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ÖRecht (Fach) / § 11 Die Gesetzgebung (Lektion)
Gesetzgebungskompetenzen
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- Gesetzgebungskompetenzen des Bundes Art. 70 ff. GG Zuständigkeitsregelungen des Grundgesetzes sind zwingend und abschließend. § 71: Bund ausschließlich zuständig, sont keine Regelung -> Länder dürfen nur Regeln wenn der Bund in dem Gesetz in besonderen sagt „Das nähere regeln die Länder“ Art. 72 ff. GG verteilt nur die Befugnisse zwischen Bund und Ländern
- Gesetzgebungskompetenz Grundregel Art. 70 I GG äußerst prüfungsreleveant Art 70 I GG: Bund-Länder-verhältnis - Kompetenzvermutung zugunsten der Länder,d.h. Bund braucht vom Grundgesetz GEsetzgebungskompetenz
- Ausschließende Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 71, 73 GG nur der Bund darf Gesetze erlassen -> Art. 73 I GG: Kompetenztiteln des Bundes
- Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes Art. 72 I GG Bund sowohl Länder regeln Sachgebite aus 74 Bund hat unter bestimmten Vorraussetzunge Vorrecht Kernkompetenzen: Art. 74 Bund muss nicht den Nachweis der Erforderlichkeit erbringen Bedarfskompetenzen: Art. 72 II Bund muss den Nachweis der Erforderlichkeit erbringen Abweichungskompetenzen: Art 72 III Bund muss nicht Nachweis der Erforderlichkeit erbringen, die Länder haben aber die Möglicheit Abweichungen vorzusehen, von denen der Bund wiederum abweichen kann
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