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Privatrechtsentwicklung (Fach) / Privatrechtswissenschaft Neuzeit 1500-1740 (Lektion)

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Diese Lektion wurde von Oellah erstellt.

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  • Rezeption? bedeutet ganz allgemein die Übernahme einer fremden Kultur.  war ein Verwissenschaftlichungsprozess die Intensität des Einfluss war in den verschiedenen Rechtsbereichen unterschiedlich Träger der Rezeption waren die jungen Juristen, die an den Universitäten im römischen Recht ausgebildet wurden und ihre erworbenen Kenntnisse in Justiz und Verwaltung im täglichen Leben anzuwenden versuchten . Reichskammergericht (seit 1495) = laut §3 der Kammergerichtsordnung durfte man Urteile aufgrund des römischen Rechts erstellen (= subsidiäre Rechtsquelle), wenn man im heimischen Recht keine gesetzliche Lösung fand, weil dieses gerichtsbekannt oder beweisen sein musste – in Deutschland ging dieser Prozess schneller, daher kam es dort zu einer Spätrezeption im 17. Jhd.
  • Niederschriften des Gewohnheitsrechts Österreichs zur dessen Erhaltung ? Bernhard Walthers „Privatrechtliche Traktate“ (1552 – 1558)  Johann Baptist Suttinger „Consuetudines Austriacae“ (1716 erstmals gedruckt)  Landesordnungen (= Landesrechtsaufzeichnungen) als Versuche den Landesbrauch schriftlich zu fixieren
  • Usus modernus pandectarum? (frühere Neuzeit) stellte eine Reaktion auf die Rezeption des römischen Rechts dar (17./18. Jhd.) versuchte einen praxisorientierten Ausgleich zwischen rezipiertem und heimischen Recht herzustellen, dabei wurde das römische Recht, anders als früher, einer kritischen Betrachtung unterzogen so kamen Juristen zu dem Schluss, dass manche Regelungen des römischen Rechts nicht auf die modernen Verhältnisse passten und dass statt dessen Regelungen des kanonischen oder des einheimischen Rechts vorzuziehen wären wichtigstes Werk: „De origine juris Germanici“ (1643) von Hermann Conring(1606 – 1681) daraus entwickelte sich eine Beschäftigung mit dem heimischen Privatrecht, die bereits 1705 durch Christian Thomasiuszur ersten Vorlesung über Deutsches Privatrecht führte
  • Gesetzgebungsmechanismus frühere Neuzeit? Mitwirkung von Vertretungsgremien (Stände = Adel, Klerus, Bürgertum; nur in Tirol auch Bauern) einseitige gesetzgeberische Akte (Herrscher)  Der Landesfürst musste alle Gesetze in Kraft setzen, daher gab es ein wirtschaftliches und politisches Machtspiel zwischen den Ständen und dem Landesfürsten  Steuerbewilligungsrecht der Stände = ohne ihre Bewilligung konnte es keine neuen Steuern geben  Schlacht am Weisen Berg (1620) = Aufstand der Stände wegen Steuern TheresianischeDezenalrezesse = Steuerquote wurde für 10 Jahre festgelegt und musste bezahlt werden
  • Landesordnungen Österreich unter der Enns? (frühere Neuzeit) Institutum Ferdinand I(1528) =stark romanistisch, in 3 Bücher gegliedert; trat nie in Kraft; bekam auch keine gewohnheitsrechtliche Geltung Entwurf Püdler (1573) = „Landesordnung bzw. Landtafel des Erzherzogtums Österreich unter der Enns“: verfasst von nö. Regimentsrat Dr. Wolfgang Püdler; stark beeinflusst von Privatrechtlichen Traktaten Bernhard Walthers; war Aufzeichnung geltenden Rechts uns keine Neuschöpfung; nie in Kraft getreten, aber gewohnheitsrechtliche Geltung (teilweise bis zum ABGB) Entwurf Strein – Linsmayer (1595) = Überarbeitung des Entwurfes Püdler durch Reichart Strein Freiherr von Schwarzenau und Dr. Johann Baptist Linsmayer; wurde nicht sanktioniert; hatte gewohnheitsrechtliche Geltung. Kompilation der vier Doktoren (= Seitz, Suttinger, Hartmann, Leopold; 1654) = wichtigster Entwurf (blieb im Entwurfszustand); umfasste sechs Bücher (Prozess, Kontrakte, testamentarisches Erbrecht, gesetzliches Erbrecht, Lehensrecht, „iuraincorporalia“); dazu kamen noch eine Landgerichtsordnung und eine Gerhabschaftsordnung (Gerhab = Vormund; Vormundschaftsordnung) ; Teile wurden in Kraftgesetzt  - Tractatus de iuribus incorporalibus (1679) = Bauern mussten Abgaben an Kirchen leisten und an den Grundherren und auch bei der Ernte des Grundherren helfen – hat zum ersten Mal festgelegt, wie viele Tage im Jahr der Bauer am Feld helfen musste - Gerhabschaftsordnung (1669)  - Neue Satz und Ordnung vom Erbrecht außer Testament (1720)
  • LO Österreich ob der Enns? „Landtafel der Erzherzogtums Österreich ob der Enns“ (1609) = von Dr. AbrahamSchwarzunter Verwendung des EntwurfesPüdler und der Traktate Walthers als Vorlage; 6-teiliges Werk; nicht sanktioniert, aber gewohnheitsrechtliche Geltung
  • LO Tirol? Bauernlandesordnung (1526) = als Folge der Bauernaufstände mit Zugeständnissen an die Bauern Landesordnung (1532) = von Dr. Jakob Frankfurter wurden die Zugeständnisse damit teilweise wieder zurückgenommen – ergab neue Aufstände „Neu reformierte Landesordnung“ (1573) = war bis zum JosephinischenBürgerlichen Gesetzbuch (1786) voll in Kraft, in Teilen noch bis zum ABGB; ab 1619/ 1626 galt das römisch-gemeine Recht subsidiär Die bäuerlichen Weistümer galten ohne Rücksicht auf territoriale Einheiten für den bäuerlichen Lebenskreis, der sich rechtlich gesehen innerhalb de Landrechts bewegte. Sie vermittelten durch große Zahl einen besseren Einblick in rechtliche und tatsächliche Lebensverhältnisse.
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