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Jura (Rechtswissenschaften) (Fach) / Strafrecht BT (Lektion)
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- Sache § 303 Jeder körperliche Gegenstand=> Unabhängig von demAggregatzustand
- Beschädigen § 303 Jede nicht unerhebliche Einwirkung,die zu einer Substanzverletzungund/oder erheblichenBrauchbarkeitsminderungführt. Früherstrittig: Plakat- und Sprüher-Fälle, bei denen eine rückstandsfreieBeseitigung möglichist => keine Substanzverletzung,seit 01.09.2005durch § 303 II erfasst. BloßeEntziehung der Sache (z.B.Fliegenlassen eines einheimischenVogels) ist keine Sachbeschädigung!
- Zerstören § 303 Eine so wesentliche Beschädigung,dass die beeinträchtigteSache für ihren Zweckvöllig unbrauchbar ist, z.B.Verbrennen der Sache, Töteneines Tieres
- Fremd § 303 Im Eigentum eines Anderen stehend
- Tod § 211 Das endgültige (irreversible)Erlöschen aller Gehirnfunktionen(Hirntod)
- Mensch § 212 Beginn des menschlichenLebens: Beginn der Geburt,d. h. mit den Eröffnungswehen(bei Kaiserschnitt ab Öffnendes Uterus) => Auf Lebensfähigkeitdes Kindeskommt es nicht an.
- Körperliche Misshandlung § 223 Umfasst alle substanzverletzendenEinwirkungen aufden Körper des Opfers sowiejede üble, unangemesseneBehandlung, durch die daskörperliche Wohlbefindenoder die körperliche Unversehrtheitmehr als nur unerheblichbeeinträchtigt wird=> notwendig ist eine Beeinträchtigungdes physischenWohlbefindens. SeelischeBeeinträchtigungen reichendann aus, wenn sie körperlicheAuswirkungen nach sichziehen, z.B. Angstschweißoder Herzrasen
- Gesundheitsschädigung § 223 Hervorrufen oder Steigerneines vom Normalzustandnachteilig abweichendenkrankhaften Zustandes körperlicheroder psychischerArt
- § 224 I Nr. 1 Gift Jeder anorganische oder organischeStoff, der unter bestimmtenBedingungen durchchemische oder chemischphysikalischeWirkungen dieGesundheit zu schädigen vermag=> z. B. Salzsäure,Rauschmittel, Arsen. Gift isthier nur ein Unterfall der gesundheitsschädlichenStoffe
- Gesundheitsschädliche Stoffe § 224 Stoffe, die mechanisch oderthermisch wirken => z. B. heißesWasser, gestoßenes Glas
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- Beibringen § 224 Sobald Stoffe in den Körperdes anderen eingeführtwerden, so dass diese ihregesundheitsschädlichen Wirkungenentfalten können
- § 224 I Nr. 2 Waffe Gebrauchsbereiter Gegenstand,der seiner Natur nachdazu bestimmt ist, auf mechanischemoder chemischemWege einem Menschen Verletzungenbeizufügen (Waffeist nur ein Unterfall einesgefährlichen Werkzeuges)
- Gefährliches Werkzeug, § 224 I Nr. 2 Jeder Gegenstand, der nachseiner Beschaffenheit und derArt seiner Verwendung alsAngriffs- oder Verteidigungsmittelim konkreten Fall geeignetist, erhebliche Verletzungenzuzufügen => NachAuffassung des BGH mussdas Werkzeug auf das Opferzubewegt werden, sprich„beweglich“ sein
- § 224 I Nr. 3 Überfall Jeder plötzliche, unerwarteteAngriff auf einen Ahnungslosen
- Hinterlistig § 224 Wenn der Täter seine wahreAbsicht planmäßig berechnendverdeckt, um gerade dadurchdie Abwehr zu erschweren
- § 224 I Nr. 4 Mit einem anderen gemeinschaftlich begangen Mindestens zwei Personenmüssen unmittelbar am Tatortals Angreifer zusammenwirken;erfasst sind nach h.M. auch Teilnehmer
- § 224 I Nr. 5 Lebensgefährdende Behandlung Verletzungshandlung mussnach den konkreten Umständengeeignet sein, dasLeben des Opfers in eine abstrakteGefahr zu bringen =>d. h. eine konkrete Lebensgefahrist nicht erforderlich(h.M.)! A.A.: Lebensgefahrmuss konkret sein
- Quälen § 225 Verursachung länger andauernderoder sich wiederholendererheblicher Schmerzenoder Leiden körperlicheroder seelischer Art
- Rohe Misshandlung § 225 Erhebliche Beeinträchtigungdes körperlichen Wohlbefindensinfolge gefühlloser, fremdesLeiden missachtenderGesinnung
- Fahrlässigkeit § 222 Generelle und individuelle Sorgfaltspflichtverletzung
- Krankhaft § 223 Nachteilig vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers abweichend
- Unmittelbarkeitszusammenhang § 227 Über Kausalität und objektive Zurechnung hinausgehender tatbestandsspezifischer Zusammenhang, wonach sich gerade die in dem Grundtatbestand anhaftende spezifische Gefahr in der schweren Folge niedergeschlagen haben muss
- Erfolgsqualifizierter Versuch § 227 liegt vor, wenn schon der Versuch des Grunddelikts die schwere Folge (§ 18) herbeiführt
- Versuch der Erfolgsqualifikation liegt vor, wenn das Grunddelikt vollendet, aber die zumindest mit dolus eventualis angestrebte schwere Folge (§ 18) nicht eingetreten sonder nur "versucht" ist