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Privatrechtsentwicklung (Fach) / Schuldrecht (Lektion)
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- Schuldrecht? hat seine Ursprünge im Römischen Recht („actio in personam“ und „actio in rem“) romanistische Lösung hielt sich durch die Jh. und ist über die Rezeption, das naturrechtliche Systemdenken und die Pandektistik in die modernen Zivilgesetzbücher aufgenommen worden ABGB regelt im Abschnitt 2 das Schuldrecht bzw. Obligationenrecht (vom röm. Begriff „obligatio“), nennt es aber persönliches Sachenrecht römisch-gemeinrechtliche Orientierung des ABGB wird sichtbar durch die sprachliche Ausgestaltung im Bereich des Schuldrecht
- erste Ansätze des Schuldrecht? im 2. Jh. v. Chr. = Aufkommen des HAndels, Geld, ...
- Eisenzeit? ca. 500 c. Vhr. = starke Zunahme des Fernhandels; Ausbau des Vertrags- u. Haftungsrechts
- Germanische Zeit? keine wesentlichen Weiterentwicklungen; Bargeschäft im Vordergrund, Zug um Zug Abwicklung
- Fränkische Zeit? enthalten bereits Schuldrecht, das die Unterscheidung zwischen Schuld und Haftung erkennen lässt Schuldrecht immer noch stark strafrechtlich orientiert
- Edictus Rothari? = langobardisches Volksrecht von 643 zeigt bereits privatrechtliche Schulbegriffsansätze, denn an Stelle strafrechtlicher Buße konnte bereits Schadenersatz treten
- Mittelalter? 11./12. Jh städtischerBereich = starke Weiterentwicklung (durch ständige Expansion von Handels-, besonders Fernhandelsverkehr) ländlicherBereich = blieb beim frühmittelalterlichen Niveau zwei Einflusslinien: Süden wurde vom oberitalienischen Raum beeinflusst, Nordosten erlebte eigenständige deutschrechtliche Entwicklungen
- Mittelalterliches Stadtrecht d. 13. Jh? eigenes Klagesystem wurde entwickelt Befreiung des Schuldrechts von der strafrechtlichen Komponente Stärkere Einschaltung von Behörden und Institutionen in den Vertragsabschluss und auch in die Vertragsgarantie Rückgang des alten Formalismus – Entstehung von Register- und Hilfseinrichtungen (Stadtbücher, Grundbücher) Abschluss vor Behörden (Stadtrat, Stadtgericht) = wirkte rechtssichernd Ausbau eines kaufmännischen Sonderrechts mit erhöhten Sorgfaltspflichten neue Ausgestaltung der Willens- und Irrtumslehre gegen Ende des Mittelalters kam es zu einer Überwindung des Vertragsrechtlichen Typenzwangs, jede Vereinbarung war mit Rechtsverbindlichkeit ausgestattet- Im Vertragsrecht strebte man nach einem Ersatz der unhandlichen Stipulation durch den verstärkten Einsatz der pacta. [pactum = formlose Vereinbarung des römischen Rechts] - Pactavestita= schuldbegründende pactawurden zum Zentralbegriff des Vertragsrechts - Pactanuda wurden durchsetzbar gemacht durch Hilfskonstruktion, nämlich das pactumgeminatum
- oberitalienische Rechtsschulen? Umformung des Schadenersatzrechtes – Basis: „actio legis Aquiliae“ = diente nach römischem Recht nur der Geltendmachung von Beschädigungen körperlicher Gegenstände – wurde weiterentwickelt, dass alle Vermögensschäden berücksichtigt wurden und dass auch Heilungskosten ersetzt wurden
- Einfluss der Kanonisten? Möglichkeit der eidlichen Vertragsbekräftigung → formlose pacta konnten dadurch vor dem kirchlichen Forum klagbar gemacht werden kanonische Zinstheorie; ursprünglich gab es Zinsverbot; auf Grund der Entwicklung des Handels gelockert (Kreditgewährung; Zinsen wurden als Verzugszinsen und Risikoprämie zulässig) Erfordernis der Gutgläubigkeit bei der Ersitzung → röm. Recht setzte bonafides nur zum Zeitpunkt der Besitzerlangung voraus; das kanonische Recht (Böswilligkeit = Sünde) ging von der Notwendigkeit des Bestandes der Gutgläubigkeit während der gesamten Ersitzungsfrist aus
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- Neuzeit? ab etwa 1500 wurde die Rezeption im Bereich des Schuldrechts besonders intensiv – spielte generell eine wichtige Rolle bei der Rechtsvereinheitlichung; aber auch der heimische Einfluss war stark (z.B. im Bereich des Gewährleistungsrechts, Mietrechts), sowie der des Usus modernus pandectarum und des Naturrechts(Freiheit der Person / des Eigentums); für die Fortschritte des Schuldrechts in der Neuzeit war u.a. die Lehren des Hugo Grotius (1583 – 1645) richtungsweisend
- Schuldrechtliche Fortschritte durch das Naturrecht, allgemein? Vertragsfreiheit (Abschluss-, Form-, Gestaltungs-, Beendigungsfreiheit; Schutz der Rechtsunterworfenen; Formzwang; Beschränkung der Testierfähigkeit) Gewerbe- und Handelsfreiheit Beseitigung des Zinsschranken Modernisierung der Schadenersatzlehre (Treu und Glauben im Rechtsverkehr, Verbot der Sittenwidrigkeit)
- Schuldrechtliche Auswirkungen durch des Naturrecht auf Schulverträge? Klagbarkeit der formlosen Verträge Konsensualprinzipwurde anerkannt Schadenersatzrecht weiter ausgebaut = generelle Entschädigungspflicht bei verschuldeten rechtswidrigen Handlungen; Zuerkennung von Schmerzensgeld (§ 1295 ABGB) „culpa in contrahendo“ = Verletzung der Sorgfaltspflicht bei Vertragsabschluss (durch Ihering) Zessionslehre= Naturrecht anerkennte Eigentum an unkörperlichen Sachen (Forderungen), somit war eine Eigentumsübertragung daran möglich Gewährleistungsrecht (Christian Wolff) = die Vereinheitlichung von Rechts- und Sachmängeln wurde weiter ausgebaut Franz von Zeiller beeinflusste Schuldrecht des ABGB in verschiedener Hinsicht: z.B. bezüglich der Willenserklärung (ausdrückliche und stillschweigend) und bei der Reduzierung der Überbewertung des Tausches
- Schuld und Haftung? Schuld = Leisten müssen Haftung = einstehen müssen für die Leistung
- Arten von Haftungen? Haftung mit der Person (ursprünglich Knechtschaft, Schuldturm) Persönliche Haftung = mit dem gesamten Vermögen Sachhaftung (bewegliches Gut, Liegenschaften) = Beschränkung der Haftung auf bestimmte Vermögensteile (Faustpfand, Hypothek) Zusatzhaftung= Bürgschaft Betragsmäßige Beschränkung der Haftung (z.B. bei GesmbH = max. Haftung mit Einlage) Naturalobligation = unvollkommene Verbindlichkeiten = Schulden, die zahlbar, aber nicht klagbar sind (z.B. verjährte Forderung, Forderung aus formnichtigen Vertrag)
- Bürgschaft? seit dem frühen Mittelalter; verlor später an Bedeutung gegenüber der dinglichen Sicherung (z.B. Pfand) Erklärung eines außenstehenden Dritten, für die Schuld eines anderen einzustehen, wenn dieser selbst nicht leisten kann Formvorschrift = Schriftlichkeit durch einen Dritten (seit 3. Teilnovelle) Subsidiarität = es haftet zuerst der Schuldner, erst nach Exekution der Bürge bei der Schadlos- / Ausfallsbürgschaft haftet der Bürge nur, wenn der Gläubiger vom Schuldner im Prozessweg vergeblich die Befriedigung zu erlangen versucht hat Akzessorietät = Bürgschaft hängt vom Bestand der Hauptschuld ab Regressanspruch des Bürgen =mit der Zahlung erwirbt er ein Rückgriffsrecht auf den Schuldner = er tritt an die Stelle des Gläubigers (Legalzession) Entwicklungsstufen der Bürgschaft: - Gestellungsbürgschaft: Bürge sorgt dafür, dass Schuldner sich bei Fälligkeit dem Gläubiger stellt; zur Vermeidung der Vergeiselung des Schuldners - Exekutionsbürgschaft: Bürge exekutiert Schuldner bei Nichtleistung bzw. sorgt dafür, dass Schuldner sich dem Gläubiger stellt - Exekutorische Zahlungsbürgschaft: wenn Exekution beim Schuldner nicht zum Ziel führt, trägt der Bürge das weitere Risiko - Reine Zahlungsbürgschaft: Gläubiger wendet sich nun direkt an den Bürgen um Leistung.
- Schuldentstehungsgründe? (§859 ABGB nennt 3 Gründe) Gesetz = das Schuldverhältnis entsteht mit der Erfüllung gesetzlicher Merkmale, die Gestaltung der Schuld kann durch Parteiwillen nicht beeinflusst werden (z.B. ungerechtfertigte Bereicherung, vorvertragliche Schuldverhältnisse) Rechtsgeschäft = Ausgestaltung der Schuld durch Parteiwillen möglich (z.B. Vertrag) erlittene Beschädigung = Schadensersatz durch Handlung oder Unterlassung
- Zustandekommen von Schuldverträgen? einseitig verbindliches Rechtsgeschäft (z.B. Schenkung des § 938 ABGB, Auslobung) zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft (z.B. Kauf, Tausch, Pacht) = „synallagmatischen Rechtsgeschäften“ = Austausch von Leistung und Gegenleistung Gestaltungsfreiheit = kein Typenzwang, Formfreiheit Beendigungsfreiheit = Parteien können Vertrag einvernehmlich auflösen (z.B. Kündigung) – Einschränkungen zugunsten Schwächerer (z.B. Arbeitsrecht, Mietrecht, KSchG)
- Gesetzliche Formvorschriften in Österreich? Notariatszwangsgesetz (z.B. Ehepakte, Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe) dritte Teilnovelle des ABGB (z.B. Schriftlichkeit der Bürgschaftserklärung, notarielle oder gerichtliche Beurkundung für Erbschaftsverzicht oder Erbschaftskauf)
- Parteien des Schulverhältnisses? Schuldner und Gläubiger (z.B. Vertrag) Ausnahmen: - Schuldner- und Gläubigermehrheiten, - Verträge auf Leistung an Dritte → Schuldner verspricht einem Dritten die Leistung zu erbringen - Forderungsabtretung (Zession) → an Stelle des Gläubigers tritt neue dritte Person in das Schuldverhältnis ein- Schuld übernahme → im Gegensatz zur Zession wird auf Schuldnerseite ein Wechsel vorgenommen
- Gläubigerwechsel - Forderungsabtretung? = Zession war im Röm. Recht noch nicht bekannt – Basis ist daher das mittelalterliche deutsche Recht bzw. Naturrecht (dasselbe gilt für den Schuldnerwechsel) an die Stelle des Gläubigers tritt eine dritte Person Forderung stellt einen übertagbaren Vermögenswert dar – im Mittelalter hatte diese noch höchstpersönlichen Charakter; erst im Spätmittelalter wurde dies geändert (musste aber oft im Stadtbuch eingetragen werden); in der Rezeption kam es wieder zu einem Rückschritt ändert nichts am Inhalt der Forderung Höchstpersönliche Forderungen können nicht abgetreten werden (z.B. Unterhalt) ALR und ZGB verlangen Schriftform – ABGB und BGB bestimmten Formfreiheit (aber der Schuldner muss verständigt werden, weil er sonst weiterhin dem alten Gläubiger mit befreiender Wirkung leisten kann) der Gläubiger haftet für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung
- Schuldnerwechsel? Schuldeintritt(= privative Schuldübernahme) = jemand tritt an die Stelle des Schuldners; Gläubiger muss zustimmen Schuldbeitritt (= kumulative Schuldübernahme) = zum ursprünglichen Schuldner kommt zweiter neuer Schuldner dazu
- Beendigung des Schuldverhältnisses? ordnungsgemäße Leistungdurch den Schuldner durch Tun oder Unterlassen (muss keinen Vermögenswert haben) - Leistungsort: Holschuld, Bringschuld (entwickele sich für Geldschulden, 13. Jhd.), Schickschuld (moderne Gesetzbücher) - Leistungszeit: sofortige Leistung gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist Gläubigerverzug = wenn der Gläubiger die Leistung des Schuldners nicht annimmt – Folgen: Preisgaberecht des Schuldners, Hinterlegung, Schadenersatzpflicht des Gläubigers / verminderte Haftung des Schuldners Leistung an Zahlung Statt–in neuerer Gesetzgebung; von Zustimmung des Gläubigers abhängig; aus Mangel an gemünztem Geld hervorgegangen Hinterlegungbei Gericht= als Abschwächung der Preisgabe der Leistung bei Gläubigerverzug Kompensation = Forderung wird gegen andere Forderung abgegolten; war ab dem Mittelalter möglich (vorher nur, wenn es vertraglich ausgemacht wurde) – ab dem 15. Jhd. gab es erste Ansätze zu einem Kontokorrent (= laufende Rechnung)
- modernes Haftungsrecht? Mischung aus deutschrechtlichen und gemeinrechtlichen Elementen = der Schuldner hat für Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen, während die Zufallshaftung für den Normalfall ausgeschlossen ist weiteres bezieht sich das moderne Recht teilweise wieder auf früheres Recht, das auch schon eine verschuldensunabhängige Haftung kannte – daraus wurde die Gefährdungshaftung bei Eisenbahnen, Luftverkehr, Atomkraftwerken