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Strafrecht (Fach) / StPO (Lektion)

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  • Verwertungsverbot bei Verstoßen h.L. besagt, dass auch die weiteren Vernehmungen stets unverwertbar sein sollen.Der BGH nimmt eine Unverwertbarkeit jedoch nur dann an, wenn anhand konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sich  der Betroffene tatsächlich an den Inhalt seiner früheren Aussage gebunden hält. (Indiz hierfür ist die wiederholung der früheren Aussage)