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Konzern (Fach) / Konzernrechts Übungen (Lektion)
Diese Lektion wurde von hayabusa999 erstellt.
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- Welchen Zusammenhang hat die einfache Beschlussmehrheit mit der AR-Besetzung? Welche Vorteile ergeben sich daraus für eine Beherrschung? Mit der einfachen Beschlussmehrheit wird nach §133 AktG die Durchsetzung aller HV-Beschlüsse ermöglicht, die mit einfacher Mehrheit gefasst werden können--> Insbesondere die Wahl der Aufsichtsratmitglieder, die ihrerseits nach §101 AktG von der Hauptversammlung bzw. nach den maßgeblichen Vorschriften (DrittelbG, MitbestG) gewähllt werden Vorteil ist die Besetzung des VS durch AR
- A ist an B mit 35% und an C mit 55% beteiligt. C ist wiederum an B mit 18% beteiligt. Wie sind die Beteiligung von A an B zu bewerten? An der B ist die A nur direkt mit 35% beteiligt. Allerdings findet eine Zurechnung der Anteile der C an A i.H.v. 18% gem. §16(1)(2) AktG statt, weil die C eine abhängige AG von A auf Grund der Mehrheitsbeteiligung nach §16 (1) AktG ist --> Somit ist besteht aus Sicht der A an der B auch eine Mehrheitsbeteiligung von insgesamt 53% (18+35)
- Welche Sonderrechte haben Minderheitsaktionäre? Ab wann kann man von Minderheitsaktionären sprechen? Minderheitsaktionäre = Aktionäre, deren Anteile den zwanzigsten Teil des Grundkapital erreichen (5%)können nach §122AktG die Hauptversammlung einberufen §124 AktG eine Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung abgeben
- Die Vorstände A & B haben das Ziel über den Aufsichtsrat auf den Vorstand des beherrschten Unternehmens C einzuwirken, die Produktion eines Konkurrenzprodukt zu unterbinden. Welche Möglichkeiten haben A&B die Ergebnisse in rechtlich einwandfreier Form zu erzielen? Die Möglichkeit besteht bei Abschluss eines Unternehmensvertrages nach §§291 ff AktG mit den Verpflichtungen zum Nachteilsausgleich bzw. Garantiedividende
- Welche Berichts- & Auskunftspflichten hat der Vorstand des MU gegenüber den Aktionären bei Fragen bzgl der Situation eines TU? §131 (1) S.4 AktG
- Welches sind die maßgeblichen rechtlichen Vorschriften/Aspekte für die Einrichtung des Cash-Pools? Welche grds. Bedenken könnte hier bestehen? Cash-Poolig kommt in der derzeitigen Kapitalmarktsituation Bedeutung, zur Vermeidung von Strafzinsen bei der Anlage bei Kreditinstituten gezielte Liquiditäsplanung findet bei Großkonzernen nach wie vor Anwendung laut Altfassung der §57(1)AktG wurde dies als mögliche verdeckte Einlagenrückgewähr diskutiert Nach der Neufassung des §57(1) AktG sind nach S.2 Rückzahlungen im Rahmen von Cash Pooling zulässig, wenn sie einen vollwertigen Gegenanspruch in Form eines Darlehensrückzahlungsanspruchs beinhalten bei Konzernobergesellschaften kann man davon ausgehen, sofern keine Sondersituation einer finanziellen Schieflage der Konzerobergesellschaft bei stabiler Finanzlage der Tochtergesellschaft vorliegt
- Sind Ausleih- und Aufnahmezins zulässig oder gibt es Bedenken? Zins-Gap möglichst geringe Lücke aufweisen je enger sie beieinander liegen, desto unproblematischer ist die Situation Bewertung muss darauf abstellen, ob Leistungsprofile für Anlage und Ausleihe sich ausgleichen oder of ggfls. eine verdeckte Einlagenrückgewähr durch Bevorzugung des Hauptaktionärs vorliegen könnte
- Wie lautet die Definition des Unternehmensbegriff nach §15 AktG? Was sind die Eigentschaften dieser Regelung? „Unternehmen kann jeder Gesellschafter gleich welcher Rechtsform sein, soweit er gesellschaftsfremde Interessen hat, die die Gefahr begründen, er könnte die Interessen der betroffenen Gesellschaft gegenüber diesen gesellschaftsfremden Belangen zurückstellen.“ „Unternehmensbegriff“ ist Anwendungsvoraussetzung für das Recht der verbundenen Unternehmen (funktionaler Unternehmensbegriff; Rechtsformneutral) Keine Gleichsetzung mit KapG oder PersG „Eine Unternehmung i.S.d. §15 AktG ist immer dann gegeben, wenn ein Konzernkonflikt entstehen könnte“ Faktische Möglichkeit ist ausreichend Ansatzpunkt ist die Tatsache, dass jemand, der min. 2 Beteiligungen verfügt, seinen möglichen Einfluss in einer Weise geltend machen kann, dass er zu Gunsten einer Gesellschaft negativ auf die andere Gesellschaft einzuwirken versucht
- Welche Einwirkungsmöglichkeiten hat man mit einer Beteiligung mit 30%? Minderheitsbeteiligung mit 30% (Sperrminorität): Einwirkung in vielfältiger Form auf ein Unternehmen möglich Einflussmöglichkeit ab einer Beteiligung ab 25% Verhinderung Satzungsänderung nach §179 (2) AktG (3/4 Mehrheit wird benötigt) Einreichung von Nichtigkeits- oder Anfechtungsklagen Beantragung von Sonderprüfungen nach §142 oder §315 AktG
- Welche Sonderrechte haben Minderheitsaktionäre? Sonderrechte ab einer 5%-Schwelle · §122 AktG Einberufung HV · §124 Ergänzung der Tagesordnung · §254 Anfechtung des Gewinnverwendungsbeschlusses
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- Welche Ansprüche könnte ein beherrschtes Unternehmen und Aktionäre gegen den Mehrheitsbeteiligten haben? Anpruch TU auf "Preisdifferenz und Sponsorzahlungen" gegen Mehrheitsgesellschafter aus §§62, 57 (1) AktG wegen verdeckter Einlagenrückgewähr Anspruch TU auf Nachteilsausgleich gegen Mehrheitsgesellschafter aus §§317 (1) (2); §311 AktG Anspruch Mitaktionär auf verdeckte Einlagenrückgewähr gegen Mehrheitsgesellschafter nach §§62, 57 AktG Anspruch Mitaktionär auf Nachteilsausgleich gegen Mehrheitsgesellschafter gem. §§317 (1), (2), 311; 317 (4); 309 (4) AktG Weitere Geltendmachung von übrigen Aktionärsrechten Gegenantrag auf Nichtentlastung des AR gem. §§126, 120, 119 (2) NR.3 AktG Beantragung einer Sonderprüfung nach §315 AktG Falls die benötigte Mehrheit für den vorherigen Antrag gegeben ist, Beantragung einer Sonderprüfung nach §142 (1) AktG Gerichtlicher Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers nach §142 (2) AktG Auswechslung eines bestellten Sonderprüfers nach §142 (4) AktG
- S GmbH neben anderen Beteiligungen 40% der Ferrostahl AG, die restlichen 60% sind breit verstreut. a)Handelt es sich um die S GmbH und F AG um verbundene Unternehmen i.S.d. Aktienrechts und welche geregelte Unternehmensverbindungen würden Sie hier annehmen a)Anwendungsvoraussetzung für den für das Recht der verbundenen Unternehmen:-Unternehmensbegriff: Mehrere Beteiligungen vorhanden (+)-Mehrheitsbeteiligung nach §16 AktG (-) weil lediglich 40% gehalten werden, -Abhängigkeit nach §17 (1) AktG (+) Voraussetzung: Möglichkeit zur Beherrschung durch mittelbarer oder unmittelbaren Einfluss Stmmrechtsmehrheit ist zunächst nicht gegeben, --> Beteiligungsprozentsatz der Aktien der sich im Streubesitz und niedrige Präsenzquote in HV (Präsenzquote bei börsennotierten Unternehmen meistens unter 60%)Somit handelt es sich bei der F AG um ein abhängiges Unternehmen nach §17 (1) AktG im Hinblick auf die erwartete Beschlussmehrheit durch geringe Hauptversammlungspräsenz
- Was passiert bei der Verletzung von wesentlichen Mitteilungspflichten bei verbundenen Unternehmen? Die Regelungen sind zwar in unterschiedlichen Rechtsnomen geregelt, beinhaltet aber immer die gravierende Rechtsfolge eines Rechtsverlustes für denjenigen der dagegen verstößt §§20 (7), 21 (4) AktG §28 WpHG oder §59 WpÜG
- Welche Formalitäten werden bei den Unternehmensverträgen benötigt? HV-Beschluss mit 3/4 Mehrheit gem. §293 (1) AktG auf Grund des satzungsändernden Charakters HR-Eintragung gem. §294 (1) (2) AKtG (konstitutive Wirkung)
- Was sind die Rechtsfolgen von Unternehmensverträgen? Verlustübernahme gem. §302 AktG Ausgleichspflicht gem. §304 AktG Abfindungsangebot gem. §305 AktG Anwendung des SpruchG bei Differenzen über Abfindungsbeträge
- Kann der Kleinaktionär die entsprechenden HV-Beschlüsse mit Festsetzung der Ausgleichszahlung und der Umtauschverhältnisse anfechten, weil er es für unangemessen ansieht? Wertrügen nach dem SpruchG§§304 (3) S.2 und 305 (5) AktG schließen die Möglichkeit einer Anfechtung ausdrücklich aus und verweisen auf das SpruchG Auch das Freigabeverfahren nach § 246 a AktG mit ausdrücklicher Erwähnung von- Unternehmensverträgen- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder- Kapitalherabsetzungführt zum faktischen Ausschluss der Blockademöglichkeiten und beschränkt sich damit auf reinen Geldersatz nach § 246 a IV, da eine Naturalrestitution ausdrücklich ausgeschlossen wird. Rechtsmittel nach dem SpruchGAnwendungsvoraussetzungen gem. § 1 SpruchG:- Ausgleich und Abfindung bei Unternehmensverträgen- Abfindung bei Eingliederungen- Abfindungen beim Squeeze-out- Umwandlungsverfahren betreffend Umtauschrelation- Gründung oder Sitzverlegung einer SE (Zuzahlung, Barabfindung)Zuständigkeit des Landgerichts gem. § 2 I, II SpruchG; eine Regelung der Zuständigkeit durch Erlass einer RVO gem. § 2 IV SpruchG ist möglich.Antragsberechtigung und Antragsfrist gem. § 3,4 SpruchG- Aktionärseigenschaft- innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntmachung der HR-EintragungAntragsgegner gem. § 5 SpruchG- anderer Vertragsteil- Hauptgesellschaft- Hauptaktionär- Übernehmender/neuer Rechtsträger- Die SE bzw. die die Gründung anstrebende GesellschaftFunktion des Gemeinsamen Vertreters nach § 6 SpruchG- er vertritt auch die nicht am Verfahren durch fehlende Klageerhebung beteiligten Aktionäre, bei denen die gleiche Sachverhaltssituation vorliegt; er kann beispielsweise auch nach Antragsrücknahme der klagenden Aktionäre das Verfahren nach § 6 III SpruchG fortführen
- Welche Formalitäten wären für den Abschluss eines Unternehmensvertrages einzuhalten? Formalien- Inhalt eines solchen Vertrages gem. § 291 AktG besprechen- Formalien beachten (§§ 293 – 293 g AktG):- Zustimmung der Hauptversammlungen der beiden beteiligten Aktiengesellschaften gem. § 293 I + II AktG mit satzungsändernder Mehrheit von ¾ gem. § 179 II AktG- Differenzieren zwischen der Zustimmungspflicht bei der Untergesellschaft, die ihre Autonomie verliert und der Obergesellschaft, die die Ausgleichspflicht nach § 302 AktG übernimmt- Bericht des Vorstandes über den Unternehmensvertrag gem. § 293 a AktG- Bericht der Vertragsprüfer (Auswahl nach §§ 293 b, c, d) gem. § 293 e AktG- Auslegung des Vertrages zur Einsicht vom Zeitpunkt der Einberufung zur Hauptversammlung an gem. § 293 f und Auslage auch in der Hauptversammlung gem. § 293 g AktG- Beschlussfassung in der Hauptversammlung, wie vorab erwähnt; hierbei ist nach § 293 I und II AktG zu differenzieren, um welche Form von Unternehmensvertrag es sich handelt.- Ist es ein einfacher Unternehmensvertrag, reicht die Beschlussfassung in der HV der betroffenen Gesellschaft aus. Handelt es sich um einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, ist die Zustimmung der Hauptversammlungen beider beteiligten Gesellschaften (Rechtsform spielt keine Rolle) gem. § 293 II AktG erforderlich; d.h. in diesem Fall auch der Beschluss der herrschenden Obergesellschaft, wenn sie AG, KGaA oder GmbH ist.- Anfechtungsmöglichkeiten gegenüber der Beschlussfassung zur Verabschiedung eines Unternehmensvertrages gem. § 304 III 2 AktG sind deutlich reduziert; möglich allenfalls bei Verfahrensmängeln- die Rechtsmittel gegen materielle Aspekte erschöpfen sich in den sogenannten Wertrügen nach dem Spruchverfahrensgesetz; Hintergrund war der Umstand, dass in der Vergangenheit vielfach die Beschluss-fassungen zu Unternehmensverträgen durch kleinere Aktionärsgruppen lediglich deshalb angefochten wurden, um so zunächst die Wirksamkeit durch die konstitutive Eintragung im Handelsregister zu verhindern und ein Druckpotenzial aufzubauen.- der Gesetzgeber hat nunmehr grundlegend dem Vollzugsinteresse den Vorrang gegeben und die Aktionäre auf das Spruchverfahren mit der ausschließlichen Fragestellung zum Wertausgleich verwiesen.- Eintragung der Unternehmensverträge ist gem. § 294 AktG zu deren Wirksamkeit erforderlich; Anmeldepflichtig ist aus der Interpretation des§ 294 I 1 heraus der Vorstand der zur vertragstypischen Leistung verpflichteten Gesellschaft; besonders klar sind diese Formulierungen nicht. Deshalb wird auch in aller Deutlichkeit die Hinzuziehung von der Kommentarliteratur empfohlen, um die Identifizierung des Unternehmensvertrages entsprechend der gesetzlichen Typifizierung vorzunehmen => der Leistungspflichtige stellt üblicherweise den Eintragungsantrag zum Handelsregister;- allerdings ist die nach § 293 II AktG eventuell bestehende Zustimmungs-pflicht und die hieraus folgende doppelte Anmelde- und Eintragungs-pflicht zu den Handelsregistern beider beteiligter Gesellschaften zu beachten.- Änderung § 295, Aufhebung § 296 und Kündigung von Unternehmens-verträgen gem. § 297 AktG bedürfen ebenfalls den insoweit vorgegebenen gesetzlichen Regelungen.- Liegen alle genannten Voraussetzungen ordnungsgemäß vor, besteht ein wirksamer Unternehmensvertrag.- Vorliegend sind beide Aktiengesellschaften zur Anmeldung und Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages verpflichtet nach §§ 291, 293 I, II, 294 AktG