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Strafrecht (Fach) / Seite 8 (Lektion)

Definitionen V-Z

Diese Lektion wurde von Jeanny97 erstellt.

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  • Verschlossenes Behältnis Ein durch besondere Sicherheitsvorkehrungen abgesichertes, zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
  • Verteidigungswille Handeln in Kenntnis und aufgrund der Notwehrlage.
  • Vollendung Tritt ein sobald sämtliche TBM erfüllt sind.
  • Von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst, Geschichte oder für die technische Entwicklung Ist eine Sache, wenn ihr Verlust eine spürbare Einbuße, wenn auch nur für einen lokalen Bereich oder eine Teildisziplin, darstellen würde.
  • Vorsatz Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
  • Waffe Ist jeder Gegenstand, der seiner Bauart nach dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
  • Wegnahme Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams.
  • Werkzeug Instrument zur Einwirkung auf den Mechanismus eines Schlosses.
  • Wohnung Räumlichkeit, die bestimmungsgemäß - auch nur vorübergehend - zur Unterkunft von Menschen dient.
  • Zerstörung Jede körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die sie vernichtet oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig aufgehoben wird.
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  • Zueignungsabsicht Absicht zumindest vorübergehend Aneignung plus Vorsatz dauernder Enteignung der Sache selbst oder des in der Sache verkörperten Sachwerts.
  • Zum öffentlichen Dienst Bestimmt sind Räume, in denen bestimmungsgemäß auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhende Tätigkeiten ausgeübt werden.
  • Zum öffentlichen Verkehr Bestimmt sind Räume, die dem allgemein zugänglichen, von der öffentlichen Hand oder privaten Unternehmen angebotenen Personen- und Gütertransport dienen.