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Privatrechtsentwicklung (Fach) / PRE Späte Neuzeit (Lektion)
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- Allgemein? ab etwa 1850 in Ländern des 1815 gegründeten Deutschen Bundes blühte HRS In Ö große Beschäftigung mit ABGB zu Zeit d. Vormärz --> Zeillersche Studienordnung v. 1810; jüngere Juristen versuchten ABGB aufzunehmen und zu akzeptieren, Ältere hatten Probleme Unterrichtsreform "Thun-Hohensteins" --> Öffnung in Richtung deutschen Staaten u. damit zu Pandektistik - Joseph von Unger (System des Österreichischen PR)--> endete paragraphenorientierte Kommentare der vormärzlichen Schule.
- Pandektistik? Hauptvertreter: Heinrich Dernburg Bernhard Windscheid
- BGB? 1871 kam es zu Rechtsvereinheitlichungstendenzen im Deutschen Reich (1871 bis 1890) = Gesamtstaatskompetenz für einzelne Rechtmaterien
- Gründe BGB? wirtschaftliche Überlegungen verstärktes Nationalbewusstsein im Deutschen Reich an 1871 Pandektistik – BGB 1900 ist das Ergebnis der deutschen Pandektistik und erstreckte seine Einflüsse auch auf die übrigen europäischen Staaten des deutschsprachigen Raums
- BGB Vorgang? Lex Lasker (1873) hat die Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung über Schuld-, Handels- und Wechselrecht hinaus begründet Vorkommission (1874) erstellte Planungsarbeiten, danach wurde die endgültige Kommission eingesetzt (11 Mitglieder, darunter u.a. Gottlieb Planck und Bernhard Windscheid - 1. Entwurf für BGB 1887fertiggestellt - 1. Entwurf wurde 1888veröffentlicht und sogleich stark kritisiert (zu romanistisch, zu wenig Berücksichtigung der neu auftretenden sozialen Fragen) vor allem von Otto von Gierke und Anton Menger 2. Kommissionwurde 1890 zu einerÜberarbeitungeingesetzt, dadurch wurde der Einfluss der Pandektistik etwas zurückgenommen (Mitglieder u.a. Gottlieb Planck und Rudolph Sohm) dieser 2. Entwurfwurde 1895vorgelegt 1896 kam 2. Entwurf in den Reichstag und nach kleineren Korrekturen wurde das Gesetzbuch beschlossen und am 24.8.1896 publiziert. am 1. 1. 1900 trat es dann in Kraft
- Was bewirkten die Arbeiten des Romanisten Rudolf von Ihering? Leiteten eine Abkehr von Begriffsjurisprudenz der Pandesktistik ein. Mit ihm ist später BEgriff der Interessensjurisprudenz verbunden.
- Begriffsjurisprudenz? = sie geht von einem geschlossen Begriffssystem aus, mit dem man für alle Rechtsfragen Antworten finden kann, dabei geht sie rein vom Wortlaut des Gesetzes aus
- Freirechtslehre? = Weiterentwicklung der Begriffsjurisprudenz (Anfang 20. Jhd.) = die Rechtsnormen wurden mit den Regeln, nach denen sich die Menschen in ihrem Zusammenleben tatsächlich verhielten, gleichgesetzt, das zeigte, dass das geschriebene Recht und das gelebte Recht oft auseinanderfiel, deshalb durften Richter nun frei von der Bindung an das Gesetz den Einzelfall entscheiden; Vertreter Eugen Ehrlich (Anerkennung des Gewohnheitsrechts und des Juristenrechts als „gesellschaftliches Recht im Gegensatz zu „staatlichem Recht“) Walter Wilburg (bewegliches System)
- Interessensjurisprudenz? = ist ein Mittelweg zwischen den beiden anderen Auffassungen (Freiheitslehre, Begriffsiurisprudenz); der Einzelfall wird durch eine Abwägung der Interessen, die den Rechtssätzen des Gesetzgebers zugrundliegen, entschieden
- Einfluss der Pandektistik auf das ABGB? Joseph von Unger erstellte das „System des österreichischen Privatrechts“ und wollte so in einer Gesamtreform das ABGB in Richtung Pandektistik umarbeiten – dagegen gab es starkeGegenströme aus der österreichischen Rechtswissenschaft (z.B. von LeoGeller) 1904 wurde eine Revisionskommission von Franz von Klein (Schöpfer der ZPO, 1895) eingesetzt das Endergebnis war eine dreiteilige Teilnovellierung des ABGB(1914, 15 und 16) – die rechtliche Grundlage stellte das Notverordnungsrecht dar (behandelt wurden u.a. Personenrecht, Familien- / Vormundschaftrecht, gesetzliche Erbrecht, Grenzrecht)
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- Einfluss politischer und wirtschaftlicher Art auf das ABGB? Eherecht - unter Sonnenfels/Joseph II wurde Ehe verstaatlicht - 1855 Konkordat zwischen Österreich und Vatikan = kirchliches Eherecht wurde wieder eingeführt; auch alles, was an der Schule gegen die Kirche gelehrt wurde (z.B. Mensch stammt vom Affen ab),wurde aus dem Lehrplan genommen - 1868 Maigesetze = Eherecht ging wieder ans ABGB Einführung der Grundbücher (1871) Notariatszwangsgesetz (1871) = welche RG zwingend beim Notar erstellt werden mussten Staatsgrundgesetz (1867) = Grundrechte wurden dadurch auf Verfassungsrang gehoben Folgen des 1. Weltkrieges: Durchlöcherungen des ABGB etwa im Bereich des Mietrechts und der Verschollenheit nach dem 2.WK: Familienrechtsreform (1978; Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern, Möglichkeit der einvernehmlichen Scheidung, Pflichtteilsanspruch des Ehegatten wurde erhöht und 1989)
- Einfluss der Pandektistik auf Sachsen? Entwurf einer Zivilrechtskodifikation 1853 = wurde nicht angenommen, weil er zu sehr am ABGB orientiert war Sächsisches Bürgerliches Gesetzbuch (1863) = entstand auf Basis des Pandektensystems; wurdeam 1. 3. 1865 in Kraft gesetzt ; umfasste 2620 §§
- Einfluss der Pandektistik auf die Schweiz? 1874kam es zur Gesamtstaatskompetenz für die Berieche persönliche Handlungsfreiheit, Obligationsrecht, Personenstandsrecht und Eherecht – Ergebnis: Personenstands- und Ehegesetz (1874), Obligationsrecht und Recht der persönlichen Handlungsfähigkeit (1881) die Regelung des Privatrechts in den schweizerischen Kantonen war unterschiedlich, sie orientierte sich entweder am Code Civil, am ABGB, oder an der Historischen Rechtsschule 1856 wurde das Züricher Zivilgesetzbuch erstellt (Friedrich Ludwig Keller, Johann Caspar Bluntschli), dieses war der HRS zuzuordnen und diente als Basis für das ZGB Auf Anregung des Schweizerischen Juristenverbandes wurdeEugen Huber mit der wissenschaftlichen Darstellung des kantonalen Zivilrechts betraut. 1886 – 1893 erschien das Ergebnis, nämlich „System und Geschichte des Schweizerischen Privatrechts“ in vier Bänden 1892 betraute man Eugen Huber die Erstellung einer Kodifikation des schweizerischen Privatrechts 1907 wurde die Annahme des Entwurfs von Huber beschlossen und trat als Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) 1912 in Kraft ZGB umfasst 877 Artikel- Gliederung = Einleitung – Personenrecht – Familienrecht –Erbrecht – Sachenrecht - ZGB enthält einige Vorbehalte zugunsten kantonaler Rechtsgewohnheiten - Obligationenrecht wurde extra neu bearbeitet und trat ebenfalls 1912 in Kraft