 Arten von Eigentum geben müsste (Obereigentum = Eigentum / Untereigentum = Besitz)
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  • Arten von Liegenschaftseigentum? Einzeleigentum  Gemeinschaftseigentum
  • Einzeleigentum? das Eigentum einer Sache liegt in der Hand einer einzigen Person bedeutet aber nicht automatisch die freie Verfügungsfähigkeit, da möglicherweise Bindungen durch die Familie oder sonstige Gemeinschaften (Standeszugehörigkeit, Nachbarschaft, Dorf, Land) bestehen konnten
  • Gemeinschaftseigentum? mehrere Personen haben Eigentumsrechte an ein und derselben Sache (z.B. Liegenschaften, Unternehmen); die innere und äußere Gestaltung des Gemeinschaftseigentums ist nicht so einfach, daher gab es drei AusgestaltungsMöglichkeitenim deutschen Privatrecht Miteigentum nach Anteilen  Gesamthandeigentum  korporatives / genossenschaftliches Gesamteigentum
  • Miteigentum nach Anteilen? = deutsch- / römischrechtlichen Ursprungs; jeder besitzt einen quotenmäßig genau bestimmten Anteil, über welchen er prinzipiell frei verfügen kann
  • Gesamthandeigentum? = deutschrechtlicher Ursprungs; Grundlage ist eine Personenverbindung (Familie, Hausgemeinschaft) – die Teilnehmer („Gemeinder“) haben nur ideelle Anteile, die erst mit der Auflösung der Gemeinschaft realisiert werden können; entstanden hauptsächlich durch Erbe – wenn ein Gemeinder starb und dieser keine Kinder hatte, ging das Eigentum automatisch zum Gesamteigentum über (Akkreszenz = Anwachsung; z.B. Erbengemeinschaften im Lehensrecht); die Probleme aus dem Zusammenleben führten zur Ausbildung von Auflösungsformen, der Mutschierung (= Nutzungsteilung) und der Watschierung (=vollständige Realteilung)
  • korporatives / genossenschaftliches Gesamteigentum? = deutschrechtl. Ursprungs; wieder bildet eine Personenverbindung die Grundlage; einzelne Elemente des Eigentums werden den Mitgliedern zur Ausübung übertragen (z.B. hatte jeder einzelne ein Nutzungsrecht an der Gemeindeweide (Allmende) und durfte eine bestimmte Stückzahl Vieh dort grasen lassen); Verfügungen konnten nur gemeinsam erfolgen 
  • Beschränkungen des Liegenschafteigentums? Nachbarrechte (=Kolisionsnormen menschlichen Zusammlebens) = sind ex lege anzuwenden d.h. ohne vertragliche Vereinbarung; sind jene Nutzungsbeschränkungen, die Eigentümer einer Liegenschaft, im Interesse der Nachbarn (nicht unbedingt angrenzende, man denke an Immissionen!), in Kauf nehmen müssen Hauptanwendungsfälle im ländlichen Bereich = Pflugwenderecht, Notwegerecht, Durchfahrtsrecht, Überhangs- und Überfallrecht – bedingt durch Gemengelage und Flurzwang = Zerstreuung der Ackergrundstücke und der dadurch entstehenden Flure zwischen den Äckern Hauptanwendungsfälle im städtischen Bereich = Dachtraufrecht, Fensterrecht, Bauabstand, Überhangs- und Überfallsrecht – bedingt durch räumlich beengte Verhältnisse  in der Rezeption versuchte man, den röm. Servitutenbegriff auf die deutschrechtlichen Nachbarrechte, die normalerweise ex lege bestanden, auszudehnen – wäre ein Problem gewesen, weil diese dann nicht mehr ex lege bestanden hätten = ABGB kennt diese als echte Nachbarrechte (z.B. Überhangsrecht, Bienenrecht, Immissionen, Vertiefung eines Nachbargrundstückes)
  • Einstandsrechte? als Typus der Verfügungsbeschränkungen werden auch Retraktrechte, Beispruchsrechte, Warterechte, Zugrechte oder Näherrechte genannt. die Forschung unterscheidet 2 mittelalterliche Grundtypen:→ Beispruchsrechte = basieren auf Bindung durch die Sippe → Warterechte = hängen mit der Hausgemeinschaft zusammen ordnungsmäßige Veräußerung der Leigenschaften war nur mit Zustimmung des Kreises der Betroffenen möglich; wurde trotzdem bzw. ohne Genehmigung (Erbenlaub) veräußert, so bestand ein Herausgabeanspruch gegenüber dem Erwerber; Lockerungen dieser Bindung gab es ab der Karolinger Zeit Einstandsrechte vermehrten sich im österreichischen Liegenschaftsverkehrsrecht der Neuzeit sprunghaft; sie wurden jedoch unter Joseph II. aufgehoben auf Grund des naturrechtlichen Freiheitsdenken und physiokratischen Wirtschaftsprinzipien das ABGB enthält KEINE Einstandsrechte mehr
  • Eigentumsähnliche recht? Regalien = Hoheitsrechte Bestimmte Grundstücksnutzungen wurden dem Eigentümer durch die RO entzogen und entfalteten sich zu selbstständigen Gerechtigkeiten reichen von frühen MA bis in die Gegenwart Beispiele: Straßenregal, Stromregal, Forstregal, Strandregal, Zollregal, Münzregal, Gerichtsregal Differenziert wurde zwischen: → egaliamaiora = eigentliche staatliche Hoheitsrechte → regaliaminora = finanziell nutzbare und übertragbare Hoheitsrechte frühe Aufzeichnung erfolgte unter Kaiser Friedrich I im Jahr 1158 durch die QuattuorDoctores am Ronkalischen Reichstag
  • Begrenzte dingliche Rechte? Sind Rechte, die jemandem an einer Liegenschaft zustehen und nicht im Vollrecht eines Eigentümers, sondern in einem beschränkten oder unbeschränkten Nutzungsrecht oder auch nur in einem Zugriffsrecht bestehen. Typologie: Nutzungsrechte = Leiherecht (bäuerliche, städtische, ritterliche Leihe),Nießbrauch, Reallasten, Grunddienstbarkeiten Zugriffrecht = Grundpfandrecht (hier nicht behandelt!)
  • Die Leihe? Bäuerliche Leihe  Städtische Leihe Ritterliche Leihe
  • Bäuerliche Leihe Geschichte? Wurzeln liegen im gallorömischen Raum, wo es das, auf fünf Jahre befristete, „precarium“ gab – das Frühmittelalter kannte dann bereits verschiedene Formen = hofrechtlicheLeihe (= neben Abgaben auch persönliche Dienste) und der freienLeihe (= nur Leistungen vom Gut)
  • Welche drei große Gruppen gibt es bez. der Leihe im ABGB (späteren MA)? Freistiftrecht (befristet = Bauer konnte jährlich dem Bauer das Lehen kündigen) Leibgeding (auf Lebenszeit = beschränktes Recht auf wiederkehrende Leistungen) Kaufrecht (erblich) = Bauer zahlte dem Grundherrn eine einmalige größere Summe, womit er sich die Erblichkeit erkaufte und erlangte damit die Position eines Untereigentümer
  • Bauerschutzgesetzgebung in Österreich (Bäuerliche Leihe)? „Tractatus de iuribus incorporalibus“ (1679) = wurde nur für Österreich unter der Enns geschaffen, galt aber auch im Rest als Gewohnheitsrecht Robotpatent(1781) = beendete die Leibeigenschaft der Bauern ABGB(1811) = setzt sich mit der Grundherrschaft im Bereich Erbpacht- und Erbzinsverhältnis auseinander Grundentlastungsgesetz(1848) = dadurch wurden die Bauern Eigentümer ihrer Liegenschaften
  • Städtische Leihe? (= eine Gründerleihe)  sollte Ansiedelung für qualifizierte Siedler (z.B. Handwerker, Kaufleute)schmackhaft machen Gründer stellte Land und meist auch eine gewisse Infrastruktur (z.B. günstige Lage, Parzellierung, Wasserversorgung) zur Verfügung mit ihr waren oft rechtliche Privilegierungen verbunden Großteils als freie Erbleihe ausgestaltet – allmählich Wandel vom Anerkennungszins (=Wurtzins) zu einem Zins der Reallast
  • Ritterliche Leihe? (= Lehenswesen) Feudalismus leitet sich von „feod“ ab [= Lehen (Gegensatz dazu = „allod“ = Eigen)] und bezeichnet das auf dem Lehenswesen aufbauende Staatssystem   Lehen ist eine Form der Leihe, also eine prinzipiell unbeschränkte und unmittelbare Nutzung eines Grundstückes Lehensherr vergibt Land – Lehensnehmer (Belehnter) schuldet Gefolgschaft (Krieg, Verwaltung) = Wurzeln sind die Vasallität(= Vasall war allerdings seinem Herrn noch persönlich verpflichtet, der Lehnsmann begab sich nur über sein Lehen in die Abhängigkeit vom Lehnsherren) [= ein durch Kommendation gegründetes personenrechtliches Verhältnis] bzw. das Benefizium (=Zweckschenkung) im gallorömischen bzw. frühfränkischen Raum. Aufhebungsgesetzgebung für das Lehenswesen setzte in Österreich 1862 ein und dauerte bis 1869 – rechtliche Wirkung der Aufhebung: Obereigentum und Nutzungseigentum fielen zusammen 
  • Dienstbarkeiten - Servitute? sind dingliche Rechte, die eine beschränkte, unmittelbare Liegenschaftsnutzung gewähren (z.B. Weidegerechtigkeiten, Mastrechte, Wasserrecht, Waldgerechtigkeiten, Wegerecht) entwickelten sich erst im Mittelalter durch die Rezeption wurde der römische Servitutenbegriff übernommen und dann mit deutschrechtlichen Vorstellungen vermengt, woraus die Mischform „Servitus Iuris Germanici“ entstand = Eigentümerservitut war möglich und ein Servitut konnte generell in einem Dulden oder einer Leistung bestehen (= entsprach nicht dem röm. Recht) – im 18. Jhd. wurde der Begriff wieder bereinigt im Sinne des römischen Rechtes; jedoch blieb ein Eigentümerservitut im ABGB möglich = eine Dienstbarkeit, die der Eigentümer am eigenen Grundstück bestellt (z.B. wenn der Eigentümer das Grundstück veräußern will, ein bestimmtes Recht jedoch behalten möchte – Bauträger, die ein größeres Gebiet gekauft haben, um z.B. die Durchfahrt zu ermöglichen oder eine bestimmte Bebauung zu verhindern)
  • Nießbrauch? („usus fructus“)  besteht in einer unbeschränkten, unmittelbaren Nutzung, begrenzt auf Lebenszeit; er ist höchstpersönlich, daherunübertragbar und unvererblich wurde durch die Rezeption eingeführt, wobei das ABGB den Fruchtgenuss (= Fruchtnießung) nicht auf Liegenschaften beschränkt  prinzipiell kann der Fruchtgenuss nur an einer nichtverbrauchbaren Sache bestellt werden – Ausnahme: uneigentlicher Fruchtgenuss an verbrauchbaren Sachen
  • Reallasten? sind dingliche Rechte, die eine beschränkte, mittelbare Nutzung der Grundstücke gewähren (z.B. Ausgedinge, diverse Bezugsrechte aus wiederkehrenden Leistungen – Leibrente) entstanden im Mittelalter und haben ihren Ursprung in der persönlichen Leistungspflicht aus hofrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Bindungen wie etwa Fronden, Geldzinse (z.B. Wurtzins), Zehnten. ein großer Teil der Reallasten wurde durch die Grundentlastung(1848) beseitigt sind im ABGB nicht ausdrücklich geregelt, finden sich jedoch in anderen Rechtsvorschriften (z.B. im Grundbuchsgesetz)
  • Grundbuch allg.? ältere deutsche Recht ist im Liegenschaftsverkehr von einer Doppelaktigkeit des Mittelalters gekennzeichnet- „Sala“ (= Einigung; vgl. englisches Wort „tosell“)- „Vestitura“ (= körperliche Einweisung oder Übertragung) an ihnen haftete ein formaler Charakter, der die Öffentlichkeit der vollzogenen Maßnahmen gewährleistete (als Sicherung der erworbenen Rechte); beide Akte wurden auf der Liegenschaft vollzogen – Sala später auch vor Gericht in der Neuzeit wurde daraus eine gemeinrechtliche Variante, durch den Rezeptionsjuristen Johannes Apel (1486 – 1536) = gilt als Schöpfer der Lehre vom „titulus und modusadquirendidominii“ – stellt auch im ABGB den allgemeinen Grundsatz des Eigentumserwerbes dar
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  • Grundbuch Entwicklung? dienen alsMittel der Publizität = vorher wurde das durch karolingische Scheinprozessebzw. der Auflassung vor Gericht oder auch nur der einfachen Einschaltung einer Behörde (z.B. Stadtrat) erreicht Aufgaben der Grundbücher = Kontrollinstrument des Liegenschaftsverkehrs und Registrierung von Grundstücksbelastungen Frühere Beispiele für die Aufzeichnungen des Grundstücksverkehrs = Kölner Schreinskarten und -bücher (1135 bzw. 1220) die Grundbücher des heutigen Rechtslebens sind eine spezifisch deutschrechtliche Komponente
  • Funktion der Eintragung (Grundbuch)? Publizität Rechtssicherheit Steuererfassungsgrundlage
  • Grundbuchsysteme? Durch die Rezeption geschaffene Systeme Systeme hisnichtlich der Art der Führung Systeme, hinsichtlich der Art der Wirkung der Eintragungen
  • Grundbuchsysteme, die durch die Rezeption geschaffen wurden? Traditionssystem = Eigentumsübergang durch formlose Tradition, Wirksamkeit nur mit richterlicher Bestätigung oder bücherlicherEintragung System der gerichtlichen Auflassung = Richter, Veräußerer und Erwerber führen gemeinsam die Auflassung durch; die Bucheintragung hat meist nur beurkundende Wirkung Transkriptionssystem = Eigentum geht durch vertragsmäßige „Umschreibung“ über
  • Systeme hinsichtlich der Art der Führung? chronologische Führung = die einfachste Form, bei der Liegenschaftsgeschäfte ohne besondere sachliche Ordnung, einfach in ihrer zeitlichen Reihenfolge von einer Institution (z.B. Stadtrat) protokolliert werden (z.B. Kölner Schreinskarten) Personalfoliensystem = alle Liegenschaftsgeschäfte einer Person, in einem bestimmten Territorialbereich, werden chronologisch protokolliert Realfoliensystem = in Österreich seit dem 15. Jhd. bekannt; hier werden Veränderungen oder Belastungen für jede Liegenschaft separat geführt = bildet die Grundlage des modernen österreichischen Grundbuches seit 1871, ausgehend von den böhmischen Landtafeln (Bücher, in denen adelige Grundstücke verzeichnet wurden) und den grundherrschaftlichen Grundbüchern
  • Systeme hinsichtlich der Art der Wirkung der Eintragungen? deklarative / rechtsbekundende Wirkung = ursprüngliche Form; soll eine einfache Gedächtnisstütze darstellen, oder zur Beweiserleichterung im Rechtsstreitfall dienen konstitutive / rechtsbegründende Wirkung= das betreffende Recht entsteht erst mit der bücherlichen Umschreibung, Eintragung bzw. Intabulation; effizient dienendes Grundbuch kann nur auf konstitutiver Wirkung aufbauen (Eintragungs- oder Intabulationsprinzip)
  • Grundbuchgesetz? 18. und 19. Jhd. = Bemühungen zur lückenlosen Erfassung des Liegenschaftsverkehrs (aus steuerlichen Erwägungen) mit Hilfe der Grundbücher Aufhebung der Grundherrschaften (1848)ließ die Situation problematisch werden (grundherrschaftliche Grundbücher) = die gesetzgeberische Arbeit am Grundbuchrecht wurde intensiviert und führte zum Allgemeinen Grundbuchsgesetz von 1871 – die Landtafeln blieben daneben, als Verzeichnisse der ehemals landständischen Liegenschaften, erhalten – es wurde aber nicht absolut in Geltung gesetzt (in Tirol und Vorarlberg erst am Ende des 19. Jhd.)
  • Merkmale des modernen Grundbuches? Bestandteile = Hauptbuch und Urkundensammlung  für jede Liegenschaft wird eine Grundbuchseinlage geführt = Gutsbestandblatt, Eigentumsblatt, Lastenblatt grundbücherliche Eintragungen - Einverleibungen = unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen = Intabulationen, Extabulationen - Vormerkungen = bedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen = Pränotationen - Anmerkungen (z.B. zur Ersichtlichmachung von persönlichen Verhältnissen, z.B. Minderjährigkeit) genießen öffentlichen Glauben = Rechtslage ist für alle Beteiligten offenkundig (Publizitätsprinzip)  durch die EDV und das Grundbuchsumstellungsgesetz 1980 ist das Grundbuchswesen in den letzten Jahren verbessert worden (z.B. bessere Transparenz von Eigentums- und Belastungsverhältnissen)