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Römisches Recht II (Obligationenrecht) (Fach) / Prätorische Deliktstatbestände (Lektion)
- Gewaltdelikte? TB des prätorischen Edikts: dolo malo vi hominibus armatis coactisve damnum datum (vorsätzilche Sachbeschädigung durch bewaffnete Banden) --> Verschärfung der Folgen der LA Rapina (Raub = gewaltsame Entziehung einer beweglichen Sache) --> Verschäfrung der Folgen des Furtum Beide Klagen gingen auf das Vierfache, nach einem Jahr nur noch aif einfachen Wert der zerstörten bzw. weggenommenen Sache.
- Was gewährte man, wenn eine bewusste Täuschungshandlung zu einer Schädigung des anderen führte? actio de dolo (war ein subsidiärer Rechtsbehelf) Der Prätor prüfte (causa cognita), bevor er die actio de dolo gewährte, den Fall des Klägers, ob eine Klage angebracht war. --> machte nur Schlüssigkeitsprüfung. Prüfte nicht ob der Kläger die Wahrheit sagte, dies oblag dem Richter. Führte die arglistige Täuschung zu einer Vermögensverschiebung, so war sie nach ius civile zwar gültig, führte jedoch mit der actio de dolo zur Rückerstattung des Erlangten. Wenn Geschädigter Nachteil jedoch Schädiger keinen Vorteil dann:- Schadenersatz: --> eidliche Schätzung des Klägers Verurteilung bei der actio de dolo führte zur Infamie Wenn der Beklagte die Sache restituierte, konnte er der Verurteilung entgehen.
- Welche Möglichkeiten gab es, wenn die Arglist zur Begründung einer rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeit eingesetzt wurde? Klage auf Erlass der Obligation oder die exceptio doli (Einrede der Arglist) - war ein defensiver Rechtbehelf, mit dem man sich gegen eingeklagte Obligation des Täuschenden verteidigen konnte.
- Welche Arten der Arglist gibt es? exceptio doli praeteriti vel specialis Arglist bezog sich auf die Vergangenheit, Arglist im Zeitpunkt der Begründung des Rechtsgeschäfts exceptio doli preasentis vel generalis. Arglist bezog sich auf die Erhebung der Klage des Klägers.
- Wer erschuf die Formlua Octaviana, wann und zu welchem Thema? Prätor Ocatvius im Jahre 80 vChr Metus (Zwang
- Formula Ocatviana? was aus Furcht geschehen ist, werde ich nciht für gültig erachten. Voraussetzungen der Kalge: Zwang durch Erregung von Furcht und Entstehen eines Schadens aus der erwzungenen Handlung
- Prätorische Abhilfen gegen Erpressung (Zwang)? actio quod metus causa=offensiver Rechtsbehelf zur Herstellung des alten Zustandes, wenn Vermögensverschiebung vorliegt. Ist auf das Vierfache gerichtete Bußklage. Nach Jahresfrist auf das Einfache à Sachverfolgung oder bloßer Ausgleich.- Restitution war möglich. Man entging der Verurteilung. alte actio wurde als actio utilis gewährtPrätor hob die nachteiligen Folgen der erzwungen Handlung durch seine Entscheidung einfach auf oder beachtet sie nicht. Er gewährte die alte Klage in Form einer neuen actio utilis.- vindicatio in servitutem (Erzwungen Freilassung eines Sklaven)- beneficium abstinendi (Ausschlagungsrecht bei Annahmezwang zb eines Erben) exceptio metus causa:wenn durch den Zwang eine Obligation begründet wurde, gewährte der Prätor dem Gezwungenen eine exceptio auf die Klage aus der zivilrechtlich gültigen Obligation.
- von wem ging Zwang aus? Begünstigter übte zwang aus.- actio quod metus causa. wurde überhaupt ein Zwang ausgeübt.- exceptio metus causa war unpersönlich gestaltet und lautete :- wenn in dieser Sache nichts auf Furcht geschehen ist Letztlich wurde auch gegen Dritte, die begünstigt wurden aber keinen Zwang ausübten die - actio quod metus causa.
- Alienatio in fraudem Creditorum ? = Gläubigerbenachteiligung Prätor entwickelte Rechtsbehelfe um zu verhindern, dass der Schuldner Vermögensgegenstände seinen Gläubigern entzog oder anderen Gläubigern vorzog. restitutio in integrum- stand dem Masseverwalter (curator bonorum) zu,- machte schädigende Verfügungen rückgängig um- das zu verteilende Vermögen (Konkursmasse) auffüllte. interdictum fraudatorium- Befehl alles rückgängig zu machen, was zum Zweck der Gläubigerbenachteiligung gemacht wurde.- einzelne Gläubiger waren nach Beendigung des Konkursverfahrens zur Geltendmachung berechtigt
- zu was wurden die restitutio in integrum und das interdictum fraudatorium im iustinianischen Recht? Actio Paulianadamit wurden Erwerber belangt, denen die Absicht der Gläubigerbenachteiligung bekannt war, oder wenn sie unentgeltlich erworben hatten.
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