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Strategisches Finanzmanagement 1 (Fach) / Lektion 04 (Innenfinanzierung) (Lektion)
Finanzmanagement
Diese Lektion wurde von Dennis1602 erstellt.
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- Innenfinanzierung - Innenfinanzierung (Beschaffung der finanz. Mittel aus eigener Finanzkraft) - Deckung aus Umsatzprozess des U., Absatzmärkte stehen im Mittelpunkt und nicht Finanzmärkte - bei der AG entscheidet die HV was mit den Jahresüberschüssen gemacht wird - Offene und Stille Selbstfinanzierung, Finanz. aus Abschreibungen, Finanz. aus Rückstellungen, Finanz. durch Veräußerung von Anlagevermögen
- Selbstfinanzierung - Finanzierung aus einbehaltenen Gewinnen, EK-Geber verzichten auf Ausschüttung, Gewinnthesaurierung, maximal in Höhe des einbehaltenen Gewinns nach Steuern
- Offene Selbstfinanzierung - erfolgt über im Jahresabschluss ausgewiesenen bzw. versteuerten Gewinn, bilanziell erkennbar - nicht aus Buchgewinne (Aufwertung von Aktiva), sondern um echte unternehmerische Gewinne - Erhöhung EK durch Einbehaltung der Gewinne, bei Kapitalgesellschaften Zuführung zu Gewinnrücklagen, bei Einzelunternehmungen und Personengesellschaften Erhöhung Kapitalkonto - Aktiengesellschaften sind verpflichtet 5% in die Rücklage einzustellen bis sie 10% des Grundkapitals der Gesellschaft bilden (Satzung kann höhere Rücklagenbildung vorschrieben) - kann zu Zielkonflikten zwischen U. und Anteilseignern kommen, Thesaurierung und Ausschüttung - einbehaltene Gewinne unterliegen der Körperschafts- bzw. Einkommensteuer und Gewerbesteuer - für offene Selbstfinanzierung wird der bereits versteuerte Bilanzgewinn in EK- und Rücklagenkonten überführt und verwendet - Körperschaftssteuer (KSt) 15% auf Gewinn vor Steuern - Gewerbesteuer (GewSt) Gewerbesteuermesszahl bundeseinheitlich 3,5%, Gewerbesteuerhebesatz wird von Gemeinde bestimmt, in der das U. sitzt meist 300-600% Gewerbesteuer = Gewerbesteuermesszahl * Gewerbesteuerhebesatz * Gewinn vor Steuern - Solidaritätszuschlag (SolZ) 5,5% der Körperschaftssteuer Gewinn vor Steuern - Körperschaftssteuer (15% vom Gewinn) - Gewerbesteuer (3,5% * z.B. 400% * Gewinn) - Soli (5,5% von der Körperschaftssteuer) = Gewinn nach Steuern
- Stille Selbstfinanzierung - aus Einbehaltung nicht ausgewiesener Gewinne, bilanziell nicht ersichtlich - Innenfinanzierung zeichnet sich durch, der Realität entsprechender Afa und Rückstellungen aus - Stille Selbstfinanzierung nimmt die nicht korrekte oder wahre Bewertung der Bilanzposten - Bildung stiller Reserven, Unterbewertung von VW, Überbewertung von Rückstellungen, Nichtaktivierung von VW - externe Ursachen: Wertsteigerung von Wertpapieren oder Vermögensgegenständen - interne Ursachen: Bilanzierungsmöglichkeiten (Nichtaktivierung geringwertiger Wirtschaftsgüter) - z.B. Anlagevermögen, VW wird über ND abgeschrieben, danach in der Bilanz 1 Euro Restwert, tatsächlicher Wert kann jedoch höher sein (Differenz Bilanzwert bzw. Buchwert und Wiederbeschaffungswert bzw. Marktwert des VG = stille Reserve) - durch jährliche Afa, die größer als der wahre Wertverlust sind, wird der Vorsteuergewinn stärker reduziert, zunächst Steuervorteil für das U. - bis der angeschriebene VG zu seinem Zeitwert veräußert wird und dadurch die stille Reserve aufgelöst wird, steht der Steuervorteil dem U. als zinsloses Darlehen zur Verfügung - Steuern werden zunächst gestundet, Auflösung der St. R. zu späterem Zeitpunkt erhöhen den Gewinn und führen zu einer höheren Steuerlast (außerordentlicher Ertrag) - Selbstfinanzierung Vorteile: Unabhängigkeit zum KM, unveränderte Gläubigerstruktur, keine d, keine Liquiditätsbelastung für das U., Erhöhung EK-Basis, höhere EK-Quote, verbesserte Bonität, U. sind gestärkter in wirtschaftlich schwächeren Zeiten
- Finanzierung aus Abschreibungen - keine Bildung von neuem Kapital, sondern Vermögensumschichtung, Zurückführung des Vermögens in liquide Mittel, Abschreibungen sind Kostenbestandteil der mit dem VG hergestellten Produkte - Abschreibungskosten werden über Umsatz erwirtschaftet und stehen dem U. in liquider Form z. V. - bei Produktion auf Lager, fehlt der Rückfluss an liquiden Mitteln - Voraussetzung Verkaufspreise sind kostendeckend - Abschreibungen sind rein buchhalterische Vorgänge, werden nicht ausgezahlt (nicht CF-wirksam)
- Finanzierung aus Abschreibungen (Kapitalfreisetzungseffekt) - vorübergehende Kapitalfreisetzung durch den Rückfluss von Abschreibungsgegenwerten - Abschreibungsgegenwerte werden erst am Ende der ND zur Ersetzung des VG verwendet - durch Umsatz generierte Rückfluss steht bis zum Ende der ND zur Verfügung, kann also vorübergehend für andere Zwecke eingesetzt werden (z.B. Kapitalanlage)
- Finanzierung aus Abschreibungen (Kapazitätserweiterungseffekt (Lohmann-Ruchti-Effekt)) - Nutzung der liquiden Mittel aus Kapitalfreisetzung vor Ende der ND zur Investition für neue Investitionsgüter ohne dass von außen Kapital zugeführt werden muss - Reinvestition erhöht den Bestand an VG und damit auch die Kapazität - Kapazitätserweiterungsfaktor (KEF) bei linearer Abschreibung: 2 / 1+ (1/n) - Kapazitätserweiterungseffekt kann maximal bis zu einer Verdoppelung der ursprünglichen Menge an VG führen - z.B. 1,6 -> 5 Maschinen * 1,6 -> bis zu 8 Maschinen, ohne dass zusätzliche Finanzierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden müssen - i.d.P. tatsächliche Wertminderung stimmt nicht immer mit dem Abschreibungswert überein - Handels- und steuerrechtliche Vorschriften verlangen in best. Fällen anfangs eine höhere Abschreibung als tatsächliche Wertminderung - zur Nutzung des Lohmann-Ruchti-Effekts folgende Voraussetzungen: -- Investition erfolgt in VG gleicher Art -- Wiederbeschaffungspreise ändern sich nicht -- ND und Abschreibungsdauer stimmen überein -- Abschreibungen werden über Umsatzerlöse eingenommen
- Finanzierung aus Rückstellungen - Rückstellungen sind Verb. ggü. Dritten, Höhe und Eintritt ungewiss - Handelsrechtlich zu bilden für: -- Ungewisse Verbindlichkeiten -- Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften -- Unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im nächsten GJ anfallen -- Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden - Rückstellungen werden den Kosten des Produktes zugerechnet - Bildung der Rückstellung verbundene Aufwandsverbuchung führt zu Minderung des auszuweisenden Gewinns - kein Abfluss von Mitteln zum Zeitpunkt der Bildung, erst später - bei Zufluss des Gegenwertes der Rückstellung durch Umsatzerlöse, ergibt sich eine Finanzierungswirkung - zu versteuernde Gewinn und Steuerbelastung mindert sich durch Rückstellungsbildung - i.V. zur Selbstfinanzierung muss auf R. keine Ertragssteuer gezahlt werden - für die Dauer der Rückstellung stehen dem U. der Rückstellungsbetrag als auch die gesparte Gewinnsteuer zur Verfügung - haben ebenfalls Einfluss auf die auszuschüttenden Gewinne (geringer, da R. Aufwand ist) - Finanzierungseffekt umso wirksamer, je langfristiger die R. sind (Pensionsrückstellungen) - Rückstellungshöhe wird durch Inflationsrate und Höhe der Kapitalmarktzinsen beeinflusst
- Finanzierung aus Veräußerung von Anlagevermögen - Verkauf von nicht betriebsnotwendigem Kapital (Regelfall) und betriebsnotwendigem Kapital (Ausnahmefall), Vermögensumschichtung - Auflösung und Freisetzung von gebundenem Kapital, Nutzung der zugeflossenen Liquidität zur bspw. Produktionskapazitätserweiterung - Verkauf von Umlaufvermögen z.B. Liquidation von WP, Forderungen (Factoring) oder Senkung von Lagerbeständen - Finanz. aus Veräußerung von AV vorrangig mit nicht betriebsnotwendigem Kapital (unbebaute Grundstücke, Gebäude oder ausgemusterten Maschinen (Liquidation und Auflösung stiller Reserven, da Veräußerungspreis i.d.R. über dem Buchwert liegt, Beachtung Steuern bei Auflösung St. Reserven) - Veräußerung von AV umfasst bilanziellen Aktivtausch, Auflösung stiller Reserven führt zu Bilanzverlängerung (Zufluss LM höher als Buchwert des verkauften VG) - Verkauf von betriebsnotwendigem Kapital ist kritischer, da die Ertragfähigkeit eingeschränkt wird - AV und UV, welches zur Erfüllung des Unternehmenszwecks notwendig ist - diese Art wird häufig bei drohender Zahlungsunfähigkeit eingesetzt - Sale and Lease Back Verfahren (Veräußerung an Leasinggesellschaft, jedoch direkter Abschluss eines Leasingvertrags, Gegenstand verbleibt im U., Betriebsprozess wird nicht unterbrochen, Cashflow wird erhöht, zur Verfügung gestellten Mittel können für neue Investitionen genutzt werden oder Begleichung von Verb. (Bilanzverkürzung, Senkung der FK-Quote), SALBV nicht nur für materielle VW, auch für Lizenzen, Marken, Patente) - Vorteile: keine zusätzlichen Sicherheiten, regelmäßige Zahlungsverpflichtungen in Form von Leasingraten, sichere Finanzplanung, Raten sind betriebliche Aufwendungen, senken Gewinn und Steuerlast, Verbesserung der Bilanzstruktur durch Tilgung von Krediten durch Liquiditätszufluss, kurzfristige Verschaffung von LM, aber langfristige Cashflow Belastung durch Leasingraten, ggf. weiniger Sicherheiten für andere Kredite
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