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Jura (Rechtswissenschaften) (Fach) / BGB AT (Lektion)

Definitionen

Diese Lektion wurde von margaux1710 erstellt.

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  • Rechtsfähigkeit Fähigkeit, Träger von Rechten u.Pflichten zu sein => Beginnt beinatürlichen Personen mit derVollendung der Geburt (§ 1) u.endet mit dem Tod (Hirntod)
  • Handlungsfähigkeit Fähigkeit des Menschen, rechtlichbedeutsame Handlungenvorzunehmen => Man unterscheidetzwischen Geschäfts- u. Deliktsfähigkeit
  • Geschäftsfähigkeit Fähigkeit, Rechtsgeschäfte vorzunehmen=> Tritt mit Erreichendes 18. Lebensjahres ein. Vor Erreichender Volljährigkeit bestehtentweder eine beschränkte Geschäftsfähigkeit(§ 106) oder eineGeschäftsunfähigkeit (§ 104)
  • Deliktsfähigkeit Fähigkeit, im Rahmen der §§ 823ff. zivilrechtlich für einen Schadenzur Verantwortung gezogenzu werden => Ab welchem Alterdiese Fähigkeit besteht, vgl.§ 828!
  • Ipso iure Ohne weitere rechtsgeschäftlicheAkte
  • Ex tunc „von damals an“; von Anfang an
  • Ex nunc „von jetzt an“
  • Lex specialis Sondergesetz, das Vorrang hatvor der Lex generalis => vorrangigePrüfung!
  • Erläuternde Vertragsauslegung Mit ihr wird der Inhalt des Vertragesbzw. seine Vertragsbestandteileermittelt => Kriterien:Wortlaut, verfolgter Zweck, Verkehrssitte,Treu u. Glauben
  • Ergänzende Vertragsauslegung Mit ihr werden Lücken rechtsgeschäftlicherVereinbarungen geschlossen=> Eine ausfüllungsbedürftigeLücke liegt dann vor,wenn beim Vetragsschluss beideParteien einen bestimmten Umstandnicht oder in falscher Weiseberücksichtigt haben. Danngilt es zu ermitteln, was bei demVertrag beide Parteien gewollthätten, wenn sie den nicht bedachtenUmstand berücksichtigthätten (= Ermittlung des hypothetischenWillens der Vertragsparteien)
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  • Analogie Ausdehnung von Rechtssätzenauf einen im Gesetz nicht geregeltenoder vom Gesetzeswortlautnicht mehr erfassten Fall =>In der Praxis: Übertragung einerim Gesetz enthaltenen Regelungauf einen nicht geregelten Fall,sofern 1. eine Regelungslückebesteht, 2. die Regelungs-/Gesetzeslückevom Gesetzgebernicht beabsichtigt war u. 3. esdie Interessenlage gebietet, dieLücke i. S. d. vorhandenen Regelungzu schließen (Interessengleichheit)