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ÖRecht (Fach) / §3 Die Rechtsanwendung (Lektion)

Grundlagen

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  • Einzelakt Definition Anwendung von Rechtsnormen auf einen Einzellfall  konkrete Streitentscheidung  keine generellen Rechtssätze keine Rechtsnormen 
  • entscheidungserhebliche Normkonkretisierung Konkretisierung der allgemeinen Rechts- sätze, die dann angewendet werden Unterscheidung erst, wenn ein Gericht der Auffassung wäre, dieser Rechtssatz bestünde nicht
  • Unterschied zwischen Hoheitlicher und privater Normkonkretisierung Privater: Das Recht wird ausgelegt und den Handlungen zugrunde gelegt  Hoheitliche Konkretisierung: Sind verbindlich sofern sie nicht in der dafür angesehenen Form angegriffen werden; Bsp.:Richterentscheidung 
  • Die Subsumtion Entscheiden nach Regeln Ein konkreter Fall wird als Anwendungsfall einer bestimmten Norm erkannt, die abstrakte Norm muss auf den konkreten Sachverhalt angewandt werden. Tatbestand gegeben -> gilt die Rechtsnorm 
  • Die Methodischen Regeln der Auslegung der Norm 1. Objektive oder subjektive Auslegung des Gesetzes 2. Auslegungsregeln Grammatikalische Auslegung (Wortbedeutung) Systematische Auslegung (Stellung der Norm) Historische Auslegung (Welche Norm bestand vorher, welches Problem soll gelöst werden) Genetische Auslegung (Rückgriff auf die Gesetztesmaterialien) Teleologische Auslegung (Sinn und Zweck der Norm) 
  • Besonderheiten der Verfassungsauslegung: Prinzip der praktischen Konkordanz Kollision zwischen verfassungsrechtlichen Rechtsnormen bzw. verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern -> zum Ausgleich gebracht werden, dass beide zur möglichst optimalen Wirksamkeit gelangen 
  • Rechtswidrigkeit des Rechtsakts Ein Verstoß gegen rechtliche Maßstäbe, die von dem Rechtsakt zu beachten sind, führt zu einer Rechtwidrigkeit der Rechtsakts. 
  • Begriff der Rechtswidrigkeit Widerspruch einer Handlung/ Duldung o. Unterlassung mit der Rechtsordnung  rechtswidrig, wenn sie nicht dem höherrangigen Rechts entspricht Ein Einzelakt ist rechtswidrig,- auf eine rechtswidrige Norm stützt oder es keine wirksame und erforderliche Ermächtigung gibt oder - Wenn die relevanten Rechtsnormen nicht beachtet werden. 
  • Folgen der Rechtswidrigkeit Nichtigkeit (im Falle eines Rechtsakts) Nichtanwendung (Europarecht) Akt zwar gültig, aber vernichtbar oder aufhebbar (Verwaltungsakt) Akt gültig (wegen Unbeachtlichkeit/ o. Heilung)  löst Entschädigungsansprüche aus, wenn die Folgen nicht hätten abgewendet werden können.    
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