Zivilrecht (Fach) / Schuldrecht AT Probleme (Lektion)

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  • Unmöglichkeit bei Zweckwegfall Nach h. M. werden solche Fälle über § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) abgewickelt. Eine Anwendung des § 275 I BGB wird nur dann bejaht, wenn ausdrücklich der Zweck zum Inhalt des Rechtsgeschäftes ...
  • Anwendbarkeit der C.I.C. Verhältnis zum gewährleistungsrecht: Wenn das Kaufrecht anwendung findet (§ 437ff) scheidet die C.I.C. aus.  Im Mängelrecht gilt der Vorrang der Nacherfüllung. Nach §§ 280 I, 311 II, 241 II ...
  • Leistungsgefahr Preisgefahr Der Begriff der Leistungsgefahr umschreibt das Risiko des Schuldners, die Leistung noch einmal erbringen zu müssen. Bei einer Stückschuld trägt der Gläubiger die Leistungsgefahr, da der Schuldner ...
  • Sonderproblem: Haftung nach § 122 I BGB analog bei ... Teilweise wird vertreten, dass der Gläubiger dann, wenn der Schuldner die anfängliche Unmöglichkeit weder kannte noch kennen musste (und ein Anspruch aus § 311a II BGB damit gemäß Absatz 2 Satz ...
  • Nutzungsausfallschaden Nach einer Meinung handelt es sich insoweit um einen Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB) Problematisch an dieser Auffassung ist aber, dass vom Schadensersatz statt der Leistung ...
  • Annahme an Erfüllung Statt und erfüllungshalber § 364 I § 364 IIWieder schuldet B dem A 500 €. Diesmal stellt der B dem A einen Scheck in Höhe von 500 € aus. Die Annahme erfolgt nur erfüllungshalber, d. h. wenn die Bank den Scheck des B nicht ...
  • Wie nennen sich die Personen bei einer Abtretung. Die Person, die eine Forderung abtritt, nennt man den Zedenten, die Person, die die Forderung erwirbt, den Zessionar. Merksatz: Der Zedent zediert die Forderung. Wichtig: Bei der Abtretung einer Forderung ...
  • Ausnahme bei der Abtretung! Anders als bei den sonstigen dinglichen Rechtsgeschäften gibt es bei der Forderungsabtretung jedoch keinen gutgläubigen Erwerb. Dies erklärt sich daraus, dass bei Forderungen anders als bei beweglichen ...
  • Abtretungsprobleme Er läuft zum einen Gefahr, Einreden gegen seinen bisherigen Gläubiger (z. B. aus einer Stundungseinrede) dem neuen Gläubiger nicht mehr entgegensetzen zu können, zum anderen könnte es passieren, ...
  • Vertrag zugunsten Dritter § 328 Die Parteien eines Vertrages können vereinbaren, dass die Leistung der einen Seite an einen Dritten bewirkt werden soll, sog. Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328 ff. BGB. unterscheiden zwischen echten ...
  • VSD Die Herleitung des VSZD ist umstritten. Nach h.M. handelt es sich um eine ergänzende Vertragsauslegung, nach anderer Auffassung um eine auf § 242 BGB beruhende richterliche Rechtsfortbildung. In der ...
  • DSL In bestimmten Fallkonstellationen tritt der Schaden nicht bei demjenigen auf, der eigentlich anspruchsberechtigt wäre, sondern stattdessen bei einem Dritten. In diesen Fällen führt die sog. Drittschadensliquidation ...
  • Gesammtschuldnerschaft § 421 BGB Für die Schulden des A bei dem G haben sich sowohl der B als auch der C als Bürge gem. § 765 BGB verbürgt. Kann der A nun nicht zahlen, so kann der G zwar sowohl B als auch C in Anspruch nehmen, insgesamt ...
  • Gestörte Gesammtschuld Vater V kauft für seinen Sohn S bei dem Hersteller H eine Gartenschaukel und baut diese im Garten des Einfamilienhauses des V auf. Als S auf der Schaukel spielt, bricht diese zusammen. S verletzt sich ...