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BGB Schuldrecht AT (Fach) / Verantwortlichkeit des Schuldners (Lektion)
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- Vertreten müssen §276 Zurechnung einer Pflichtverletzung an den Schuldners
- §276 / Haftung Haftung für eigenes Verschulden Verantwortungsfähigkeit §276 I 2 i.V.m §827,828 Vorsatz und Fahrlässigkeit Haftungsmilderung Haftungsverschärfung Haftung für fremdes Verschulden §278 - für gesetzlichen Vertreter -für Erfüllungsgehilfen Haftung ohne Verschulden -Übernahme einer Garantie. -Übernahme eines Beschaffungsrisiko -Geldschulden
- Haftung für eigenes Verschulden Verantwortungsfähigkeit Vorsatz Fahrlässigkeit Einschränkung des Sorgfaltsmaßstab
- Verantwortungsfähigkeit Verschulden setzt -,,- voraus fehlt grds. in Fällen des §827 fehlt o. nur eingeschränkt vorhanden bei Minderjährigen
- Vorsatz Wissen = Kennen bzw. mindestens Für-möglich-Halten der wesentlichen Tatsachen im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit Wollen = mind. billigend Inkaufnahme des Erfolgs
- Fahrlässigkeit §276 II erfasst jede Form der Fahrlässigkeit grob = lässt außer Acht, was jedem hätte einleuchten müssen
- Einschränkung des Sorgfaltsmaßstabs a) Vertrag Parteien können Verantwortlichkeit des Schuldners grds. frei regeln Grenze §276 III b) Gesetz Beschränkung auf Vorsatz u. grobe Fahrlässigkeit eigenübliche Sorgfalt §277. -Maßstab = individuelle Fähigkeiten. -Grenze = grobe Fahrlässigkeit
- Haftung für fremdes Verschulden Zurechnung des Verhaltens und des Verschuldens von Hilfspersonen Voraussetzungen der Haftung für Erfüllungsgehilfen Rechtsfolge
- Zurechnung des Verhaltens und des Verschuldens von Hilfspersonen Voraussetzungen: Hilfsperson ist Erfüllungsgehilfe oder gesetzlicher Vertreter gesetzl. Vertreter Erfüllungsgehilfe: Person, die mit Willen des Schuldners rein tatsächlich bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit tätig wird
- Voraussetzungen der Haftung für Erfüllungsgehilfe a) bestehendes Schuldverhältnis zw. Schuldner und Gläubiger b) Erfüllungsgehilfe c) Handeln in Erfüllung einer Verbindlichkeit d) Verschulden des Erfüllungsgehilfen
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- bestehendes Sv zw. Schuldner u. Gläubiger im Zeitpunkt der schädigenden Handlung -> Vertrag, vorvertragliches Sv
- Erfüllungsgehilfe Def.: siehe Kk mit Nr.1 Pflichtenkreis: -Leistungspflicht §241 I -Schutzpflicht §241 II irrelevant: Art des Rechtsverhältnisses zw. Schuldner u. Hilfsperson, Weisungsgebundenheit der Hilfsperson
- Handeln in Erfüllung einer Verbindlichkeit h.M: Innerer Zusammenhang zwischen Handlung der Hilfsperson und der ihm übertragenden Aufgabe erforderlich a.A: Handlung der Hilspersob wurde durch Übertragung der Tätigkeit erheblich erleichtert
- Verschulden des Erfüllungsgehilfen gleicher Verschuldensmaßstab wie bei Schuldner Verantwortungsfähigkeit des Schuldners ? h.M.: ohne Verantwortungsfähigkeit §827,828 kein zurechenbares Verschulden aber evtl. Auswahlverschulden des Sculdners a.A: Zurechnung auch bei fehlender Verantwortungsfähigkeit des Erfüllungsgehilfen, da Schuldner nicht durch Einschalten der Hilspersob entlastet werden soll
- Rechtsfolge Zurechnung des Verhaltens der Hilfsperson zum Schuldner -,,- -,,- Verschuldens der Hilfsperson zum Schuldner
- Erfüllungsgehilfe nach §278 Zurechnung des Verschuldens einer Hilfsperson Zurechnungsnorm
- Verrichtungsgehilfe Haftung für Auswahl- und Überwachungsverschuldeb des Geschäftsherrn Anspruchsgrundlage
- Haftung ohne Verschulden Vertragliche Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Haftung -> ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung a)Übernahme einer Garantie b) Übernahme des Beschaffungsrisikos
- Übernahme einer Garantie §276 I Verpflichtung des Schuldners , für eine Leistungsstörung unbedingt einstehen zu wollen
- Übernahme des Beschaffungsrisikos §276 I Marktbezogene Gattungsschuld, Beschaffung einer Spiessache Reichweite:Übernahme des Risikos für vorhersehbare und typische Beschaffungshindernisse