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Privatrechtsentwicklung (Fach) / Privatrechtswissenschaft Neuzeit 1740-1848 (Lektion)
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- Frühe Ansätze d. ABGB? 1709 Kompilationskommission in Prag und Brünn 1751 Kommission zur Reform des Tractatus de Iuribus Incorporalibus 1679 Behördenreform 1749
- Hauptphase des ABGB? - 1753 Kompilationshofkommission -> Aufzeichnung der einzelnen Territorialrechte als Arbeitsbasis. 1755 1. Resultat -> Personenrecht separate Revisionskommission in Wien (Holger u. Azzoni) Kommission in Brünn aufgelöst und teilweise in die in Wien integriert -> 1766 Fertigstellung des Codex Theresianus -> von Maria Theresia auf Anraten des Staatsrates zurückgewiesen -> zu kasuistisch, lehrbuchhaft, zu viel RR. Fortführung durch von Horten -> strittige Fragen (einheitliches Erbrecht, staatliches Eherecht) -> geriet 1776 ins Stocken erst 1780 nach Tod Maria Theresias geht es weiter -> 1786 wurde der erste Teil des Entwurfs Horten, das Personenrecht, als Josephinisches Bürgerliches Gesetzbuch publiziert (JGS) Tod Jospeh II. -> alte Kommission aufgelöst und neue eingesetzt -> Hofkommission in Gesetzessachen unter Leitung von von Martini -> 1794 Entwurf Martini -> Rev.Kommission zur Überarbeitung von diesem unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten -> brachte nicht viel, vergrämte Martini. -> 1797 probeweises Inkrafttreten Entwurf Martini in Westgalizien => Urentwurf des ABGB Weiterarbeit unter Franz von Zeiller -> 3 Bearbeitungslesungen (1801-1806, 1808, 1810)
- Wann wurde das ABGB publiziert? 1.6.1811
- Wann trat das ABGB in Kraft? 1.1.1812 → Absolute Geltung
- GEkennzeichnet durch welche Phasen? aufgeklärter Absolutismus(1740 – 1792) – Grundsatz: „alles für das Volk, aber nichts durch das Volk“ = kaum Mitsprache des Volkes - Sturm auf die Bastille (1789) = Aufstand des Volkes (Französische Revolution) - 1740 wurde Maria Theresia Kaiserin Zeit des Vormärz (1792 – 1848)= Vormärz, weil im März 1848 Revolution war - Fürst Metternich prägte die Zeit, hauptsächlich negativ - Volk zieht sich immer mehr zurück in ihre Häuser, weil es überall ein Spitzelwesen gibt - Politik wird sehr vorsichtig mit ihren Äußerungen, damit sie nicht die Grenze der Zensur berühren - Zensur im Bereich der Hochschulen = Unterrichtsreform von „ThunHohenstein“ (1849) = man versuchte konservative Deutsche nach Österreich zu holen um Vorlesungen abzuhalten um die jungen Leute zu treuen Staatsbürgern zurück zu erziehen - erst die Revolution 1848 und die Unterrichtsreform bewirken den Einzug der Pandektistik in Österreich
- Grundidee d. Naturrechts? = jeder Mensch hat angeborene Rechte; Vernunft / Mensch steht im Mittelpunkt (Vernunftrecht); ist allgemein gültig und unabänderlich d.h. es gibt keine ständischen Unterschiede
- wichtigste Vertreter des Naturrechts? Thomas von Aquin, Francisco Suarez (spanische Moraltheologen) Hugo Grotius (1583 – 1645) = befasste sich mit dem Schuldrecht und dem Eigentum; gilt als einer der Väter des Völkerrechts und als Erfinder des Naturrechts; Werk „De iurebelliacpacislibristres“ Samuel Puffenhofer (Schuldrecht, Erbrecht) Christian Thomasius (hielt 1705 die erste Vorlesung über deutsches Privatrecht; schuf den ersten Versuch zum ALR in Preußen) Christian Wolff = beeinflusst mit seinem „System der konzentrischen Kreise“ das ALR Joachim Georg Darjes (Erbrecht – Ausbau des Parentelsystems) Daniel Nettelbladt Karl Anton von Martini = war Naturrechtslehrer in Wien; erstellte einen Entwurf zum ABGB (1794), welcher von der preußischen Zivilrechtskodifikation (1788) beeinflusst wurde – dieser wurde 1797 probeweise in West- und Ostgalizien in Kraft gesetzt
- Bedeutung des Naturrechts? es ist systembildend und begriffsbildend Wertmesser und Interpretationshilfe in Rechtsprechung und Gesetzgebung Fortschrittsfaktor im Bereich der Privatrechtsinstitute (Wirkung besonders durch den Freiheitsgedanken: Freiheit von Person und Eigentum) umfassende Systematik in allen Rechtsbereichen
- Ziel der Naturrechtskodifikation? Allgemeingültigkeit = keine ständischen Unterschiede; einfache Gesetzbücher, die auch Laien zugänglich sind (z.B. ALR) Unveränderlichkeit – wurde zum Hauptkritikpunkt der HRS Alleingültigkeit
- Historische Rechtsschule? ist eine teilweise Abkehr von den naturrechtlichen Prinzipien und Arbeitsmethoden
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- Ausgangspunkte HRS? Streit zwischen Anton Friedrich Justus Thibaut und Friedrich Carl von Savigny über den Sinn und Wert von Kodifikationen – Folge: Begründung der Historischen Rechtsschule (HRS) durchSavigny, ihre geistige Grundlage war der Historismus (= Leitgedanken) – an Stelle von Vernunft und Kodifikation trat die Volksgeistlehre (Anfang 19. Jhd.)
- Volksgeistlehre (HRS)? Recht entsteht aus dem gemeinsamen Bewusstsein des Volkes, dieses soll nicht durch den Gesetzgeber kodifiziert werden, sondern sich aus der geschichtlichen Rechtfertigung ergeben – dennoch ist sie nicht ganz gegen Rechtsfortbildung durch Juristen und deren schriftliche Fixierung, jedoch soll dies eher in Einzelgesetzen (z.B. StGB) passieren und nicht in Kodifikationen aller Gesetze eines ganzen Territoriums (z.B. ALR)
- HRS Rechtsfortbildung? als solche obliegt nach der Volksgeistlehre den Juristen, den wahren Vertretern des Volkes bzw. des Volksgeistes. Das hervorstehende geschichtliche Element bedingt auch eine verstärkte Auseinandersetzung mit den historischen Wurzeln des Rechts
- Romanisten? = beschäftigten sich eher mit der Theorie des Rechtes Friedrich Carl von Savigny (Naturrechtsgegner; Rechtsgebiete = Systematisierung des Rechts = begriffsjuristische Pandektistik, Juristische Person) Georg Friedrich Puchta (Systematisierung des Rechts – setzt Arbeit Savignys fort) Bernhard Windscheid (Hauptvertreter der Pandektistik in Österreich; Mitglied der BGB-Kommission des deutschen Reiches) Heinrich Dernburg (Hauptvertreter der Pandektistik in Österreich
- Germanisten? = beschäftigten sich mit der Praxis des Rechtes und mit den Rechtsbereichen, die von der römisch-rechtlichen Pandektistik nicht erfasst werden konnten (z.B. Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht), und zogen dafür deutschrechtliche Grundlagen heran (z.B. Genossenschafts- und Gesellschaftsrecht) – damit betonten sie auch die soziale Komponente des Rechts Karl Friedrich Eichhorn (Ziel = germanische Rechtsregeln zu erschließen) Jakob Grimm (deutsche Rechtsaltertümer) Georg Beseler Otto von Gierke (Begründer der Raiffeisenbank im Sinne einer Genossenschaft; kritisierte BGB-Entwurf; befasste sich mit der juristischen Person und dem Ursprung von Schuld und Haftung)
- Kennzeichen für die begriffsjuristische Pandektistik? Erbe der Naturrechtsschule Basis für moderne Zivilgesetzbücher Einführung eines „Allgemeinen Teils“ stark romanistisch orientiert = war nicht geeignet, die durch den wirtschaftlichen Aufschwung (Industrialisierung) neu auftauchenden Rechtsprobleme zu lösen
- andere Kodifikationen außerhalb d. Naturrechts? 1768: ConstitutioCriminalisTheresiana 1781: Allgemeine Gerichtsordnung 1782: Jurisdiktionsnorm 1783: Ehepatent 1786: Erbfolgepatent 1786: Josephinische Bürgerliche Gesetzbuch 1787: Josephinisches Strafgesetzbuch 1788: Josephinische Kriminalordnung 1797: Westgalizisches Bürgerliches Gesetzbuch 1803: Strafgesetzbuch 1811: ABGB und schließlich der Plan einer Verwaltungsrechtskodifikation durch von Sonnenfels
- Gesetzgebungsverfahren zur Zeit des Naturrechts? bis 1740 war das Gesetzgebungsverfahren weitgehend von dem Landesfürst und den Ständen bestimmt 1749 kam es zur Behördenreform (von Haugwitz) = überlastete Verwaltungs- und Justizbehörden wurden durch entsprechende Kommissionen abgelöst → bald verschwand der Behördendschungel - 1790 kam es zur Hochkommission in Gesetzessachen (JGS = Justizgesetzessammlung) - 1816 dann zur Hochkommission in politischen Gesetzessammlungen (PGS = Politische Gesetzessammlung, z.B. Verfassungsrecht)
- charakterisierung des ABGB? Orientierte sich am Institutionensystem (von Gaius) und besteht daher aus 3 Teilen - Personenrecht - Sachenrecht (dingliche Rechte, persönliche Sachenrechte) - Gemeinschaftliche Bestimmungen es wurde absolut in Geltung gesetzt, die Provinzialrechte wurden ausgeschaltet, wobei es aufgrund der politischen Lage (Napoleonische Kriege) nicht in allen Ländern der Monarchie eingeführt wurde (z.B. erst 1815/16 in Tirol und den Ländern südlich der Draulinie) es war relativ kurz (1502 Paragraphen) es gab Lückenfüllung- und Interpretationsvorschriften, um Schwierigkeiten in der Judikatur auf Grund von Rechtslücken vorzubeugen
- Andere Naturrechtskodifikationen? Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis für Bayern ALR für Preußen Code Civil
- Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis für Bayern? 1756 Verfasser = Aloysius Wiguläus Freiherr vonKreittmayr Kennzeichen des Werks diese Arbeit ist eher als Vorstufe der Naturrechtskodifikationen anzusehen Subsidiarität des römisch-gemeinen Rechts stark am Usus modernus pandectarum angelehnt daneben wurden auch das Zivilverfahren und das Strafrecht kodifiziert
- ALR Entwicklung? erster Versuch unter Friedrich Wilhelm I in Verbindung mit der Juristenfakultät in Halle und Christian Thomasius (1714) 1738 wurde Samuel vonCoccejibeauftragt einen Entwurf zu erstellen – dessen Basis war das Röm. Recht = war nicht zielführend 1746 kam ein erneuter Auftrag an Cocceji – dies Basis war diesmal die Vernunft und die Landesverfassung; realisiert wurde nur der 1. Teil (Personenrecht; 1751), Arbeit wurde wegen Geldknappheit (durch den Krieg mit Österreich) und des Todes von Cocceji nicht fortgeführt 1780 war dann die erstmals erfolgreiche Phase der Kodifikation erreicht – unter Kanzler Johann Heinrich Casimir vonCarmer und sein Mitarbeiter Carl Gottlieb Svarez; nebenbei wurde auch andere Projekte erstellt (Wechselordnung 1751, Gerichtsordnung 1781, Hypothekenordnung 1783) 1783 – 1788 wurde der erste Entwurf publiziert
- ALR Charakteristik? war ein Gesetzbuch von Juristen für die Gesellschaft teilweise Realisierung des Wolff’schen Systems im Sinne eines Aufsteigens vom Recht kleinerer Verbände bis zum Staatsrecht rund 20.000 Paragraphen bürgerliches Recht, daneben Handelsrecht, Wechselrecht, Seerecht, Staatsrecht, Kirchenrecht, Strafrecht, Ständerecht, Lehensrecht Schwäche des Gesetzbuches = Kasuistik (= Einzelfallbezogenheit, eher keine generellen Normen) war nicht absolut in Geltung war der Hauptkritikpunkt der Historischen Rechtsschule Geltungsdauer bis zum BGB 1900, in einzelnen Teilen (Polizeirecht) noch darüber hinaus
- Code civil Entwicklung? erster Entwurf unter dem Ancien Regime (1790/91) - Rechtsreform und Rechtsaufzeichnung passierte in Einzelgesetzen Gesetzgebungskommission unter Napoleon (1800) Code Civil wurde 1804 verkündet
- Code Civil Charakteristik? Privatrecht durch 36 Einzelgesetze geregelt zusätzlich noch andere Materien kodifiziert (Strafrecht, Prozessrecht, Handelsrecht) ist in 3 Teile/ Bücher unterteilt : - Personenrecht - Sachenrecht - Eigentumserwerbsrecht Verbreitung = durch napoleonische Expansionspolitik (in Belgien, Luxemburg, linksrheinische Gebiete, Italien, Spanien und auch Überseegebiete) gilt in überarbeiteter Form heute noch ist das am meisten zitierte Gesetzbuch o Sonderform =Badisches Landrecht (1809) : war eine erzwungene Rezeption des Code Civil durch die Franzosen, deutsche Übersetzung und badische Bearbeitung