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Jura (Rechtswissenschaften) (Fach) / Strafrecht AT (Lektion)
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- Gefahr § 34 rechtfertigender Notstand Gefahr ist ein Zustand, in dem auf Grund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht.
- Gegenwärtig § 34 rechtfertigender Notstand Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt des Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden.
- Dauergefahr § 34 rechtfertigender Notstand Dauergefahr ist ein gefahrdrohender Zustand von längerer Dauer, der aber möglicherweise direkt in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann.
- § 185 Beleidigung Kundgabe der Nicht- oder Missachtung
- Habgier § 211 Mord Ein noch über Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis.
- Sonstige niedrige Beweggründe § 211 Mord Die Tötung ist nach allgemeiner sittlicher Anschauuung verachtenswert und auf tiefster Stufe stehend.
- Heimtücke § 211 Mord Bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit. Arglos ist, wer sich zur Tatzeit eines Angriffes nicht versieht. Wehrlos ist, wem die natürliche Abwehrbereitschaft und -fähigkeit fehlt. Lit.: Vertrauensbruch Rspr.: in feindlicher Weise
- Gemeingefährliches Mittel § 211 Mord Gemeingefährliches Mittel liegt vor, wenn es für eine unbestimmte Anzahl anderer Personen eine Gefahr mit sich bringt.
- Körperliche Misshandlung § 223 Körperverletzung Körperliche Misshandlung ist das üble unangemessene Behandeln, das entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
- Schädigung der Gesundheit § 223 Köperverletzung Eine Schädigung der Gesundheit ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands.
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- Waffe § 224 Abs. 1 Nr. 2 Gefährliche Körperverletzung Eine Waffe ist ein Gegenstand, der nach siener Art und Weise dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen.
- gefährliches Werkzeug § 224 Gefährliche Körperverletzung Ein gefährliches Wekzeug ist nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach seiner Art zur Benutzung geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
- Hinterlistig § 224 Gefährliche Körperverletzung Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt.
- Fremd § 242 Diebstahl Fremd ist eine Sache, die im Eigentum eines anderen steht.
- Wegnahme § 242 Diebstahl Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung und nich tnotwendigerweise tätereigenen Gewahrsams gegen den Willen des Berechtigten.
- Gewahrsam § 242 Diebstahl Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache.
- Begründung neuen Gewahrsams § 242 Diebstahl Begründung neuen Gewahrsams liegt vor, wenn die tatsächliche Herrschaft über die Sache erlangt wurde.
- Umschlossener Raum § 243 Abs. 1 Nr. 1 Besonders schwerer Fall des Diebstahls Umschlossener Raum ist ein Ruamgeblide, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das mit Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens Unbefugter umgeben ist.
- Einbrechen § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls Einbrechen ist die Aufhebung einer Umschließung durch gewaltsame Beseitigung eines dem Diebstahl entgegenstehenden Hindernisses.
- Falscher Schlüssel § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls Falsch ist ein Schlüssel, der zur Zeit der Tat nicht vom Berechtigten zur Öffnung bestimmt ist.
- Behältnis § 243 Abs. 1 Nr. 2 Besonders schwerer Fall des Diebstahls Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
- Gewerbsmäßiger Diebstahl § 243 Abs. 1 Nr. 3 Besonders schwerer Fall des Diebstahls Gewerbsmäßiger Diebstahl liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich aus wiederholten Diebstählen eine nich tnur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.
- Gefährliches Werkzeug § 244 Abs. 1 Nr. 1a Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl Gefährliches Werkzeug ist jeder körperliche Gegenstand, der nach seiner konkreten Beschaffenheit und nach der Vorstellung des Täters die Eigenschaft aufweist, als Mittel zur Gewaltanwendung oder –drohung eingesetzt werden zu können.
- Bande § 244 Abs. 1 Nr. 2 Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl Bande ist eine Gruppe von mindestens drei Personen, die sich zur Verübung fortgesetzter Diebes- und Raubtaten verbunden hat.
- Tatsachen § 263 Betrug Tatsachen sind gegenwärtige oder vergangene Verhältnisse, Zustände oder Geschehnisse, die dem gerichtlichen Beweis zugängig sind.
- Irrtum § 263 Betrug Irrtum ist jeder Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit.
- Vermögensverfügung § 263 Betrug Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das eine Vermögensminderung unmittelbar herbeiführt.
- Vermögensschaden § 263 Betrug Unter Vermögensschaden versteht man die Herbeiführung eines geldwerten Nachteils einer Person oder einer Personengemeinschaft.
- Urkunde § 267 Urkundenfälschung Urkunde ist die verkörperte, allgemein oder für Eingeweihte verständliche, menschliche Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und ihren Aussteller erkennen lässt.
- Beschädigung § 303 Sachbeschädigung Beschädigung ist eine nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz, durch welche die Brauchbarkeit der Sache zu ihrem bestimmten Zweck beeinträchtigt wird.
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- Zerstörung § 303 Sachbeschädigung Zerstörung ist eine so weitgehende Beschädigung der Sache, dass ihre Gebrauchsfähigkeit völlig aufgehoben wird.
- Unglücksfall § 323c Unterlassene Hilfeleistung Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt.
- Absicht Dolus directus 1. Grades Zielgerichtetes Wollen in dem Sinn, dass es dem Täter gerade darauf ankommt, den Erfolg herbeizuführen.
- Wissentlichkeit Dolus directus 2. Grades sicheres Wissen
- Eventualvorsatz dolus eventualis, bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den Erfolgseintritt mindestens für möglich hält (Wissenselement) und sich zumindest damit abfindet (Wollenselement).
- Bewusst fahrlässig handelt, wer die Gefahr erkennt, jedoch auf das Ausbleiben des Erfolges vertraut.
- Unbewusst fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und dabei nicht einmal die Gefahr erkennt.
- Grob fahrlässig handelt, wer in besonders großem Maße die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt.
- Leichtfertig handelt, wer grob fahrlässig handelt und nicht beachtet, was sich jedermann aufdrängen muss.
- Fahrlässigkeit Generelle und individuelle Sorgfaltspflichtverletzung
- Sorgfaltspflichtverletzung Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolges.
- Vorhersehbarkeit Vorhersehbar ist, was ein umsichtig handelnder Mensch aus dem Verkehrsreis des Täters unter den jeweils gegebenen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung in Rechnung stellen würde.
- Vermeidbarkeit Vermeidbar ist ein Erfolg, wenn er bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte verhindert werden können.