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BGB Schuldrecht AT (Fach) / Verantwortlichkeit des Schuldners (Lektion)

Vertreten müssen etc.

Diese Lektion wurde von jilli11 erstellt.

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  • Vertreten müssen §276 Zurechnung einer Pflichtverletzung an den Schuldners
  • §276 / Haftung Haftung für eigenes Verschulden  Verantwortungsfähigkeit §276 I 2 i.V.m §827,828 Vorsatz und Fahrlässigkeit Haftungsmilderung Haftungsverschärfung Haftung für fremdes Verschulden §278   - für gesetzlichen Vertreter                      -für Erfüllungsgehilfen Haftung ohne Verschulden                      -Übernahme einer Garantie.                    -Übernahme eines Beschaffungsrisiko    -Geldschulden
  • Haftung für eigenes Verschulden Verantwortungsfähigkeit Vorsatz Fahrlässigkeit Einschränkung des Sorgfaltsmaßstab
  • Verantwortungsfähigkeit Verschulden setzt -,,- voraus fehlt grds. in Fällen des §827 fehlt o. nur eingeschränkt vorhanden bei Minderjährigen 
  • Vorsatz Wissen = Kennen bzw. mindestens Für-möglich-Halten der wesentlichen Tatsachen im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit Wollen = mind. billigend Inkaufnahme des Erfolgs
  • Fahrlässigkeit §276 II erfasst jede Form der Fahrlässigkeit  grob = lässt außer Acht, was jedem hätte einleuchten müssen
  • Einschränkung des Sorgfaltsmaßstabs a) Vertrag Parteien können Verantwortlichkeit des Schuldners grds. frei regeln Grenze §276 III b) Gesetz Beschränkung auf Vorsatz u. grobe Fahrlässigkeit  eigenübliche Sorgfalt §277.                    -Maßstab = individuelle Fähigkeiten.         -Grenze = grobe Fahrlässigkeit 
  • Haftung für fremdes Verschulden Zurechnung des Verhaltens und des Verschuldens von Hilfspersonen Voraussetzungen der Haftung für Erfüllungsgehilfen Rechtsfolge
  • Zurechnung des Verhaltens und des Verschuldens von Hilfspersonen Voraussetzungen: Hilfsperson ist Erfüllungsgehilfe oder gesetzlicher Vertreter gesetzl. Vertreter Erfüllungsgehilfe: Person, die mit Willen des Schuldners rein tatsächlich bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit tätig wird
  • Voraussetzungen der Haftung für Erfüllungsgehilfe a) bestehendes Schuldverhältnis zw. Schuldner und Gläubiger  b) Erfüllungsgehilfe c) Handeln in Erfüllung einer Verbindlichkeit d) Verschulden des Erfüllungsgehilfen
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  • bestehendes Sv zw. Schuldner u. Gläubiger im Zeitpunkt der schädigenden Handlung -> Vertrag, vorvertragliches Sv
  • Erfüllungsgehilfe Def.: siehe Kk mit Nr.1 Pflichtenkreis:                                          -Leistungspflicht §241 I                            -Schutzpflicht §241 II irrelevant: Art des Rechtsverhältnisses zw. Schuldner u. Hilfsperson, Weisungsgebundenheit der Hilfsperson
  • Handeln in Erfüllung einer Verbindlichkeit h.M: Innerer Zusammenhang zwischen Handlung der Hilfsperson und der ihm übertragenden Aufgabe erforderlich a.A:  Handlung der Hilspersob wurde durch Übertragung der Tätigkeit erheblich erleichtert
  • Verschulden des Erfüllungsgehilfen gleicher Verschuldensmaßstab wie bei Schuldner Verantwortungsfähigkeit des Schuldners ? h.M.: ohne Verantwortungsfähigkeit §827,828 kein zurechenbares Verschulden aber evtl. Auswahlverschulden des Sculdners a.A: Zurechnung auch bei fehlender Verantwortungsfähigkeit des Erfüllungsgehilfen, da Schuldner nicht durch Einschalten der Hilspersob entlastet werden soll
  • Rechtsfolge Zurechnung des Verhaltens der Hilfsperson zum Schuldner  -,,- -,,- Verschuldens der Hilfsperson zum Schuldner
  • Erfüllungsgehilfe nach §278 Zurechnung des Verschuldens einer Hilfsperson Zurechnungsnorm
  • Verrichtungsgehilfe Haftung für Auswahl- und Überwachungsverschuldeb des Geschäftsherrn Anspruchsgrundlage
  • Haftung ohne Verschulden Vertragliche Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Haftung -> ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung a)Übernahme einer Garantie b) Übernahme des Beschaffungsrisikos
  • Übernahme einer Garantie §276 I Verpflichtung des Schuldners , für eine Leistungsstörung unbedingt einstehen zu wollen
  • Übernahme des Beschaffungsrisikos §276 I Marktbezogene Gattungsschuld, Beschaffung einer Spiessache Reichweite:Übernahme des Risikos für vorhersehbare und typische Beschaffungshindernisse