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Privatrechtsentwicklung (Fach) / Rechtsentwicklung allg. (Lektion)
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- Zeitliche Gliederung PRW? Mittelalter (ca. 500 bis 1500) Frühmittelalter (ca. 500 bis ca. 1000; fränkische Zeit) Hochmittelalter (ca. 1000 bis 1250) Spätmittelalter (ca. 1250 bis 1500) Neuzeit (ab ca. 1500)
- Joseph von Sonnenfels? plädierte für den Vorherrschaftsanspruch der Verwaltung (war Verwaltungsjurist) lebte in der Zeit von Joseph II und Maria Theresia er veränderte juristische Gesetze vor deren Publikationen sprachlich durch ihn wurde die Folter 1776 abgeschafft (= diese war nie Strafe, sondern Beweismittel); dafür gab es noch andere grausame Strafen, wie die Todesstrafe, Körperstrafe und Ächtungsstrafe (z.B. wurde man mit Sachen beworfen) er setze sich für eine Besserstellung von Witwen, Waisenkindern und unehelichen Kindern im Zivilrecht ein – uneheliche Kinder durften gewisse (handwerkliche) Berufe nicht ausüben und auch nicht studieren
- Joseph II? erstgeborener Sohn Maria Theresias er versuchte den Einfluss des Adels zu mindern zu seiner Zeit war ein uneheliches Kind die totale Schande für die Mutter, daher führte er Gebärhäuser ein, wo uneheliche Kinder danach zur Adoption freigegeben wurden (= billige Arbeitskräfte) er führte die „Deckelung“ ein = für Begräbnisse und Hochzeiten durfte nur ein gewisses Budget ausgegeben werden (z.B. entwickelte er Klappsärge) er war für die Auflösung von vielen Klöstern verantwortlich und zog ihr Geld ein Kirchen hatten viel Gut, denn viele Leute hatten Angst was nach dem Tod sein würde und überschreiben so ihr Hab und Gut der Kirche (= „tote Hand“ = sie hat nur genommen, aber nichts wieder her gegeben) – Joseph erlaubte den rechtmäßigen Erben 2x im Jahr ihr Erbe wieder zurück zu kaufen
- Aufzeichnungen d. Rechtsmaterien im Mittelalter? es existierte kein niedergeschriebenes Recht, sondern nur Gewohnheitsrecht, dieses wurde mündlich von Generation zu Generation weitergegeben Formalismus = um sich das Recht leicht zu merken, wurde es in Versen verfasst Symbolismus = wenn es niedergeschrieben wurde, dann nur in Form von Zeichnungen, denn kaum jemand konnte zu dieser Zeit lesen
- Unterscheidung d. Rechtsm. im Frühmittelalter? Die germanischen Volksrechte kannten keine Unterscheidung nach Rechtsmaterien, sondern die Rechtsquellen (Volksrechte, Lex Alamannorum 720, Lex Baiuvariorum 740 – Vorarlberg, Bayern) unterscheiden nur nach übergeordneten Ordnungskriterien „wer ist von einer Regelung betroffen?“. Kirchensachen Herzogsachen = Sachen die, die Herrschaft betroffen haben Volkssachen Einzelne Abschnitte wurden in natürliche (z.B. Pariser Edikt Chlothars II, 614 – ein königliches Einzelgesetz = „Kapitular“) und sachliche Inhalte weiterunterteilt.
- Unterscheidung d. Rechtsm. im Mittelalter im städtischen Recht? mittelalterliches Stadtrecht = städtisches Recht = dynamisches Recht = ständigem Wandel unterzogen (= weil viele Menschen auf engem Raum); lässt erstmals Ansätze zu einer Trennung der Rechtsmaterien im modernen Sinn erkennen Gliederung des Verfahrensrechtes (davor gab es nur Strafverfahren) BürgerlicheKlagen (Klagen um Schuld, um bewegl. Gut, um Eigen und Erbe) PeinlicheKlagen (Strafklagen) GemischteKlagen (z.B. Klagen wegen trockener Schläge oder Hautwunden
- Was waren die Gründe zur Rechtsmaterientrennung im Bäuerlichen Recht? Erfordernisse im Handel und im Warenverkehr. Ausgebaut und verstärkt wurde diese Trennung vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen der Landesfürsten, vor allem das Strafrecht sollte aus politischen (Pflicht der Friedenswahrung) und wirtschaftlichen Gründen (Verkehrssicherheit) schnell fixiert werden.
- Gründe zur Typisierung der Rechtsmaterien in frühen Neuzeit? die Rezeption (= bedeutet die Übernahme einer fremden Kultur / Denkweise) das Aufblühen der Rechtswissenschaften die gesteigerte gesetzgeberische Aktivität des Landesfürstentums mit dem verstärkten Einsatz gelehrter Räte, sowie die, durch geänderte Lebensverhältnisse gestiegenen, Anforderungen an das Rechtswesen
- Welche Rechtsquellen in frühen Neuzeit? Strafrecht (Landesgerichtsordnungen --> schriftlich fixiert Zivilprozessrecht (Gerichtsordnungen) --> schriftlich fixiert Polizeiordnung --> ganz neu in Neuzeit, Ansätze für öffentlich-rechtlichen Quellentyp
- Rechtseinflüsse in früher Neuzeit? deutsches Recht (= deutschrechtliche Tradition) römisches Recht kanonisches Recht (= kirchliches Recht)
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- geistige Strömungen in früher Neuzeit? Scholastik Humanismus Aufklärung Liberalismus
- Scholastik? = juristische Methode Ausgangspunkt war Bologna (war die Wiege des Rechts) im 12. Jhd.; eine wissenschaftliche Frage sollte dabei mittels theoretischer Erwägungen und Argumentationen geklärt werden
- Humanismus? allgemeine Ideale (wie im Altertum) werden wiederbelebt; Beschäftigung mit Kultur und Sprache; Mittelpunkt = Mensch; Naturwissenschaften wurden wichtig.
- Aufklärung? (1750 bis Ende 18. Jhd.) Entwicklung der Verfassung; Grund- & Freiheitsrechte wurden niedergeschrieben; wachsender Glaube an den menschlichen Verstand; Mathematik & Naturwissenschaften entwickelten sich weiter; viele Entdeckungen vor allem bei den Franzosen (französische Revolution)
- Liberalismus? (17. Jhd.) neue Ideen = Mensch kann sich nur in Freiheit entfalten d.h. der Mensch benötigt einen gewissen Schutzanspruch gegenüberdem Staat (= vor staatlicher Willkür) = Vertrags- & Meinungsfreiheit
- Spätere Neuzeit? 1740 wurde die Differenzierung noch stärker durch Bündnis zwischen aufgeklärten Absolutismus und Naturrecht = war geprägt davon, ein funktionierendes staatliches System zu schaffen d.h. die Wirtschaft zu stärken und dadurch auch die Staatseinnahmen zu erhöhen System der konzentrischen Kreise Differenzierung der Rechtsmaterien aus Behördenrefeorm Maria T.
- System der Konzentrischen Kreise? wurde von Christian Wolffentwickelt (war Mathematiker und Jurist) = man sollte in kleinster Einheit versuchen ein Rechtsproblem zu lösen 1.Kreis: Individuum 2.Kreis: Familie 3.Kreis:Dorfgemeinschaft 4.Kreis:Landesfürst
- Behördenreform M.Ts? oberste Justizstelle (= Vorläufer des OGH) wurde, als Höchstgericht für Zivilsachen, eingeführt (1749) Teilung der österreichischen Gesetzespublikationsorgane von 1790 - 1848 --> Justizgesetzsammlung (JGS = Privat- und Strafrecht; 1790) --> politische Gesetzessammlung (PGS = öffentliches Recht; 1816)
- Codex Austriacus? wurde unter Leopold I eingeführt (18. Jhd.); war die erste schriftliche Aufzeichnung von geltendem Recht; es gab noch keine Trennung zwischen öffentlichem- und privatem Recht; Gesetze wurden nach Datum eingetragen und nicht systematisch; Aufzeichnung war immer 15 Jahre hinten nach